Sachverhalt
Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis unbestrittenermassen am 23. März 2023 entzogen. Sodann ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Personenwagen Toyota Aygo, ________ Ende August 2023 ohne Einverständnis der Fahrzeughalte- rin, seiner Schwester L.________, benutzt hat. Dabei stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, gewusst zu haben, dass weder die Halterin, seine Schwester L.________, noch die Hauptnutzerin des Personenwagens, seine Nichte M.________, mit der Verwendung des Fahrzeugs durch ihn einverstanden waren. Weiter wurde das Fahr- zeug unbestrittenermassen am 1. September 2023 auf dem P & R Parkplatz
8 N.________ beim J.________platz durch den Verkehrsdienst der Kantonspolizei ge- funden, nachdem es der Neffe des Beschuldigten, O.________, gestohlen gemeldet hatte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich eine Busse vom Freitag, 25. August 2023, 14:18 Uhr, am Fahrzeug. Demgegenüber ist bestritten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug von C.________ nach D.________ sowie in D.________ von der I.________strasse zum J.________platz lenkte und dass sich die Fahrt in der Nacht vom 24./25. Au- gust 2023 ereignet haben soll. 8. Beweismittel Der Kammer stehen zur Beurteilung des zu überprüfenden Sachverhalts der Anzei- gerapport vom 18. Januar 2024 (pag. 20 ff.), das Formular Abschleppen/Blockieren von Fahrzeugen vom 1. September 2023 (pag. 28), die Busse vom 25. August 2023 (pag. 29) sowie die Fotodokumentation der Fundsituation des Fahrzeugs vom
16. Januar 2024 (pag. 30 ff.) zur Verfügung. Zudem liegen die Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 54 ff.; pag. 66 ff.; pag. 236 ff.; pag. 382 ff.), des Neffen des Beschuldigten, O.________ (pag. 47 ff.), sowie des Polizisten P.________ (pag. 231 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zu- sammengefasst; darauf kann verwiesen werden (pag. 284 ff., S. 13 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgen- den Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanz- lichen Beweisergänzungen. 9. Theoretische Ausführungen zur Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse im Besonderen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 278 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Anschluss an ihre Beweiswürdigung zu folgendem Be- weisergebnis (pag. 297, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Schlussendlich bleibt […] unklar, wie es effektiv abgelaufen ist. Es kann somit nur gesagt werden, dass es mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit nicht so war, wie der Beschuldigte das sagte, und dass es unwahr- scheinlich ist, dass er dabei war, als [das Fahrzeug] beim J.________platz parkiert wurde. Das bedeutet aber, dass an diesem Abend bzw. in dieser Nacht eine Drittperson in die Sache involviert gewesen ist. Ob dies nun ein «Q.________» oder eine andere Person war, ist unerheblich. Es erscheint durchaus möglich, dass der Beschuldigte schon auf der Fahrt von C.________ nach D.________ nicht alleine war, sondern mit diesem Unbekannten zusammen fuhr. Die Frage, wer nun aber auf dieser Fahrt von C.________ nach D.________ gefahren ist, kann jedoch nicht abschliessend geklärt werden. Tenden- ziell geht das Gericht eher davon aus, dass es der Beschuldigte war. Dennoch bleiben aber für das Gericht Restzweifel übrig. Diese Restzweifel lassen sich nicht dadurch beseitigen, dass der Beschul- digte bereits wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis vorbestraft ist, oder dass er offensichtlich nicht wahrheitsgemäss ausgesagt hat. Genauso gut könnte man sagen, dass er bereits früher Rechtspflegedelikte begangen hat und nun mit seinen falschen Aussagen jeman-
9 den zu schützen versucht. Das Gericht verkennt nicht, dass es diverse weitere offene Fragen gibt: Zum Beispiel, wie der Beschuldigte wieder zum Autoschlüssel gekommen ist, nachdem ein Unbekannter das Auto beim J.________platz abgestellt hat. Oder warum er diesen Unbekannten nicht gefragt hat, wo er das Auto abgestellt habe, nachdem er es mit O.________ an der I.________strasse nicht finden konnte. Auch wenn das Aussageverhalten des Beschuldigten sehr auffällig ist und das Gericht davon ausgeht, dass er kaum die Wahrheit gesagt haben dürfte, erfolgt aber aufgrund von Zweifeln und mangels einer erklärbaren und plausiblen Alternativversion in dubio pro reo ein Freispruch vom Vorwurf des Fahrens trotz entzogenem Führerausweis, angeblich begangen am 24./25. August 2023 auf der Strecke C.________ – D.________ sowie in D.________. 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte ist der Bruder der Geschädigten L.________ und der Onkel von O.________ und M.________. Zum Tatzeitpunkt hat der Beschuldigte bei der Fami- lie L.________, im Zimmer von M.________, gewohnt. Daher war ihm auch der Auf- enthaltsort des Schlüssels des Fahrzeuges bekannt (pag. 23). 11.2 Tatzeitpunkt Als das Fahrzeug am 1. September 2023 auf dem P & R Parkplatz N.________ beim J.________platz durch den Verkehrsdienst der Kantonspolizei gefunden wurde, be- fand sich daran eine Busse von Freitag, 25. August 2023, 14:18 Uhr. Anhand der Markierungen am Pneu des Fahrzeuges kann gesagt werden, dass das Auto seit diesem Zeitpunkt nicht mehr bewegt wurde, was Polizist P.________ im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. No- vember 2024 bestätigte (pag. 234, Z. 7 f.). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Fahrzeug erst am 26. August 2023 genommen habe, kann damit nicht stim- men. Vielmehr lässt sich aufgrund der Busse erstellen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug schon am 24. August 2023 entwendet haben muss. Dieser Rückschluss auf das Tatdatum lässt sich denn auch mit den Erstaussagen von O.________ in Übereinstimmung bringen. Dieser gab anlässlich seines Anrufs bei der Polizei am Sonntag, 27. August 2023, an, das Auto sei zwischen Donnerstag, 24. August 2023 und Samstag, 26. August 2023 weggekommen. Erst später, namentlich als ihn die Polizei am Montag, 28. August 2023 zurückrief, sagte er dem widersprechend aus, dass jemand das Auto am Samstag, 26. August 2023 benutzt habe (pag. 22). An- lässlich seiner Einvernahme vom 8. November 2023 führte O.________ aus, er hätte das Auto am Sonntag, 27. August 2023 gebraucht und habe bemerkt, dass es nicht mehr dort sei (pag. 47, Z. 19 f.). Von der Polizei darauf angesprochen, dass er aber am Telefon angegeben habe, das Auto sei am Donnerstag, 24. August 2023 an der I.________strasse parkiert worden und sie hätten am Samstag, 26. August 2023 bemerkt, dass es nicht mehr dort sei, gab er zur Antwort, er habe die Daten nicht mehr im Kopf (pag. 48, Z. 64 ff.). Anschliessend räumte er zudem ein, die Daten zum Tatzeitraum von seinem Onkel zu haben (pag. 48, Z. 72). Dass er sich etwas mehr als einen Monat nach den telefonischen Angaben gegenüber der Polizei nicht mehr an die genauen Daten erinnern konnte, ist nachvollziehbar. Gestützt auf die Erstaus- sagen von O.________, welche sich mit der am Fahrzeug angebrachten Busse vom
25. August 2023 in Übereinstimmung bringen lassen, erachtet die Kammer zusam-
10 men mit der Vorinstanz als erstellt, dass das Fahrzeug wie angeklagt in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2023 entwendet wurde. 11.3 Täterschaft Wie dem Anzeigerapport vom 18. Januar 2024 (pag. 20 ff.) zu entnehmen ist, mel- dete sich O.________ am Sonntag, 27. August 2023 bei der KEZ Bern und gab an, das Auto seiner Mutter sei gestohlen worden. Nachdem sich am Folgetag die Polizei mit dem Melder zwecks Aufnahme der Anzeige in Verbindung setzte, gab O.________ an, «jemand» habe das Auto am Samstag benützt und es an der I.________strasse parkiert. Als diese Person später zurückgekommen sei, sei das Auto verschwunden gewesen. Er sei dann am Sonntag selbst zur I.________strasse gefahren, um das Fahrzeug zu suchen. Jedoch habe er es in der ganzen Umgebung nicht finden können, daher habe er die Polizei avisiert. Auf die Frage, wer das Auto benützt habe, wollte er keine genaue Auskunft geben. Er gab nur an, dass sich diese Person beim zuständigen Polizisten melden werde (pag. 22). Später am gleichen Tag meldete sich der Beschuldigte telefonisch beim zuständigen Polizisten. Er gab spontan an, dass er den Schlüssel des Autos aus dem Zimmer von M.________ behändigt habe und mit dem Fahrzeug nach Bern gefahren sei, um dort in den Ausgang zu gehen. Er und ein Kollege hätten Zuhause etwas getrunken und dann sei er auf die Idee gekommen, das Auto zu nehmen, um nach D.________ zu fahren. Den Parkplatz habe er von früher gekannt, da er dort in der Nähe gewohnt habe. Von dort aus seien sie mit dem Tram in die Stadt gefahren. Weiter gab er von sich aus an, dass er wisse, dass es ein Fehler gewesen sei, da er ja gar keinen Führerausweis mehr habe. Weil sie zusammen im Ausgang weiter Alkohol konsu- mierten, hätten sie sich entschieden, mit dem Zug nach Hause zu fahren. Am nächs- ten Tag sei sein Neffe zu ihm gekommen und habe gefragt, wo das Auto sei (pag. 23). Aus diesen ersten übereinstimmenden Angaben von O.________ und des Beschul- digten ergibt sich, dass es der Beschuldigte war, der die Fahrzeugschlüssel aus dem Zimmer von M.________ behändigte und der anschliessend mit dem Fahrzeug nach D.________ fuhr. Der Beschuldigte beschränkte sich bei seinem Geständnis denn auch nicht nur auf das Zugeben der Wegnahme und der Fahrt nach D.________, sondern bettete dieses vielmehr in ein Gesamtgeschehen (um in den Ausgang zu gehen) und erwähnte auch Details (wie bspw., dass er den Schlüssel aus dem Zim- mer seiner Nichte genommen habe und sie mit dem Tram in die Stadt gefahren seien) sowie auch Nebensächlichkeiten (dass er den Parkplatz von früher gekannt habe). Zudem sind die Spontanaussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei ohne weiteres verwertbar, zumal er anlässlich der ersten förmlichen Befragung vom
8. November 2023 bestätigte, dies wie im Polizeirapport festgehalten gesagt zu ha- ben (pag. 55, Z. 68 ff.). Darauf ist vorderhand abzustellen. Am 29. August 2023, d.h. zwei Tage nach diesem Geständnis, meldete sich der Be- schuldigte wiederum telefonisch bei der Polizei, um mitzuteilen, dass nicht er, son- dern sein Kollege, welcher angeblich von der Polizei gesucht werde, das Fahrzeug gefahren sei (pag. 23). Aufgrund dieses veränderten Aussagenverhaltens des Be- schuldigten ist nunmehr zu prüfen, ob das ursprünglich abgelegte Geständnis allen-
11 falls wahrheitswidrig erfolgte. Aufgrund der nachfolgenden Aussagenwürdigung wird aber klar, dass sich der Beschuldigte mit seinen sich verändernden Aussagen derart in Widersprüche verstrickt hat, dass ihm in Bezug auf die nach dem Geständnis er- folgten Aussagen nicht geglaubt werden kann: So präsentierte der Beschuldigte über den Verlauf des fraglichen Abends verschie- dene Versionen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 294 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; Hervorhebungen im Original): Anlässlich der ersten Einvernahme bei der Polizei am 8. November 2023 sagte der Beschuldigte aus, er und sein Kollege hätten nach dem Ausgang ein Taxi Richtung R.________ genommen. Dort ange- kommen, sei das Auto nicht mehr da gewesen. Sie hätten es gesucht und er habe den Schlüssel des Autos genommen und habe anschliessend den Zug Richtung C.________ genommen (pag. 55, Z. 32 ff.). Am anderen Tag habe er es seinem Neffen, O.________ erzählt und habe gesagt, das Auto sei wahrscheinlich gestohlen worden (pag. 55, Z. 38 ff.). Bemerkenswert ist auch die Aussage des Be- schuldigten, dass er und sein Neffe sich überlegt hätten, was zu tun sei und was sie gegenüber der Polizei sagen sollen: «Ich habe ihm dann gesagt, dass er es auf sich nehmen soll. Er wollte aber nicht, dann sagte ich halt, ich nehme es auf mich und dann sagte ich halt auch dass ich gefahren bin und das war eigentlich alles» (pag. 55, Z. 46 ff.). In derselben Einvernahme sagte der Beschuldigte auch, er sei am Tag, bevor er die Polizei angerufen habe, mit dem Kollegen nach D.________ gefahren. Das dürfte somit Samstag, 26. August 2023 ge- wesen sein. Weiter behauptete er, O.________ (sein Neffe) habe es falsch verstanden, dass das Auto bereits am Donnerstag, 24. August 2023 dort parkiert worden ist (pag. 56, 121 f.). Diese Aussagen zum zeitlichen Ablauf stimmen nachgewiesenermassen nicht mit den objektiven Beweismitteln überein, weil am Fahrzeug am Freitag, 25. August 2023, 14:18 Uhr, eine Busse angebracht wurde. Auch zum weiteren Ablauf des Abends machte er immer wieder andere Aussagen: Einerseits will er sich nicht erinnern, ob er das Auto an der I.________strasse abgeschlossen habe, sagte, der Kollege habe den Schlüssel gehabt und er wisse nicht, ob der Kollege abgeschlossen habe. Den Schlüssel habe der Kollege ihm dann gegeben und er habe ihn in seiner Bauchtasche versorgt (pag. 57, Z. 155, Z. 158 f.). Jedenfalls gab er auch an, den Autoschlüssel hätten er und O.________ dabeigehabt, als sie das Auto am Sonntag gesucht hätten (pag. 58, 192 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er am
4. März 2024, er habe vergessen zu sagen, dass sein Kollege und er an dem Abend zeitweise getrennt unterwegs gewesen seien und es sehe so aus, als hätte der Kollege das Auto verwendet und zum J.________platz gefahren (pag. 68, Z. 56 ff.) und sagte, erst als er sich entschieden habe, nach Hause zu gehen, habe er den Schlüssel erhalten (pag. 68, Z. 67 ff.). Den objektiven Beweismitteln widerspre- chend, blieb er dabei, dass sie das Auto am Samstag entwendet hätten (pag. 71, Z. 177 ff.). In der Hauptverhandlung glaubte der Beschuldigte nun, der Kollege habe ihm den Schlüssel gegeben, als sie sich im Zug befunden hätten (pag. 24, Z. 23 ff.). Auch von der Taxifahrt mit dem Kollegen von der I.________strasse in die Stadt [recte: von der Stadt an die I.________strasse] war nie mehr die Rede. In der Hauptverhandlung brachte er eine neue Version vor, nämlich, sie seien mit dem Tram in die Stadt gefahren und in dem Moment habe ihm der Kollege auch den Schlüssel gegeben (pag. 244, Z. 33 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage, wer den Schlüssel wann auf sich getragen habe, zu Protokoll, der Schlüssel sei beim Kolle- gen gewesen, als sie los und zur I.________strasse gefahren seien. Die Parkplätze
12 dort kenne er und er habe gesagt, «komm, wir lassen es mal hier». Dann sei der Schlüssel bei ihm gewesen. Im Ausgang habe sein Kollege den Schlüssel von ihm herausverlangt, seither habe er ihn nicht mehr gesehen (pag. 388, Z. 27 ff.). Auf Vorhalt, dass der Schlüssel somit noch bei seinem Kollegen sein müsste, gab der Beschuldigte an, dass der Schlüssel ja nachher beim Auto gewesen sei (pag. 388, Z. 34 f.). Den Vorhalt, wonach dies nicht viel Sinn mache, bestätigte der Beschul- digte, konnte jedoch keine weitere Erklärung dazu liefern (pag. 388, Z. 37 ff.). Sodann machte der Beschuldigte unterschiedliche Aussagen zum angeblichen Kol- legen, der das Fahrzeug gefahren haben soll: Bei der Staatsanwaltschaft am 4. März 2024 führte der Beschuldigte aus, es sei ein Kollege gewesen, der auf der Flucht gewesen sei, «S.________» heisse und in Strasbourg wohne (pag. 68 Z. 84). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung gab der Beschuldigte an, der Kollege heisse «Q.________ T.________» oder so etwas. Er heisse «T.________» oder «U.________» (pag. 242, Z. 11 ff.). Er habe in V.________ bei ihnen im Quartier gewohnt. Seine Familie sei aus Deutschland in die Schweiz geflüchtet. Plötzlich seien sie auch aus V.________ weggewesen. Sie seien nun in Luxemburg. Er kenne ihn also aus dem Quartier (pag. 242, Z. 18 ff.). Die Familie habe ein paar Blöcke neben ihnen gewohnt. Sie selbst hätten an der W.________strasse gewohnt. Ihre Nummer wisse er nicht mehr. Der Kollege sei in seinem Alter, aber sie seien nicht zusammen zur Schule gegangen. Warum er hier nicht erwünscht sei, wisse er nicht. Er glaube, er habe Drogen verkauft. Er habe den Kollegen nicht verraten wollen, deshalb habe er es nicht von Anfang an bei der Po- lizei gesagt (pag. 242, Z. 23 ff.). Es sei nicht so gewesen, dass sie sich jeden Tag gehört hätten, aber er sei ein guter Kollege gewesen. Sie seien eine Weile zusam- men aufgewachsen. Er habe ihn dann wieder gefunden, nachdem sie weggegangen seien (pag. 243, Z. 7 ff.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, es sei sein Kollege «S.________» gewesen. Dieser habe in der Schweiz gelebt, Pro- bleme mit den Behörden gehabt und das Land verlassen. Er sei immer wieder illegal ins Land gekommen (pag. 386 Z. 24 ff.). Er wisse, dass er S.________ heisse, aber den Nachnamen wisse er wirklich nicht. Soweit er wisse, wohne er momentan in Luxemburg. Ob er auch einmal in Strasbourg gewohnt habe, wisse er nicht (pag. 390, Z. 18 ff.). Auch diesbezüglich liegen markante Widersprüche vor. So gibt der Beschuldigte zwei unterschiedliche Vornamen seines angeblichen Kollegen (S.________ und Q.________) an. Weiter passt er den angeblichen Wohnort (Luxemburg oder Stras- bourg) im Laufe der Einvernahmen an. Zudem erscheint es lebensfremd und un- glaubhaft, dass der Beschuldigte den Nachnamen eines angeblich gleichaltrigen, gu- ten Kollegen nicht gekannt haben will, obwohl dieser bei ihm im Quartier gewohnt habe, sie eine Weile zusammen aufgewachsen seien und der Beschuldigte ihn mit- hin schon lange kenne (vgl. pag. 58, Z. 187 und pag. 243, Z. 8). Insgesamt lassen auch diese Ausführungen zum angeblichen Kollegen aufgrund ihrer Inkonsistenz einzig auf eine Schutzbehauptung schliessen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zahlreiche widersprüch- liche Aussagen machte. Es wurde aus all den Einvernahmen nicht klar, wie es mit dem Fahrzeugschlüssel abgelaufen sein und wer diesen wann auf sich getragen ha-
13 ben soll. Sodann sind auch die Angaben zum angeblichen Kollegen völlig wider- sprüchlich, nachdem er diesen zuerst nicht nennen wollte, ihm dann unterschiedliche Vornamen und keinen konkreten Nachnamen zuordnen konnte, inkonsistente Anga- ben zum angeblichen Kontakt und mehrere Versionen zum Kennenlernen bzw. zu dessen aktuellem Wohnort vorbrachte. Die Kammer erachtet damit die nach dem Geständnis erfolgten Aussagen des Beschuldigten insgesamt als nicht glaubhaft. Vielmehr ist nach wie vor von den schlüssigen Angaben des Beschuldigten anläss- lich des ersten Telefonats mit der Polizei auszugehen. Den weiterführenden Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer sodann nicht anschliessen. Dass aus der Situation im Innenraum des aufgefundenen Fahr- zeugs nichts abgeleitet werden könne, wie die Vorinstanz festhielt (pag. 295, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), kann nicht beigepflichtet werden. Im auf- gefundenen Fahrzeug lagen auf dem Beifahrersitz diverse Gegenstände (Nusspa- ckung, auf den Beschuldigten lautende Rechnungen) und im Fussraum befanden sich ein Rucksack und mehrere Getränkeflaschen (pag. 34 f.), was den Platz im Fussraum des Beifahrers massgeblich beschränkte. Ausserdem war der Fahrersitz beim Auffinden des Fahrzeugs weit nach hinten, der Beifahrersitz jedoch weit nach vorne geschoben, so dass – neben den diversen herumliegenden Gegenständen – nochmals deutlich weniger Platz für die Beine zur Verfügung stand (siehe Foto und Bildunterschrift, pag. 37). Dass dort tatsächlich jemand mit einer Körpergrösse von 1,76 Metern (Angaben des Beschuldigten, pag. 389, Z. 27) während einer Strecke von C.________ bis D.________, somit auf einer Fahrstrecke von über 20 Kilome- tern, gesessen haben soll, ist sehr unwahrscheinlich. Wäre dies der Fall gewesen, wäre zumindest zu erwarten, dass die Gegenstände auf dem leeren Rücksitz depo- niert und der Sitz nach hinten verstellt worden wäre. Auch der vom Beschuldigten vorgebrachte Erklärungsversuch, wonach er die Wodkaflasche aus dem Rucksack genommen habe, ausgestiegen sei, die Nüsse und die Rechnungen aus dem Ruck- sack genommen und auf den Sitz gelegt habe (pag. 71, Z. 193 ff.), erscheint weit hergeholt und unglaubhaft. Dies umso mehr, als der Beschuldigte im Gegensatz zu diesen ursprünglichen Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Befragung vor- gab, er habe den Sitz verstellen müssen, um die Alkoholflasche – welche er später als normale Wodkaflasche bezeichnete (pag. 389, Z. 40) – von der Rückbank zu nehmen (pag. 387 Z. 12 ff.). Hinzu kommt, dass ein Verschieben des Beifahrersitzes schon gar nicht nötig gewesen wäre, um an etwas auf der Rückbank zu gelangen, zumal das Fahrzeug hinten eine eigene Türe hatte, durch welche der Beschuldigte ohne weiteres an die Wodkaflasche hätte gelangen können (vgl. bspw. pag. 36). Die im Innenraum des aufgefundenen Fahrzeugs festgestellte Situation lässt nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschul- digte alleine im Fahrzeug unterwegs war und daher das Fahrzeug gelenkt haben muss. Zudem lag das Duplikat des Führerausweises des Beschuldigten im Getränkehalter der Mittelkonsole. Dies deutet darauf hin, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Kontrolle damit als Fahrzeugführer ausweisen wollte. Zumal der Beschuldigte rund fünf Monate vorher von der Polizei angehalten wurde und keinen Führerausweis da- bei hatte, wofür er mit Urteil der Vorinstanz verurteilt wurde (Ziff. IV.3 des vorinstanz-
14 lichen Urteilsdispositivs), wusste er, dass er einen solchen stets auf sich tragen muss. Offensichtlich hatte er aus der Situation etwas gelernt und war fortan auf eine Kontrolle vorbereitet. Es gibt denn auch schlicht keinen anderen Grund, weshalb je- mand seinen Führerschein in der Mittelkonsole bereitlegen sollte, wenn nicht für die Vorweisung im Falle einer Kontrolle. Es ist zwar möglich, dass der Beschuldigte das Fahrzeug schon vor dem 24. August 2023 verwendet hatte. So gab er insb. an, dass er, bevor er mit dem Geschäftsauto erwischt worden sei, praktisch jeden Tag dieses Auto gelenkt habe (pag. 72, Z. 205 ff.). Da dies aber zum letzten Mal Ende März 2023 gewesen sein müsste, erscheint es nicht naheliegend, dass das Duplikat des Führerausweises im August noch immer dort gelegen hätte, zumal das Auto regel- mässig durch die Nichte des Beschuldigten benutzt wurde. Die vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Begründung, wes- halb das Duplikat des Führerausweises in der Mittelkonsole platziert gewesen sei, erscheint der Kammer nicht plausibel: Es sei so gewesen, dass der Kollege, der gefahren sei, in der Schweiz nicht erwünscht sei. In dem Zustand, in dem er gewesen sei, habe er ihm den Ausweis gegeben. Der Ausweis hätte ihm selber ja nichts ge- bracht, weil er nicht habe fahren dürfen (pag. 242, Z. 1 ff.). Damit machte der Be- schuldigte sinngemäss geltend, er habe den Ausweis dem polizeilich gesuchten «Q.________» bzw. «S.________» gegeben, damit sich dieser bei einer Kontrolle mit dem Führerausweis des Beschuldigten hätte ausweisen können. Dies macht nun aber gar keinen Sinn, zumal es der Polizei ohne Zweifel aufgefallen wäre, wenn sich bei der Kontrolle eines Fahrzeugs mit zwei Männern der eine mit dem Führerschein des Beifahrers ausweist. Dieser Erklärungsversuch des Beschuldigten ist deshalb als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Zwar lässt sich alleine aus dem Auf- finden des Duplikats noch nicht rechtsgenügend sagen, dass der Beschuldigte an diesem Abend auch effektiv selbst gefahren ist. Als zusätzliches Indiz zu den bereits dargelegten Beweismitteln taugt dieses Element aber alleweil. Nach dem Gesagten erscheint für die Kammer die These, wonach der Beschuldigte alleine nach D.________ gefahren sei, als deutlich wahrscheinlicher, als die vom Beschuldigten vorgebrachte, wonach ein guter Kollege, dessen Name er nicht mehr genau wisse, mit seinem Führerausweis gefahren sei. Nachdem die Kammer demzufolge als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte die Strecke von C.________ nach D.________ als (alleiniger) Fahrzeuglenker zurück- legte, ist dies auch für die zweite Strecke von der I.________strasse zum J.________platz zu bejahen. Dies aus den nachfolgenden Gründen: Vorab weist bereits die Tatsache, dass sich der Fahrzeugschlüssel nach dem Vorfall unbestrittenermassen wieder beim Beschuldigten befand, unzweifelhaft darauf hin, dass der Beschuldigte die letzte Person gewesen sein muss, die das Fahrzeug be- wegt hat. Insofern erscheint der Kammer der von der (General-)Staatsanwaltschaft genannte hypothetische Ablauf (vgl. pag. 274 und pag. 394), wonach der Beschul- digte, nachdem er bereits alleine von C.________ nach D.________ gefahren war, das Auto selbst noch zum J.________platz gefahren sei, weil er von dort aus eine ideale Zugverbindung nach C.________ hatte, als nachvollziehbar und plausibel. Demgegenüber ist die Version des Beschuldigten, wonach sein Kollege während des Ausgangs zur I.________strasse zurückgegangen sei, dort das Auto genommen
15 habe, um am J.________platz mutmasslich Wetten abzugeben (pag. 68, Z. 78 und pag. 71, Z. 166 f.) oder um allenfalls eine Frau zu treffen (pag. 68, Z. 78 f.) oder – als dritte Version – Drogen zu beschaffen (pag. 244, Z. 36 f.), um dann wieder mit dem Zug in die Innenstadt zurückzukehren, nicht einleuchtend. Vorab ist bereits frag- lich, warum der Kollege seine Wetten während des Ausgangs hätte abschliessen sollen. Weiter könnte er Wett- und/oder Drogengeschäfte wohl auch in D.________ erledigen und schliesslich erschiene es weit naheliegender, wenn er – sollte er tatsächlich am J.________platz Wetten abschliessen, eine Frau treffen oder Drogen kaufen wollen – mit dem Zug direkt zum J.________platz und wieder zurück gefah- ren wäre und sich den unnötigen Umweg über die I.________strasse und die Auto- fahrt erspart hätte. Die Geschichte des Beschuldigten erscheint vor diesem Hinter- grund als derart weit hergeholt, als dass sie einzig als Schutzbehauptung qualifiziert werden kann. Das durch die Verteidigung erhobene und von der Vorinstanz gestützte Argument, wonach der Beschuldigte das Fahrzeug gefunden hätte, wenn er es selbst dort par- kiert hätte, verfängt nach Ansicht der Kammer nicht. So gibt es mehrere Gründe, weshalb der Beschuldigte das Fahrzeug am Sonntag, 27. August 2023, nicht mehr gefunden haben könnte: Eine Möglichkeit läge namentlich darin, dass er bei der erwähnten Suche des Fahr- zeugs gar nicht dabei war. O.________ sprach anlässlich der Anzeigeerstattung am Telefon noch nicht davon, gemeinsam mit dem Beschuldigten das Fahrzeug suchen gegangen zu sei. Diese Version wurde erst in der förmlichen Einvernahme vorge- bracht. Vielmehr gab er am Telefon gegenüber der Polizei noch an, er sei selbst zur I.________strasse gefahren, um das Fahrzeug zu suchen. Jedoch habe er es in der ganzen Umgebung nicht finden können, daher habe er die Polizei avisiert (pag. 22). Diese glaubhaften Erstaussagen deuten stark darauf hin, dass der Anzeigeerstatter bei der Suche am Sonntag alleine unterwegs war. Wäre der Beschuldigte bei der Suche tatsächlich dabei gewesen, würden sich der Beschuldigte und O.________ in Bezug auf die Örtlichkeit der angeblich gemeinsamen Suche nicht widersprechen. Während O.________ angab, an der I.________strasse, X.________strasse und Y.________strasse geschaut zu haben (pag. 49, Z. 111 f.), gibt der Beschuldigte an, «überall», sogar am J.________platz (dort unter der Brücke) gesucht zu haben (pag. 58, Z. 203 ff.). Hätte der Beschuldigte indes tatsächlich beim J.________platz gesucht, lässt sich nicht erklären, warum er das dort unter der Brücke parkierte Auto nicht gefunden hat. Dass die Suche also tatsächlich gemeinsam vorgenommen wurde, ist zu bezweifeln. Falls der Beschuldigte entgegen dem hiervor Gesagten dennoch bei der Suche dabei gewesen sein sollte, wäre es auch denkbar, dass er sich nicht mehr an das Umparkieren erinnern konnte, weil er – wie er selber aus- sagte – an diesem Abend stark betrunken war oder es war ihm schlicht egal, ob das Fahrzeug gefunden wird oder nicht. All dies sind plausible Erklärungen dafür, wes- halb das Fahrzeug nicht durch O.________, sondern erst aufgrund der Ausschrei- bung im RIPOL durch die Polizei aufgefunden wurde. Demgegenüber ist die von der Vorinstanz gestützte These, wonach es eine unbekannte Drittperson gegeben haben müsse, welche das Fahrzeug umparkiert habe, alles andere als naheliegend. So hielt die Vorinstanz denn auch selber fest, dass die Geschichte, wonach der Beschuldigte den Autoschlüssel bei sich hatte, obwohl ein Unbekannter das Auto beim
16 J.________platz abgestellt haben soll, in sich nicht aufgeht. Im Übrigen wäre es na- heliegender gewesen, wenn der Beschuldigte diesen angeblichen Unbekannten ge- fragt hätte, wo er das Auto abgestellt habe, nachdem er es mit O.________ nicht finden konnte, was aber nicht der Fall war. Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug durch die Polizei und nicht durch den Be- schuldigten aufgefunden wurde, lässt demzufolge nicht darauf schliessen, dass eine Drittperson den Wagen gelenkt haben muss. Vielmehr gibt es verschiedene Er- klärungen dafür, weshalb dies der Fall gewesen sein könnte. Nicht glaubhaft ist sodann das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er mit seinem Kollegen mit dem Taxi an die I.________strasse gefahren sei und dort nach dem Auto gesucht habe. Hätte der Kollege das Auto in dieser Nacht von der I.________strasse zum J.________platz umparkiert, hätten sie es nicht an der I.________strasse gesucht. Nur am Rande sei diesbezüglich noch erwähnt, dass es dem Aussageverhalten des Beschuldigten entspricht, Drittpersonen als angebliche Täterschaft vorzuschieben. So wurde der Beschuldigte bereits mehrfach wegen falscher Anschuldigungen ver- urteilt (pag. 99). Er gab damals bspw. an, ein «Z.________» hätte den Raub, der ihm vorgeworfen wurde, begangen oder ein «AA.________» habe das Fahrzeug falsch parkiert (Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020, E. 3.5.6 [pag. 99], sowie Ziff. III.1 Lemma 11 und 12 des Dispositivs [pag. 105]). Insofern erstaunt es auch vor diesem Hintergrund nicht, dass der Beschuldigte vorliegend wiederum eine Drittperson erfunden hat, welche für sein Fehlverhalten geradestehen sollte. 12. Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Die Situation im Innenraum des aufgefundenen Personenwagens Toyota Aygo, ________ führt die Kammer zum Schluss, dass sich lediglich eine Person im Fahr- zeug befunden hat, zumal der Beifahrersitz sehr weit nach vorne geschoben und, genau wie der Fussraum, derart belegt war, dass dort keine Person sitzen konnte. Das aufgefundene Duplikat des Führerausweises des Beschuldigten sowie die auf seinen Namen lautenden Rechnungen auf dem Beifahrersitz und sein Rucksack im Fussraum des Beifahrersitzes deuten auf den Beschuldigten als (alleinigen) Fahr- zeugführer hin. Das Vorbringen des Beschuldigten wonach nicht er, sondern sein Kollege, welcher angeblich von der Polizei gesucht werde, gefahren sei, lässt sich weder mit den objektiven Beweismitteln in Übereinstimmung bringen, noch erachtet die Kammer die diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft. Dass nicht der Beschuldigte, sondern die Polizei das Fahrzeug aufgefun- den hat, führt nicht zwingend zum Schluss, dass ein Dritter das Fahrzeug gelenkt haben muss. Die Kammer erachtet vielmehr das mit den objektiven Beweismitteln in Übereinstimmung zu bringende Geständnis des Beschuldigten gegenüber der Poli- zei am Telefon von Sonntag, 27. August 2023, wonach er mit dem Fahrzeug nach D.________ gefahren sei und damit einen Fehler begangen habe, als der Wahrheit entsprechend. Dies stimmt insoweit auch mit den Erstaussagen von O.________ überein, wonach sich derjenige, der das Fahrzeug benutzt habe, noch melden werde
17 und sich daraufhin der Beschuldigte gegenüber der Polizei als Fahrzeuglenker zu erkennen gab. Insgesamt erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt damit wie folgt als erstellt: Der Beschuldigte bemächtigte sich in der Nacht vom 24./25. August 2023 in C.________, K.________strasse, der Schlüssel des Personenwagens Toyota Aygo, ________, von L.________, obwohl er wusste, dass weder die Halterin, seine Schwester L.________, noch die Hauptnutzerin des Personenwagens, seine Nichte M.________, mit der Verwendung des Fahrzeugs durch ihn einverstanden waren. Er lenkte dieses Fahrzeug in der Folge auf der Strecke von C.________ nach D.________ sowie in D.________ von der I.________strasse zum J.________platz, obwohl ihm der Führerausweis am 23. März 2023 entzogen worden war und er dem- nach den Personenwagen nicht lenken durfte, wovon er wusste. III. Rechtliche Würdigung 13. Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis 13.1 Gesetzliche Grundlagen zu Art. 10 Abs. 2 und 95 Abs. 1 Bst. b SVG Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unter- nimmt, des Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Bestraft wird, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führeraus- weis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG). 13.2 Subsumtion Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis am 23. März 2023 durch die Polizei an Ort und Stelle abgenommen (pag. 23; pag. 204). Ihm war von diesem Moment an bekannt, dass er nicht mehr befugt war, Motorfahrzeuge zu führen. Indem der Be- schuldigte dem Beweisergebnis folgend in der Nacht vom 24./25. August 2023 von C.________ nach D.________ sowie in D.________ von der I.________strasse zum J.________platz fuhr, obwohl ihm der Führerausweis am 23. März 2023 entzogen worden war und er demnach den Personenwagen nicht hätte lenken dürfen, erfüllte er den objektiven Tatbestand. Der Beschuldigte setzte sich wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich über das ihm auferlegte Fahrverbot hinweg und erfüllte damit auch den subjektiven Tat- bestand. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 95 Abs. 1 Bst. b SVG, begangen in der Nacht vom 24./25. August 2023 von C.________ nach D.________ sowie in D.________, von der I.________strasse zum J.________platz, schuldig zu erklären.
18 14. Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch 14.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen zu Art. 94 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SVG Bestraft wird, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG). Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag (Art. 94 Abs. 2 SVG). Die Entwendung zum Gebrauch ist eine Wegnahme ohne Aneignungsabsicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter einem anderen (nicht notwendigerweise dem Halter) ein Motorfahrzeug wegnimmt. Die Wegnahme wird im Kernstrafrecht (Art. 139 StGB) als «Gewahrsamsbruch» gefasst. Gewahrsam liegt vor, wenn je- mand durch einen entsprechenden Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft über einen Gegenstand, hier also ein Motorfahrzeug, hat. Gewahrsam ist «die tatsächli- che Sachherrschaft über eine Sache nach den Regeln des sozialen Lebens». Bei Fahrzeugen besteht der Gewahrsam grundsätzlich auch dann, wenn das Fahrzeug nicht in der Nähe des Berechtigten ist und unabhängig davon, ob es nun abgeschlos- sen ist oder nicht (FIOLKA, in: Balser Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 10 ff. zu Art. 94 SVG). Ein Gewahrsamsbruch begeht, wer den Gewahrsam eines anderen über ein Motor- fahrzeug aufhebt und selber Gewahrsam darüber begründet. Der Tatbestand ist er- füllt, sobald der Gewahrsam gebrochen ist. Typischerweise besteht der Gewahr- samsbruch bei Fahrzeugen darin, dass das Fahrzeug bewegt wird. Auf die Dauer oder die zurückgelegte Entfernung bei einer vollführten Fahrt kommt es nicht an (FIOLKA, a.a.O., N 15 zu Art. 94 SVG). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei es an einer Aneignungsabsicht fehlen muss (FIOLKA, a.a.O., N 18 zu Art. 94 SVG). Keine Aneignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter willens ist, das Fahrzeug nach einem relativ kurzen Zeitraum wieder am Standort bei Wegnahme bzw. in dessen Nähe abzustellen. Man darf ferner davon ausgehen, «dass ein entwendetes Fahrzeug, das nach kurzem Gebrauch auf öffent- lichen Strassen stehen gelassen wird, regelmässig wieder in die Verfügungsmacht des Berechtigten gelangt». Wer also ein Fahrzeug in der Absicht wegnimmt, es später wieder auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zurückzulassen, hat demnach i.d.R. keine Aneignungsabsicht (FIOLKA, a.a.O., N 25 f. zu Art. 94 SVG m.w.H.). Bezüglich Art. 94 Abs. 2 SVG handelt es sich um Antragserfordernisse und Angehörigen-privilegien. Die Privilegierung besteht jedoch nicht nur in einem An- tragserfordernis, sondern auch in einer geringeren Strafdrohung (Übertretung statt Vergehen) und sie wird mit dem Erfordernis, dass der Führer den erforderlichen Füh- rerausweis hatte, verknüpft (FIOLKA, a.a.O., N 74 zu Art. 94 SVG). Nach Art. 110 Abs. 1 StGB sind Angehörige einer Person «ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partne- rin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Ad- optivkinder» (FIOLKA, a.a.O., N 77 zu Art. 94 SVG).
19 14.2 Subsumtion Dem Beweisergebnis folgend nahm der Beschuldigte die Fahrzeugschlüssel an sich im Wissen darum, dass weder die Halterin, seine Schwester L.________, noch die Hauptnutzerin des Personenwagens, seine Nichte M.________, mit der Verwendung des Fahrzeugs durch ihn einverstanden waren. Er beging damit einen Gewahrsams- bruch gegenüber seiner Schwester und begründete selber Gewahrsam über das Fahrzeug, womit er es im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG entwendete. Dabei handelte er offensichtlich zum Nachteil eines Familiengenossen (Schwester). Zumal der Beschuldigte als Fahrer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt keinen Füh- rerausweis besass, ist Abs. 2 von Art. 94 SVG jedoch nicht einschlägig. Vielmehr kommt der Grundtatbestand von Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG zum Zuge, wobei es sich um ein Offizialdelikt handelt. Der fehlende Strafantrag, resp. der Rückzug des Strafantrags durch die Schwester des Beschuldigten (pag. 26), steht einer Verurteilung wegen Entwendung eines Mo- torfahrzeugs zum Gebrauch somit entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht entgegen. Der Beschuldigte handelte wie erwähnt im Wissen darum, dass er keine Erlaubnis für die Verwendung des Fahrzeuges hatte und er wusste auch, dass ihm der Füh- rerausweis entzogen worden war. Er nahm die Schlüssel trotzdem an sich und fuhr mit dem Fahrzeug nach D.________. Er handelte damit vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG, begangen am 24./25. August 2023 in C.________, K.________strasse, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, der VBRS-Richt- linien und der Gesamtstrafenbildung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 301 f. und 307 f., S. 30 f. und 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Zumal die Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf die Strafhöhe Berufung eingereicht hat, ist die Kammer nicht an das Verbot der re- formatio in peius gebunden. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt höher als im angefochtenen Urteil ausfallen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 16. Strafrahmen Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bilden nebst dem hiervor ausge- sprochenen Schuldspruch des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis und der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch auch die
20 rechtskräftigen Schuldsprüche der Vorinstanz gemäss den Ziff. IV.1-3 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs. Zumal die Übertretungsbusse nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist, bleibt es bei der Strafzumessung für die Vergehen. Folgende Delikte mit den entsprechenden Strafrahmen gilt es nachfolgend (erneut) zu beurteilen: - Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, begangen in der Nacht vom 24./25. August 2023 von C.________ nach D.________ sowie in D.________, von der I.________strasse zum J.________platz (Art. 10 Abs. 2 und 95 Abs. 1 Bst. b SVG); Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 24./25. Au- gust 2023 in C.________, K.________strasse (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG); Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motor- fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol, qualifiziert, und Drogenein- fluss), begangen am 23. März 2023 auf der Strecke E.________ – F.________
– D.________ (Art. 31 Abs. 2 und 2ter, 91 Abs. 2 Bst. a und b SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV); Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe Zudem ist über den Widerruf des mit Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom
9. Juli 2020 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu CHF 60.00 gewährten bedingten Vollzugs zu befinden. 17. Strafart und schwerstes Delikt Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Bst. a) oder eine Gelds- trafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Bst. b). Das Gericht hat also eine Prognose über die voraussichtliche Wirkung der Strafe für das spätere Legalverhal- ten des Täters zu stellen. Eine Freiheitsstrafe darf nur dann ausgesprochen werden, wenn sie notwendig scheint, um künftigen Straftaten vorzubeugen (Notwendig- keitsprognose). Die positive Notwendigkeitsprognose dürfte nur bei (wiederholt) rückfälligen Tätern angenommen werden, welche bereits mit (bedingten und unbe- dingten) Geldstrafen erfolglos vorbestraft sind. Solche Täter haben aufgrund ihres Vorlebens oder ihrer Einstellung an den Tag gelegt, dass sie sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lassen (MAZZUCCHELLI, in: Balser Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 39a zu Art. 41 StGB; HEIMGARTNER, in: Balser Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 2a zu Art. 41 StGB). Fraglich ist, ob eine Geldstrafe aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten vollzogen werden könnte. Zumal der Beschuldigte nunmehr einer Arbeitstätig- keit nachgeht, erscheint dies jedenfalls als denkbar. Der Beschuldigte ist jedoch mehrfach einschlägig vorbestraft. Er wurde in der Vergangenheit bereits zu mehre- ren unbedingt und teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafen verurteilt. Zwar liegen die Vorstrafen bereits etwas länger zurück, dennoch wurde er erst im Jahr 2020 zu
21 einer 33-monatigen, teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt. Nicht ein- mal das Absitzen der einjährigen Haftstrafe, aus welcher er im Herbst 2022 entlassen wurde, hielt ihn davon ab, rund ein halbes Jahr später weiter zu delinquieren. Zudem delinquierte er auch während dem laufenden Verfahren weiter, was die neuen Ver- urteilungen im Strafregisterauszug eindrücklich aufzeigen. Das Ausfällen einer Ge- samtfreiheitsstrafe erscheint vor diesem Hintergrund als notwendig, um den Be- schuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die Obergrenze der Strafrahmen für sämtliche zu beurteilende Delikte liegt bei drei Jahren Freiheitsstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, aufgrund derer der ordentli- che Strafrahmen zu verlassen wäre, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Kammer erachtet bei identischen Strafrahmen die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand als das schwerste Delikt. Dies, weil der Beschuldigte sowohl unter Alkohol als auch unter Drogeneinfluss fuhr. Für dieses Vergehen ist nachfolgend die Einsatz- strafe festzulegen und die hypothetischen Strafen für die weiteren Delikte zu aspe- rieren. 18. Keine Zusatzstrafenbildung Aufgrund der unterschiedlichen Strafarten (Freiheitsstrafe vs. Geldstrafe/Busse) hat die Kammer keine Zusatzstrafe zu den neu ergangenen Urteilen vom 19. Septem- ber 2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und vom 18. März 2025 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu bilden. 19. Einsatzstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand 19.1 Tatkomponenten 19.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Gemäss den Richtlinien zur Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterin- nen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS; nachfolgend VBRS- Richtlinien) sind für das Fahren in fahrunfähigem Zustand ab einer Blutalkoholkon- zentration von 2.0 Gewichtspromille 125 Strafeinheiten als Referenzstrafe vorgese- hen. Betreffend die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und der Verwerflichkeit des Handelns ist zusammen mit der Vorinstanz (pag. 303, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht nur unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration von mind. 2.09 Gewichts- promille), sondern zusätzlich auch noch unter Drogeneinfluss (Kokain; 41 μg/L) ge- fahren ist. Er überschritt den ASTRA-Grenzwert damit nicht nur mit der Alkoholinto- xikation, sondern ebenfalls betreffend die Drogenmenge (ASTRA-Grenzwert Kokain gem. Art. 34 Bst. c ASTRA-Verordnung: 15 µg/L) massiv, womit er das betroffene Rechtsgut der Verkehrssicherheit massgeblich gefährdete. Dieser Umstand ist stark verschuldenserhöhend zu gewichten. Zusätzlich erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Beschuldigte in diesem fahrunfähigen Zustand eine längere Strecke von E.________ über F.________ nach D.________ zurücklegte, teilweise auch über die Autobahn. Er fuhr nachts, was das
22 abstrakte Risiko für die Verkehrsteilnehmenden zusätzlich erhöht hat. Er hatte gemäss Polizei einen auffälligen Fahrstil und fuhr darüber hinaus auch noch zu schnell. Er gefährdete damit die Verkehrssicherheit noch zusätzlich. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass nichts Gravierendes passiert ist. Angesichts des weiten Strafrahmens ist das Verschulden noch als leicht zu bezeich- nen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 180 Tagen Freiheitsstrafe als für das ob- jektive Tatverschulden angemessen. 19.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Betreffend die Willensrichtung und die Beweggründe sowie die Vermeidung der Ge- fährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts lässt sich zusammen mit der Vorinstanz (pag. 303, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) festhalten, dass sich der Beschuldigte vollumfänglich bewusst war, dass er unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand und nicht mehr fahrfähig war, als er sich ans Steuer setzte. So räumte er denn auch ein, aus Dummheit gefahren zu sein. Er handelte mithin vor- sätzlich. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände wirken sich allerdings neutral auf die Strafhöhe aus. Es bleibt bei den 180 Tagen Freiheitsstrafe. 19.2 Fazit Einsatzstrafe Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand erachtet die Kammer bei einem insgesamt leichten Tatverschulden eine Einsatzstrafe von 180 Tagen Freiheitsstrafe als ange- messen. 20. Asperation 20.1 Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis (Art. 10 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) Das zu schützende Rechtsgut liegt zum einen in der Verkehrssicherheit bzw. ge- nauer im Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Zum anderen wird der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenver- kehrsgesetz, 2014, N 4 f. zu Art. 95 SVG). In den VBRS-Richtlinien ist für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis eine Strafe ab 18 Strafein- heiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 vorgesehen (VBRS-Richtlinien, Ziff. 2.4., S. 10). Vorliegend ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine längere Strecke von C.________ bis zur I.________strasse und eine zweite deutlich kürzere Strecke von der I.________strasse zum J.________platz zurücklegte. Der Beschuldigte wusste um den Umstand, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war, trat die entsprechenden Fahrten aber trotzdem an, womit er direktvor- sätzlich handelte. Die Fahrten wären ausserdem ohne Weiteres vermeidbar gewe- sen. Dies alles hat aber als tatbestandsimmanent zu gelten und ist daher neutral zu gewichten. Für den Fall einer Kontrolle legte der Beschuldigte ein Duplikat seines Führerausweises im Auto bereit, mit welchem er sich ausweisen wollte, was auf eine erhöhte kriminelle Energie schliessen lässt.
23 Insgesamt erachtet die Kammer für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzoge- nem Führerausweis eine hypothetische Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als dem noch als leicht einzustufenden Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Strafe ist mit 2/3, ausmachend 20 Tage Freiheitsstrafe, an die Einsatzstrafe zu as- perieren. 20.2 Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG) Art. 94 SVG schützt die Verfügungsmacht über Fahrzeuge, stellt mithin ein Eigen- tumsdelikt dar (FIOLKA, a.a.O., N 6 zu Art. 94 SVG). Gemäss den VBRS-Richtlinien sind für die Entwendung eines Motorfahrzeugs als Fahrzeugführer 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vorgesehen (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. VI. 1., S. 19). Der Beschuldigte entwendete einmalig das Fahrzeug seiner Schwester und machte damit eine Fahrt von C.________ zur I.________strasse und danach zum J.________platz. Die zurückgelegte Strecke ist als lang zu bezeichnen. Zudem wurde das Fahrzeug für mehrere Tage entwendet und es wurde mehrere Kilometer weit entfernt auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz stehen gelassen. Die Nichte hätte das Fahrzeug sodann am Montag wieder benötigt (pag. 47, Z. 23 f.), womit das Verschulden insgesamt etwas höher wiegt als im Referenzsachverhalt. Dennoch ist das Verschulden insgesamt betrachtet noch immer im leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet eine hypothetische Strafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe für das Entwenden des Fahrzeugs zum Gebrauch als angemessen. Diese Strafe wird mit 2/3, ausmachend 10 Tage Freiheitsstrafe, an die bisher aus- gefällte Strafe asperiert, was eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 210 Tagen, ausmachend 7 Monate Freiheitsstrafe, ergibt. 21. Täterkomponenten 21.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist wie erwähnt bereits mehrfach vorbestraft. Der aktuelle Strafre- gisterauszug weist folgende Vorstrafen auf (pag. 354 ff.): - Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 10. Oktober 2013: Über- tretung BetmG, einfacher Diebstahl; - Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 24. Januar 2014: Hin- derung einer Amtshandlung, Übertretung des BetmG, in Umlaufsetzen falschen Geldes; - Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. April 2019: Hinderung ei- ner Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertre- tung des BetmG, Beschimpfung; - Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020: Falsche Anschuldi- gung, mehrfach begangen, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfach begangen, Betrug, Über- tretung des BetmG, Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahren eines Motorfahr-
24 zeugs in angetrunkenem Zustand qual., Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, Beschimpfung, unbefugte Benützung eines Fahr- zeugs (Personenbeförderungsgesetz), Raub, einfacher Diebstahl, mehrfach be- gangen, grobe Verkehrsregelverletzung. Alleine mit der letzten hiervor genannten Vorstrafe aus dem Jahr 2020 wurde der Beschuldigte wegen sieben einschlägigen Delikten verurteilt. Ebenso ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten stark getrübt. Dem Auszug über die Administrativmassnahmen vom 10. Oktober 2025 (pag. 360 ff.) sind zahlreiche Massnahmen zu entnehmen und es wurde ihm auch schon mehrfach der Ausweis entzogen, entweder wegen Angetrunkenheit, Überschreitens der Höchst- geschwindigkeit oder wegen Fahrens trotz entzogenem Ausweis. Insgesamt sind es 24 Massnahmen, welche aber teilweise dasselbe betreffen. Seit dem Jahr 2004 kam es zu zehn Entzügen, wobei der Beschuldigte die Widerhandlung oftmals kurz nach Rückerhalt des Ausweises beging. Überdies erhielt er auch einmal eine Verwarnung wegen Angetrunkenheit (leichter Fall). Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte wiederholt und mehrfach einschlägig strafbar gemacht hat und auch bereits zahlreiche admi- nistrative Massnahmen gegen ihn ausgesprochen werden mussten. Der Beschuldigte zeigte sich von den bisher ausgesprochenen und verbüssten Frei- heitsstrafen sowie auch von sämtlichen Administrativmassnahmen völlig unbeein- druckt. Er delinquierte quer durch die schweizerische Rechtsordnung und offenbarte damit eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem der Schweiz. Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach wie vor ledig resp. geschieden ist und keine leiblichen Kinder hat (pag. 74, Z. 282 f.). Er trainiere regelmässig im Fitness und gehe jeden Sonntag mit seinem Cousin ins Hallenbad schwimmen (pag. 237, Z. 33 f.). Gemäss den Angaben zur Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
13. November 2024 arbeitete der Beschuldigte bis am 4. Juli 2024 temporär bei der AB.________ in AC.________ als Heizungsinstallateur. Dann habe er gemäss eige- nen Angaben auf der Baustelle ein «Blackout» [gemeint Burnout] gehabt. Es habe sich herausgestellt, dass es wegen der Vorbelastung aus der Kindheit sei. Er sei traumatisiert. Er gehe regelmässig zum Psychiater und sei beim RAV gemeldet. Er sei bis Ende Jahr [2024] krankgeschrieben. Wenn es gut komme, werde er auf sei- nem Beruf weiterarbeiten (pag. 236, Z. 29 ff.). Pro Monat würde er 80 % des Lohnes, ca. CHF 3'670.00 erhalten. Wegen Pfändungen erhält er aber nur CHF 2'670.00 pro Monat (pag. 237, Z. 6 f.). Gemäss eigenen Angaben sei der Beschuldigte verschul- det. Er sei aber am Abbezahlen und habe den Schuldenberg von anfänglich über CHF 50'000.00 auf CHF 18'000.00 abgebaut (pag. 237, Z. 17 ff.). Dem Leumundsbericht vom 16. Oktober 2025 ist zu den aktuellen persönlichen Ver- hältnissen zu entnehmen, dass der Beschuldigte seit dem 1. Juli 2025 bei der G.________ GmbH in AD.________ als Heizungsmonteur arbeite (pag. 373). Sein monatliches Bruttoeinkommen betrage CHF 4'500.00. Entgegen seiner Beteuerun- gen vor der Vorinstanz, er sei daran, seinen Schuldenberg abzubauen, sind diese in
25 der Zwischenzeit auf ca. CHF 80'000.00 gestiegen. Beim Betreibungsamt des Sen- sebezirks würden derzeit Betreibungen und Pfändungen in der Höhe von ca. CHF 39'300.00 laufen. Dazu kämen Verlustscheine in der Höhe von ca. CHF 63'700.00 (pag. 374). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschul- digte wiederum an, dass er seine Rechnungen jetzt korrekt abzahle. Er habe nicht so viel Lohn, denn sie seien eine kleine Firma und er sei angewiesen auf einen Chauffeur. Der Chef habe zusätzlich jemanden angestellt wegen ihm, damit er einen Fahrer habe. Wenn er den Führerausweis wieder habe, werde der Lohn steigen (pag. 384, Z. 9 ff.). Die aktuellen persönlichen Verhältnisse erscheinen der Kammer als nicht derart aus- sergewöhnlich, als dass sich diese auf die Strafhöhe auswirken würden. Demge- genüber führen die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die damit verbundene Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung – wel- che im Übrigen auch durch die Vielzahl an wirkungslos gebliebenen Administrativ- massnahmen untermauert wird – zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um zwei Mo- nate. 21.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren anständig verhalten. Zudem war er in Bezug auf den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand geständig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für einen Geständnisrabatt auf- richtige Reue verlangt. Diese wird nur bejaht, wenn ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten vorliegt, durch das der Täter den greifbaren Beweis sei- ner Reue erbringt, bei dem er Einschränkungen auf sich nimmt und alles daransetzt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen. Ein Geständnis kann dann zuguns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Un- recht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleich- tert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundes- gerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 m.w.H.). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte bezüglich der Tat vom 23. März 2023 anlässlich einer Polizeikontrolle in flagranti erwischt und es liegen objektive Beweis- mittel vor, die belegen, dass er unter Alkohol- und Drogeneinfluss gefahren ist. Bei dieser Ausgangslage kann dem Beschuldigten kein Geständnisrabatt gewährt wer- den. Die Tat vom 24./25. August 2023 hat der Beschuldigte nach anfänglichem Geständ- nis konsequent bestritten. Vor diesem Hintergrund ist auch diesbezüglich kein Ge- ständnisrabatt angezeigt. In der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz bekräftigte der Beschuldigte wiederholt, dass ihm alles leidtue. Auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung beteuerte der Beschuldigte seine Reue und Einsicht, was ihm aufgrund der Vorgeschichte, wo- nach er trotz mehrfacher Versprechen, er werde sich bessern, immer wieder erneut delinquierte, schlicht nicht geglaubt werden kann. So delinquierte der Beschuldigte
26 seit der vorinstanzlichen Verhandlung erneut mehrfach. Gegen ihn ergingen in der Zwischenzeit die folgenden Urteile: - Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 19. September 2024: Eschleichen einer Leistung; - Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. März 2025: Einfacher Diebstahl. Zwar handelt es sich dabei nicht um einschlägige Delikte, dennoch zeigt die erneute Delinquenz trotz laufendem Strafverfahren eindrücklich die nach wie vor vorhandene Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber dem schweizerischen Recht. Zumal sich die fehlende Einsicht in diesen Verurteilungen nochmals deutlich manifestierte und die vorhandene kriminelle Energie verdeutlichte, lässt sein Handeln ohne weite- res Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit zu und ist insofern auch straferhöhend zu berücksichtigen. Das Nachtatverhalten ist insgesamt im Umfang von rund einem Monat Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. 21.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4; 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als neutral zu werten ist. 21.4 Fazit zu den Täterkomponenten Die zahlreichen Vorstrafen und das Nachtatverhalten sind insgesamt im Umfang von drei Monaten Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. Dies führt zu einer tat- und täterangemessenen Strafe von insgesamt 10 Monaten Freiheitsstrafe. 22. Vollzug, Widerruf und Gesamtstrafenbildung 22.1 Rechtliche Grundlagen 22.1.1 Bedingter und unbedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwen- dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Voll- zugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beur- teilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des
27 Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Ar- beitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeu- tung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Während aber früher eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nun- mehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist deshalb die Re- gel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Dar- unter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Be- fürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine be- gründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Be- fürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in kei- nerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Die Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der Rückfall für sich genommen den bedingten Strafvollzug nicht auszuschliessen vermag (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). 22.1.2 Widerruf und Gesamtstrafe Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Ge- richt die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Gesamtstrafenbildung setzt vor- aus, dass die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als «Einsatzstrafe» in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2). Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im damaligen Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Be- währungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probe- zeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
28 Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn «deshalb», also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Für den Widerrufsverzicht wird nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Feh- len einer ungünstigen Prognose verlangt. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negati- ven Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der er- neuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Auch die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung al- ler wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter und die Aussichten der Be- währung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vor- belastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Ver- hältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu ver- nachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff.). Die Frage des Widerrufs kann nicht getrennt von der Frage des Aufschubs des Voll- zuges behandelt werden. Ist über den Widerruf des bedingten Vollzugs einer frühe- ren Strafe und über die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs für die neu ausge- sprochene Strafe zu befinden, ist nämlich im Rahmen der Gesamtwürdigung eine Beurteilung in Varianten vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5). Bestehen insbesondere aufgrund von Vorstrafen erhebliche Bedenken an der Legal- bewährung des Täters bzw. wäre isoliert betrachtet grundsätzlich von einer Schlecht- prognose auszugehen, ist zu prüfen, ob ein (teilweiser) Vollzug einer der Strafen eine genügende Warnwirkung erzielt, um den Täter von weiteren Delikten abzuhal- ten und seine Legalprognose hinsichtlich der anderen Strafe oder eines Teils der gleichen Strafe zu verbessern. Der unbedingte Vollzug der (ganzen) neuen Strafe und der Widerruf der früheren Strafe werden regelmässig nur anzuordnen sein, wenn das Gericht in einer Gesamtwürdigung aller relevanten Prognosekriterien zum Schluss gelangt, dass auch der (teilweise) Vollzug einer der Strafen die schlechte Legalprognose nicht zu verbessern vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4.2). 22.2 Beurteilung der Kammer Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020 zu einer teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 33 Monaten bei einem bedingten Anteil von 21 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu CHF 60.00 mit einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt, womit die Voraus-
29 setzungen für die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB erfüllt sind. Für den Aufschub der Strafe müssen somit besonders günstige Umstände vorliegen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 309, S. 38 der erstinstanzlichen Urteils- begründung), wurde dem Beschuldigten bereits mit Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020 unter Verweis auf eine «letzte Chance» der teilbedingte Vollzug gewährt (Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020, E. 5.3 [pag. 101 f.]). Diese letzte Chance hat der Beschuldigte offensichtlich nicht genutzt und sich seither noch diverse weitere Male strafbar gemacht. Er hat das in ihn ge- setzte Vorschussvertrauen zweifelsohne missbraucht. Die erneute und teilweise ein- schlägige Delinquenz von Februar bis August 2023 (vorliegendes Urteil) sowie von März bis April 2024 (Urteile 5 und 6 gemäss Strafregisterauszug) zeigen, dass der Beschuldigte nicht die erforderliche Rechtstreue aufbringt, um selbst nach Verbüs- sung einer Gefängnisstrafe und unter der Androhung einer weiteren empfindlichen Freiheitsstrafe die geltenden Regeln einzuhalten. Von einer Besserung der Be- währungsaussichten kann keine Rede sein. Auch wenn der Beschuldigte vor oberer Instanz wiederum verspricht, sein Leben geändert zu haben, liegen nach wie vor keine besonders günstigen Umstände vor, die sich positiv auf die Legalprognose auswirken würden. Die Lebenssituation des Beschuldigten ist zurzeit alles andere als stabil. Zwar ist er inzwischen wieder ver- lobt, seine Partnerin lebt allerdings im Ausland und es ist unklar, wie sich die Fami- lienpläne weiter entwickeln werden. Auch ist unklar, ob die Verlobte zum Beschul- digten in die Schweiz kommen würde. Weitere soziale Bindungen im nahen Umfeld des Beschuldigten sind kaum vorhanden. Die Wohnung der Familie seiner Schwes- ter, bei welcher er im Tatzeitpunkt wohnte und welche durch die Entwendung des Fahrzeugs geschädigt wurde, hat er inzwischen verlassen. Ein Bruder scheint noch in der Schweiz zu sein, dieser trinke allerdings auch selber Alkohol (pag. 244, Z. 24 f.). In der Schweiz scheint der Beschuldigte über keine weiteren Familienangehörige zu verfügen, nachdem der Vater und ein weiterer Bruder verstorben sind (pag. 60) und die Mutter in der Türkei lebt und suizidgefährdet sei (pag. 239, Z. 22 ff.). Von einem stabilen sozialen Umfeld kann damit keine Rede sein. Zudem haben sich seine Schulden trotz Arbeitstätigkeit seit der erstinstanzlichen Verhandlung noch- mals deutlich erhöht. Zudem ist er nach seinem Burnout und trotz beendeter psych- iatrischer Behandlung nach wie vor psychisch labil und nimmt nach wie vor ein Anti- depressivum ein (pag. 382 f., Z. 32 ff.). Was den Alkohol- und Drogenkonsum betrifft, gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar an, dass er aktuell drogen- und alkoholfrei lebe und am 12. Dezember 2025 eine Haaranalyse machen müsse (pag. 382, Z. 30 f.). Die aktuelle Enthaltsamkeit von Alkohol und Drogen beim Beschuldigten ist nach Ansicht der Kammer im Wesentlichen der beabsichtigten Wiedererlangung des Führerausweises verdankt. Wie sich das Verlangen nach Al- kohol und Drogen nach der durchgeführten Haaranalyse beim Beschuldigten entwi- ckeln wird, bleibt offen. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte trotz der Beteuerung anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, dass er keinen Alkohol mehr trinke (pag. 240, Z. 1 ff.), auch nach dem vorinstanzlichen Urteil ein Konsum- verhalten an den Tag legte, welches keine positive Prognose zulässt: So gab der Beschuldigte selber an, vor der Begehung des Diebstahls vom 6. April 2024 Bier getrunken zu haben (pag. 384, Z. 33 ff.) und das Portemonnaie zwecks Einkaufs von
30 Bier entwendet zu haben (pag. 384, Z. 29 f.). Die Suchtgefahr scheint damit weiterhin zu bestehen. Dass der Beschuldigte heute arbeitet, kann ihm in Bezug auf die Le- galprognose ebenfalls nicht zugutegehalten werden, zumal er bereits im Tatzeitpunkt als Heizungsmonteur bei der AE.________ AG in E.________ gearbeitet hat (pag. 60, Z. 35) und ihn sein damaliger Job auch nicht von der weiteren Delinquenz abhalten konnte. Der gute Wille allein, welchen der Beschuldigte auch vor der oberen Instanz wieder- holt beteuert, indem er verspricht, sich nun wirklich gebessert zu haben und sich in Zukunft korrekt zu verhalten (pag. 385, Z. 39 ff.; pag. 392), hat offensichtlich bereits früher nicht ausgereicht. Nachdem seit dem vorinstanzlichen Urteil noch zwei neue Verurteilungen dazu gekommen sind, anlässlich welcher auf einen Widerruf verzich- tet bzw. die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde, ist die wiederholte Gewährung einer weiteren letzten Chance nicht mehr denkbar. Das erneute mehrfache Delin- quieren während hängigen Verfahrens zeigt, dass der Beschuldigte nicht auf so gu- tem Weg ist, wie er vorgibt, zu sein. Dem Beschuldigten ist insgesamt eine Schlechtprognose zu attestieren. Die neu auszusprechende Strafe ist damit unbedingt auszufällen. Zudem ist vorliegend in Gesamtwürdigung aller relevanten Prognosekriterien nicht davon auszugehen, dass der unbedingte Vollzug der zehnmonatigen Freiheitsstrafe eine genügende Warn- wirkung auf den Beschuldigten erzielen wird, um ihn von weiteren Delikten abzuhal- ten, zumal dies in der Vergangenheit selbst eine einjährige Gefängnisstrafe nicht erreichen konnte. Aufgrund dessen ist neben dem unbedingten Vollzug der neuen Strafe auch der Widerruf anzuordnen. Der bedingt gewährte Strafvollzug aus dem Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020 ist deshalb zu widerrufen und die ausgefällte Gesamtstrafe ist unbedingt zu vollziehen. In Anwendung der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 145 IV 146 E. 2) ist die neue Strafe als «Einsatzstrafe», ausmachend 10 Monate Frei- heitsstrafe, in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Zumal einerseits das Urteil mit der zu wi- derrufenen Strafe bereits längere Zeit zurückliegt und der Beschuldigte andererseits bei beiden Strafen bereits von einem Strafrabatt aufgrund der Zusatzstrafenbildung profitieren konnte, erachtet die Kammer eine Asperation von 16 Monaten (der zu vollziehenden 21 Monaten) Freiheitsstrafe als angemessen. Damit ergibt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten, welche unbedingt zu vollziehen ist. Schliesslich ist auch der mit Urteil des Strafappellationshofes des Kantons Freiburg vom 9. Juli 2020 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 600.00, gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen und die Strafe ist zu vollzie- hen.
31 V. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO; ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung). Der Beschuldigte hat aufgrund der nunmehr vollumfänglichen Verurteilung die ge- samten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 9'815.50, zu tragen. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'500.00 bestimmt und zufolge vollumfänglichen Unterliegens dem Beschul- digten zur Bezahlung auferlegt. 24. Amtliche Entschädigung 24.1 Allgemeines Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra- xisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. 24.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ wurde durch die Vorinstanz leicht gekürzt, was nicht zu beanstanden ist. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'412.30. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerich- tete amtliche Entschädigung aufgrund seines Unterliegens vollumfänglich zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24.3 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Honorarnote vom
31. Oktober 2025 einen Aufwand von 20 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 77.00 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 330.25 geltend, was eine beantragte amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'407.25 ergibt (pag. 409 ff.).
32 Zumal die Berufungsverhandlung nur knapp 2 anstelle der geltend gemachten 6 Stunden gedauert hat (08:30-10:15 Uhr; pag. 392), werden vom geltend gemach- ten Honorar 4 Stunden in Abzug gebracht. Darüber hinaus erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand für die 30 Korrespondenzen, welche mit 20 Minuten für jedes Schreiben und mit 10 Minuten für jede Kopie veranschlagt wurden (insgesamt rund 6.5 Stunden), als deutlich zu hoch. Es handelt sich dabei vorwiegend um Ori- entierungskopien an die Klientschaft, welche vom Sektretariatsaufwand umfasst werden. Für sämtliche aufgeführten Korrespondenzen erachtet die Kammer einen Aufwand von 3 Stunden als angemessen. Insgesamt erfolgt damit ein Abzug von total 7,5 Stunden. Rechtsanwalt B.________ ist folglich ein Aufwand von 12,5 Stunden zu CHF 200.00 (zzgl. Auslagen und MWST), ausmachend total CHF 2'785.75, zu entschädigen.
33 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 14. November 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Mo- torfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol, qualifiziert, und Drogen- einfluss), begangen am 23. März 2023 auf der Strecke E.________ – F.________
– D.________; 1.2. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch einfache Verletzung der Verkehrsregeln 1.2.1. am 11. Februar 2023 in D.________ durch Parkieren innerhalb des signa- lisierten Parkverbots um mehr als 2 Stunden, aber nicht mehr als 4 Stun- den; 1.2.2. am 23. Februar 2023 in D.________ durch Parkieren auf einer Parkver- botslinie bis 2 Stunden; 1.2.3. am 5. März 2023 in D.________ durch Parkieren innerhalb des signalisier- ten Parkverbots um mehr als 10 Stunden; 1.2.4. am 9. März 2023 in D.________ durch Parkieren innerhalb des signalisier- ten Parkverbots bis 2 Stunden; 1.3. des Nichtmitführens des Führerausweises, begangen am 23. März 2023 auf der Strecke E.________ – F.________ – D.________; 2. A.________ gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.2 und I.1.3 hiervor sowie in Anwendung von Art. 106 StGB, Art. 10 Abs. 4, 27 Abs. 1, 90 Abs. 1, 99 Abs. 1 Bst. b SVG und Art. 19 Abs. 1 VRV verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 320.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung auf 4 Tage. II. A.________ wird schuldig erklärt 1. des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, begangen in der Nacht vom 24./25. August 2023 auf der Strecke von C.________ nach D.________ sowie in D.________;
34 2. der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Nacht vom 24./25. August 2023 in C.________. III. 1. Der A.________ mit Urteil des Strafappellationshofes des Kantons Freiburg vom
9. Juli 2020 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist im Sinne einer Gesamtstrafe (siehe nachfolgend Ziff. IV) zu vollziehen. 2. Der A.________ mit Urteil des Strafappellationshofes des Kantons Freiburg vom
9. Juli 2020 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. IV. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.1 hiervor so- wie gestützt auf die zusätzlichen Schuldsprüche gemäss Ziff. II hiervor in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1 StGB; Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 2 und 2ter, 91 Abs. 2 Bst. a und b, 94 Abs. 1 Bst. a, 95 Abs. 1 Bst. b SVG Art. 2 Abs. 1 VRV Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 21 Monaten gemäss Ziff. III.1 hiervor im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 9'815.50. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'500.00. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.50 200.00 CHF 700.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 700.00 CHF 53.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 753.90
35 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.45 200.00 CHF 5’090.00 CHF 144.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’234.40 CHF 424.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’658.40 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'412.30. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'412.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.50 200.00 CHF 2’500.00 CHF 77.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’577.00 CHF 208.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’785.75 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'785.75. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'785.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Migrationsdienst des Kantons Freiburg (Dispositiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
36 - dem Strafappellationshof des Kantons Freiburg (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 31. Oktober 2025 (Ausfertigung: 5. Januar 2026) Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Erwägungen (72 Absätze)
E. 1 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol, qualifiziert, und Drogeneinfluss), begangen am
23. März 2023 auf der Strecke E.________ – F.________ – D.________ (Art. 31 Abs. 2 und 2ter, 91 Abs. 2 lit. a und b SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV);
E. 1.1 der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Mo- torfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol, qualifiziert, und Drogen- einfluss), begangen am 23. März 2023 auf der Strecke E.________ – F.________
– D.________;
E. 1.2 der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch einfache Verletzung der Verkehrsregeln
E. 1.2.1 am 11. Februar 2023 in D.________ durch Parkieren innerhalb des signa- lisierten Parkverbots um mehr als 2 Stunden, aber nicht mehr als 4 Stun- den;
E. 1.2.2 am 23. Februar 2023 in D.________ durch Parkieren auf einer Parkver- botslinie bis 2 Stunden;
E. 1.2.3 am 5. März 2023 in D.________ durch Parkieren innerhalb des signalisier- ten Parkverbots um mehr als 10 Stunden;
E. 1.2.4 am 9. März 2023 in D.________ durch Parkieren innerhalb des signalisier- ten Parkverbots bis 2 Stunden;
E. 1.3 des Nichtmitführens des Führerausweises, begangen am 23. März 2023 auf der Strecke E.________ – F.________ – D.________; 2. A.________ gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.2 und I.1.3 hiervor sowie in Anwendung von Art. 106 StGB, Art. 10 Abs. 4, 27 Abs. 1, 90 Abs. 1, 99 Abs. 1 Bst. b SVG und Art. 19 Abs. 1 VRV verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 320.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung auf 4 Tage. II. A.________ wird schuldig erklärt 1. des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, begangen in der Nacht vom 24./25. August 2023 auf der Strecke von C.________ nach D.________ sowie in D.________;
E. 2 der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch einfa- che Verletzung der Verkehrsregeln
E. 2.1 am 11. Februar 2023 in D.________ durch Parkieren innerhalb des signalisierten Parkver- bots um mehr als 2 Stunden, aber nicht mehr als 4 Stunden (Art. 27 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG, 19 Abs. 1 VRV);
E. 2.2 am 23. Februar 2023 in D.________ durch Parkieren auf einer Parkverbotslinie bis 2 Stun- den (Art. 27 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG, 19 Abs. 1 VRV);
E. 2.3 am 5. März 2023 in D.________ durch Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots um mehr als 10 Stunden (Art. 27 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG, 19 Abs. 1 VRV);
E. 2.4 am 9. März 2023 in D.________ durch Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden (Art. 27 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG, 19 Abs. 1 VRV);
E. 3 Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren (4/5) von CHF 7'160.00 und Auslagen von CHF 1’115.50, insgesamt bestimmt auf CHF 8'275.50. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 7'275.50. VII. [amtliche Entschädigung] VIII. Weiter wird beschlossen: [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) am 21. November 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 267). Mit Verfü- gung vom 18. März 2025 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteils- begründung, datierend vom 17. März 2025, zu (pag. 317 f.; pag. 272 ff.). Am 21. März 2025 reichte die Verteidigung form- und fristgerecht die Berufungser- klärung ein (pag. 321 f.). Darin beschränkte sie die Berufung auf den Widerruf des Urteils des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020 (Ziff. V des vorinstanzli-
E. 4 Anträge der Parteien
E. 4.1 Beschuldigter Die Verteidigung stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung na- mens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 407 f.; Hervorhebungen im Origi- nal): I. Die Verfahrenseinstellung bezüglich dem Vorwurf der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Ziffer I.), der Freispruch bezüglich dem Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis (Ziffer II.), die Schuldsprüche bezüglich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zu- stand respektive der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und des Nichtmit- führens des Führerausweises (Ziffer IV.), die Verurteilung zur Bezahlung einer Übertretungs- busse von CHF 320.00 (Ziffer VI.2.) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziffern III.,
E. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Fol- gendes (pag. 413 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht) vom 14. November 2024 (PEN 24 199) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol, qualifiziert, und Drogeneinfluss), Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch einfache Verletzung der Verkehrsregeln, sowie Nichtmitführens des Führerausweises; 2. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 320.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, begangen am 24./25. August 2023 auf der Strecke C.________ - D.________ sowie in D.________;
E. 5 VI.3. und VII.) des vorinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Novem- ber 2024 seien zu bestätigen, sofern diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind. II. Die Ziffern V. (Widerruf des Urteils des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020) sowie IV.1. (Freiheitsstrafe von 24 Monaten) des vorinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 14. November 2024 seien aufzuheben und Herr A.________ sei in Anwendung der Artikel StGB: Art. 10, 12, 34, 42, 44, 46, 47, 110 Abs. 1 SVG: Art. 10 Abs. 4, 27 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 2ter, 55 Abs. 6, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 lit. a und b, 99 Abs. 1 lit. b VRV: Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 1 SSV: Art. 30 Abs. 1, 79a Abs. 1 StPO: Art. 422 ff. zu verurteilen: zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 18'000.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren; und im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die mit Urteil des Strafappellationshofes Freiburg vom 9. Juli 2020 teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 21 Monate bedingt, sowie die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 600.00, seien nicht zu wider- rufen, jedoch sei der Beschuldigte zu verwarnen und die Probezeit auf fünf Jahre zu erhöhen. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Be- schuldigten sei eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten.
E. 6 2. der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 24./25. August 2023 auf der Strecke C.________ - D.________ sowie in D.________. III. 1. Der A.________ mit Urteil des Strafappellationshofs des Kantons Freiburg vom 9. Juli 2020 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 ge- währte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. 2. Die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 sei zu vollziehen. IV. A.________ sei gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II hiervor sowie unter Einbezug der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. I hiervor sowie der seinerzeit bedingt ausgespro- chenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Ziff. III hiervor in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Verfahrensgegenstand bilden aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldig- ten und der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Ge- brauch (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Freispruch von der An- schuldigung des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis (Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Widerruf des mit Urteil vom
E. 9 Theoretische Ausführungen zur Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse im Besonderen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 278 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
E. 10 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Anschluss an ihre Beweiswürdigung zu folgendem Be- weisergebnis (pag. 297, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Schlussendlich bleibt […] unklar, wie es effektiv abgelaufen ist. Es kann somit nur gesagt werden, dass es mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit nicht so war, wie der Beschuldigte das sagte, und dass es unwahr- scheinlich ist, dass er dabei war, als [das Fahrzeug] beim J.________platz parkiert wurde. Das bedeutet aber, dass an diesem Abend bzw. in dieser Nacht eine Drittperson in die Sache involviert gewesen ist. Ob dies nun ein «Q.________» oder eine andere Person war, ist unerheblich. Es erscheint durchaus möglich, dass der Beschuldigte schon auf der Fahrt von C.________ nach D.________ nicht alleine war, sondern mit diesem Unbekannten zusammen fuhr. Die Frage, wer nun aber auf dieser Fahrt von C.________ nach D.________ gefahren ist, kann jedoch nicht abschliessend geklärt werden. Tenden- ziell geht das Gericht eher davon aus, dass es der Beschuldigte war. Dennoch bleiben aber für das Gericht Restzweifel übrig. Diese Restzweifel lassen sich nicht dadurch beseitigen, dass der Beschul- digte bereits wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis vorbestraft ist, oder dass er offensichtlich nicht wahrheitsgemäss ausgesagt hat. Genauso gut könnte man sagen, dass er bereits früher Rechtspflegedelikte begangen hat und nun mit seinen falschen Aussagen jeman-
9 den zu schützen versucht. Das Gericht verkennt nicht, dass es diverse weitere offene Fragen gibt: Zum Beispiel, wie der Beschuldigte wieder zum Autoschlüssel gekommen ist, nachdem ein Unbekannter das Auto beim J.________platz abgestellt hat. Oder warum er diesen Unbekannten nicht gefragt hat, wo er das Auto abgestellt habe, nachdem er es mit O.________ an der I.________strasse nicht finden konnte. Auch wenn das Aussageverhalten des Beschuldigten sehr auffällig ist und das Gericht davon ausgeht, dass er kaum die Wahrheit gesagt haben dürfte, erfolgt aber aufgrund von Zweifeln und mangels einer erklärbaren und plausiblen Alternativversion in dubio pro reo ein Freispruch vom Vorwurf des Fahrens trotz entzogenem Führerausweis, angeblich begangen am 24./25. August 2023 auf der Strecke C.________ – D.________ sowie in D.________.
E. 11 falls wahrheitswidrig erfolgte. Aufgrund der nachfolgenden Aussagenwürdigung wird
aber klar, dass sich der Beschuldigte mit seinen sich verändernden Aussagen derart
in Widersprüche verstrickt hat, dass ihm in Bezug auf die nach dem Geständnis er-
folgten Aussagen nicht geglaubt werden kann:
So präsentierte der Beschuldigte über den Verlauf des fraglichen Abends verschie-
dene Versionen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor-
instanz verwiesen werden (pag. 294 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün-
dung; Hervorhebungen im Original):
Anlässlich der ersten Einvernahme bei der Polizei am 8. November 2023 sagte der Beschuldigte aus,
er und sein Kollege hätten nach dem Ausgang ein Taxi Richtung R.________ genommen. Dort ange-
kommen, sei das Auto nicht mehr da gewesen. Sie hätten es gesucht und er habe den Schlüssel des
Autos genommen und habe anschliessend den Zug Richtung C.________ genommen (pag. 55, Z. 32
ff.). Am anderen Tag habe er es seinem Neffen, O.________ erzählt und habe gesagt, das Auto sei
wahrscheinlich gestohlen worden (pag. 55, Z. 38 ff.). Bemerkenswert ist auch die Aussage des Be-
schuldigten, dass er und sein Neffe sich überlegt hätten, was zu tun sei und was sie gegenüber der
Polizei sagen sollen: «Ich habe ihm dann gesagt, dass er es auf sich nehmen soll. Er wollte aber nicht,
dann sagte ich halt, ich nehme es auf mich und dann sagte ich halt auch dass ich gefahren bin und das
war eigentlich alles» (pag. 55, Z. 46 ff.).
In derselben Einvernahme sagte der Beschuldigte auch, er sei am Tag, bevor er die Polizei angerufen
habe, mit dem Kollegen nach D.________ gefahren. Das dürfte somit Samstag, 26. August 2023 ge-
wesen sein. Weiter behauptete er, O.________ (sein Neffe) habe es falsch verstanden, dass das Auto
bereits am Donnerstag, 24. August 2023 dort parkiert worden ist (pag. 56, 121 f.). Diese Aussagen zum
zeitlichen Ablauf stimmen nachgewiesenermassen nicht mit den objektiven Beweismitteln überein, weil
am Fahrzeug am Freitag, 25. August 2023, 14:18 Uhr, eine Busse angebracht wurde.
Auch zum weiteren Ablauf des Abends machte er immer wieder andere Aussagen: Einerseits will er
sich nicht erinnern, ob er das Auto an der I.________strasse abgeschlossen habe, sagte, der Kollege
habe den Schlüssel gehabt und er wisse nicht, ob der Kollege abgeschlossen habe. Den Schlüssel
habe der Kollege ihm dann gegeben und er habe ihn in seiner Bauchtasche versorgt (pag. 57, Z. 155,
Z. 158 f.). Jedenfalls gab er auch an, den Autoschlüssel hätten er und O.________ dabeigehabt, als
sie das Auto am Sonntag gesucht hätten (pag. 58, 192 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er am
4. März 2024, er habe vergessen zu sagen, dass sein Kollege und er an dem Abend zeitweise getrennt
unterwegs gewesen seien und es sehe so aus, als hätte der Kollege das Auto verwendet und zum
J.________platz gefahren (pag. 68, Z. 56 ff.) und sagte, erst als er sich entschieden habe, nach Hause
zu gehen, habe er den Schlüssel erhalten (pag. 68, Z. 67 ff.). Den objektiven Beweismitteln widerspre-
chend, blieb er dabei, dass sie das Auto am Samstag entwendet hätten (pag. 71, Z. 177 ff.).
In der Hauptverhandlung glaubte der Beschuldigte nun, der Kollege habe ihm den Schlüssel gegeben,
als sie sich im Zug befunden hätten (pag. 24, Z. 23 ff.). Auch von der Taxifahrt mit dem Kollegen von
der I.________strasse in die Stadt [recte: von der Stadt an die I.________strasse] war nie mehr die
Rede. In der Hauptverhandlung brachte er eine neue Version vor, nämlich, sie seien mit dem Tram in
die Stadt gefahren und in dem Moment habe ihm der Kollege auch den Schlüssel gegeben (pag. 244,
Z. 33 ff.).
Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage, wer den
Schlüssel wann auf sich getragen habe, zu Protokoll, der Schlüssel sei beim Kolle-
gen gewesen, als sie los und zur I.________strasse gefahren seien. Die Parkplätze
E. 11.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte ist der Bruder der Geschädigten L.________ und der Onkel von O.________ und M.________. Zum Tatzeitpunkt hat der Beschuldigte bei der Fami- lie L.________, im Zimmer von M.________, gewohnt. Daher war ihm auch der Auf- enthaltsort des Schlüssels des Fahrzeuges bekannt (pag. 23).
E. 11.2 Tatzeitpunkt Als das Fahrzeug am 1. September 2023 auf dem P & R Parkplatz N.________ beim J.________platz durch den Verkehrsdienst der Kantonspolizei gefunden wurde, be- fand sich daran eine Busse von Freitag, 25. August 2023, 14:18 Uhr. Anhand der Markierungen am Pneu des Fahrzeuges kann gesagt werden, dass das Auto seit diesem Zeitpunkt nicht mehr bewegt wurde, was Polizist P.________ im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. No- vember 2024 bestätigte (pag. 234, Z. 7 f.). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Fahrzeug erst am 26. August 2023 genommen habe, kann damit nicht stim- men. Vielmehr lässt sich aufgrund der Busse erstellen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug schon am 24. August 2023 entwendet haben muss. Dieser Rückschluss auf das Tatdatum lässt sich denn auch mit den Erstaussagen von O.________ in Übereinstimmung bringen. Dieser gab anlässlich seines Anrufs bei der Polizei am Sonntag, 27. August 2023, an, das Auto sei zwischen Donnerstag, 24. August 2023 und Samstag, 26. August 2023 weggekommen. Erst später, namentlich als ihn die Polizei am Montag, 28. August 2023 zurückrief, sagte er dem widersprechend aus, dass jemand das Auto am Samstag, 26. August 2023 benutzt habe (pag. 22). An- lässlich seiner Einvernahme vom 8. November 2023 führte O.________ aus, er hätte das Auto am Sonntag, 27. August 2023 gebraucht und habe bemerkt, dass es nicht mehr dort sei (pag. 47, Z. 19 f.). Von der Polizei darauf angesprochen, dass er aber am Telefon angegeben habe, das Auto sei am Donnerstag, 24. August 2023 an der I.________strasse parkiert worden und sie hätten am Samstag, 26. August 2023 bemerkt, dass es nicht mehr dort sei, gab er zur Antwort, er habe die Daten nicht mehr im Kopf (pag. 48, Z. 64 ff.). Anschliessend räumte er zudem ein, die Daten zum Tatzeitraum von seinem Onkel zu haben (pag. 48, Z. 72). Dass er sich etwas mehr als einen Monat nach den telefonischen Angaben gegenüber der Polizei nicht mehr an die genauen Daten erinnern konnte, ist nachvollziehbar. Gestützt auf die Erstaus- sagen von O.________, welche sich mit der am Fahrzeug angebrachten Busse vom
25. August 2023 in Übereinstimmung bringen lassen, erachtet die Kammer zusam-
10 men mit der Vorinstanz als erstellt, dass das Fahrzeug wie angeklagt in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2023 entwendet wurde.
E. 11.3 Täterschaft
Wie dem Anzeigerapport vom 18. Januar 2024 (pag. 20 ff.) zu entnehmen ist, mel-
dete sich O.________ am Sonntag, 27. August 2023 bei der KEZ Bern und gab an,
das Auto seiner Mutter sei gestohlen worden. Nachdem sich am Folgetag die Polizei
mit dem Melder zwecks Aufnahme der Anzeige in Verbindung setzte, gab
O.________ an, «jemand» habe das Auto am Samstag benützt und es an der
I.________strasse parkiert. Als diese Person später zurückgekommen sei, sei das
Auto verschwunden gewesen. Er sei dann am Sonntag selbst zur I.________strasse
gefahren, um das Fahrzeug zu suchen. Jedoch habe er es in der ganzen Umgebung
nicht finden können, daher habe er die Polizei avisiert. Auf die Frage, wer das Auto
benützt habe, wollte er keine genaue Auskunft geben. Er gab nur an, dass sich diese
Person beim zuständigen Polizisten melden werde (pag. 22).
Später am gleichen Tag meldete sich der Beschuldigte telefonisch beim zuständigen
Polizisten. Er gab spontan an, dass er den Schlüssel des Autos aus dem Zimmer
von M.________ behändigt habe und mit dem Fahrzeug nach Bern gefahren sei, um
dort in den Ausgang zu gehen. Er und ein Kollege hätten Zuhause etwas getrunken
und dann sei er auf die Idee gekommen, das Auto zu nehmen, um nach D.________
zu fahren. Den Parkplatz habe er von früher gekannt, da er dort in der Nähe gewohnt
habe. Von dort aus seien sie mit dem Tram in die Stadt gefahren. Weiter gab er von
sich aus an, dass er wisse, dass es ein Fehler gewesen sei, da er ja gar keinen
Führerausweis mehr habe. Weil sie zusammen im Ausgang weiter Alkohol konsu-
mierten, hätten sie sich entschieden, mit dem Zug nach Hause zu fahren. Am nächs-
ten Tag sei sein Neffe zu ihm gekommen und habe gefragt, wo das Auto sei
(pag. 23).
Aus diesen ersten übereinstimmenden Angaben von O.________ und des Beschul-
digten ergibt sich, dass es der Beschuldigte war, der die Fahrzeugschlüssel aus dem
Zimmer von M.________ behändigte und der anschliessend mit dem Fahrzeug nach
D.________ fuhr. Der Beschuldigte beschränkte sich bei seinem Geständnis denn
auch nicht nur auf das Zugeben der Wegnahme und der Fahrt nach D.________,
sondern bettete dieses vielmehr in ein Gesamtgeschehen (um in den Ausgang zu
gehen) und erwähnte auch Details (wie bspw., dass er den Schlüssel aus dem Zim-
mer seiner Nichte genommen habe und sie mit dem Tram in die Stadt gefahren
seien) sowie auch Nebensächlichkeiten (dass er den Parkplatz von früher gekannt
habe). Zudem sind die Spontanaussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei
ohne weiteres verwertbar, zumal er anlässlich der ersten förmlichen Befragung vom
8. November 2023 bestätigte, dies wie im Polizeirapport festgehalten gesagt zu ha-
ben (pag. 55, Z. 68 ff.). Darauf ist vorderhand abzustellen.
Am 29. August 2023, d.h. zwei Tage nach diesem Geständnis, meldete sich der Be-
schuldigte wiederum telefonisch bei der Polizei, um mitzuteilen, dass nicht er, son-
dern sein Kollege, welcher angeblich von der Polizei gesucht werde, das Fahrzeug
gefahren sei (pag. 23). Aufgrund dieses veränderten Aussagenverhaltens des Be-
schuldigten ist nunmehr zu prüfen, ob das ursprünglich abgelegte Geständnis allen-
E. 12 dort kenne er und er habe gesagt, «komm, wir lassen es mal hier». Dann sei der
Schlüssel bei ihm gewesen. Im Ausgang habe sein Kollege den Schlüssel von ihm
herausverlangt, seither habe er ihn nicht mehr gesehen (pag. 388, Z. 27 ff.). Auf
Vorhalt, dass der Schlüssel somit noch bei seinem Kollegen sein müsste, gab der
Beschuldigte an, dass der Schlüssel ja nachher beim Auto gewesen sei (pag. 388,
Z. 34 f.). Den Vorhalt, wonach dies nicht viel Sinn mache, bestätigte der Beschul-
digte, konnte jedoch keine weitere Erklärung dazu liefern (pag. 388, Z. 37 ff.).
Sodann machte der Beschuldigte unterschiedliche Aussagen zum angeblichen Kol-
legen, der das Fahrzeug gefahren haben soll:
Bei der Staatsanwaltschaft am 4. März 2024 führte der Beschuldigte aus, es sei ein
Kollege gewesen, der auf der Flucht gewesen sei, «S.________» heisse und in
Strasbourg wohne (pag. 68 Z. 84). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand-
lung gab der Beschuldigte an, der Kollege heisse «Q.________ T.________» oder
so etwas. Er heisse «T.________» oder «U.________» (pag. 242, Z. 11 ff.). Er habe
in V.________ bei ihnen im Quartier gewohnt. Seine Familie sei aus Deutschland in
die Schweiz geflüchtet. Plötzlich seien sie auch aus V.________ weggewesen. Sie
seien nun in Luxemburg. Er kenne ihn also aus dem Quartier (pag. 242, Z. 18 ff.).
Die Familie habe ein paar Blöcke neben ihnen gewohnt. Sie selbst hätten an der
W.________strasse gewohnt. Ihre Nummer wisse er nicht mehr. Der Kollege sei in
seinem Alter, aber sie seien nicht zusammen zur Schule gegangen. Warum er hier
nicht erwünscht sei, wisse er nicht. Er glaube, er habe Drogen verkauft. Er habe den
Kollegen nicht verraten wollen, deshalb habe er es nicht von Anfang an bei der Po-
lizei gesagt (pag. 242, Z. 23 ff.). Es sei nicht so gewesen, dass sie sich jeden Tag
gehört hätten, aber er sei ein guter Kollege gewesen. Sie seien eine Weile zusam-
men aufgewachsen. Er habe ihn dann wieder gefunden, nachdem sie weggegangen
seien (pag. 243, Z. 7 ff.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, es
sei sein Kollege «S.________» gewesen. Dieser habe in der Schweiz gelebt, Pro-
bleme mit den Behörden gehabt und das Land verlassen. Er sei immer wieder illegal
ins Land gekommen (pag. 386 Z. 24 ff.). Er wisse, dass er S.________ heisse, aber
den Nachnamen wisse er wirklich nicht. Soweit er wisse, wohne er momentan in
Luxemburg. Ob er auch einmal in Strasbourg gewohnt habe, wisse er nicht
(pag. 390, Z. 18 ff.).
Auch diesbezüglich liegen markante Widersprüche vor. So gibt der Beschuldigte
zwei unterschiedliche Vornamen seines angeblichen Kollegen (S.________ und
Q.________) an. Weiter passt er den angeblichen Wohnort (Luxemburg oder Stras-
bourg) im Laufe der Einvernahmen an. Zudem erscheint es lebensfremd und un-
glaubhaft, dass der Beschuldigte den Nachnamen eines angeblich gleichaltrigen, gu-
ten Kollegen nicht gekannt haben will, obwohl dieser bei ihm im Quartier gewohnt
habe, sie eine Weile zusammen aufgewachsen seien und der Beschuldigte ihn mit-
hin schon lange kenne (vgl. pag. 58, Z. 187 und pag. 243, Z. 8). Insgesamt lassen
auch diese Ausführungen zum angeblichen Kollegen aufgrund ihrer Inkonsistenz
einzig auf eine Schutzbehauptung schliessen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zahlreiche widersprüch-
liche Aussagen machte. Es wurde aus all den Einvernahmen nicht klar, wie es mit
dem Fahrzeugschlüssel abgelaufen sein und wer diesen wann auf sich getragen ha-
E. 13 ben soll. Sodann sind auch die Angaben zum angeblichen Kollegen völlig wider-
sprüchlich, nachdem er diesen zuerst nicht nennen wollte, ihm dann unterschiedliche
Vornamen und keinen konkreten Nachnamen zuordnen konnte, inkonsistente Anga-
ben zum angeblichen Kontakt und mehrere Versionen zum Kennenlernen bzw. zu
dessen aktuellem Wohnort vorbrachte. Die Kammer erachtet damit die nach dem
Geständnis erfolgten Aussagen des Beschuldigten insgesamt als nicht glaubhaft.
Vielmehr ist nach wie vor von den schlüssigen Angaben des Beschuldigten anläss-
lich des ersten Telefonats mit der Polizei auszugehen.
Den weiterführenden Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer sodann
nicht anschliessen. Dass aus der Situation im Innenraum des aufgefundenen Fahr-
zeugs nichts abgeleitet werden könne, wie die Vorinstanz festhielt (pag. 295, S. 24
der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), kann nicht beigepflichtet werden. Im auf-
gefundenen Fahrzeug lagen auf dem Beifahrersitz diverse Gegenstände (Nusspa-
ckung, auf den Beschuldigten lautende Rechnungen) und im Fussraum befanden
sich ein Rucksack und mehrere Getränkeflaschen (pag. 34 f.), was den Platz im
Fussraum des Beifahrers massgeblich beschränkte. Ausserdem war der Fahrersitz
beim Auffinden des Fahrzeugs weit nach hinten, der Beifahrersitz jedoch weit nach
vorne geschoben, so dass – neben den diversen herumliegenden Gegenständen –
nochmals deutlich weniger Platz für die Beine zur Verfügung stand (siehe Foto und
Bildunterschrift, pag. 37). Dass dort tatsächlich jemand mit einer Körpergrösse von
1,76 Metern (Angaben des Beschuldigten, pag. 389, Z. 27) während einer Strecke
von C.________ bis D.________, somit auf einer Fahrstrecke von über 20 Kilome-
tern, gesessen haben soll, ist sehr unwahrscheinlich. Wäre dies der Fall gewesen,
wäre zumindest zu erwarten, dass die Gegenstände auf dem leeren Rücksitz depo-
niert und der Sitz nach hinten verstellt worden wäre. Auch der vom Beschuldigten
vorgebrachte Erklärungsversuch, wonach er die Wodkaflasche aus dem Rucksack
genommen habe, ausgestiegen sei, die Nüsse und die Rechnungen aus dem Ruck-
sack genommen und auf den Sitz gelegt habe (pag. 71, Z. 193 ff.), erscheint weit
hergeholt und unglaubhaft. Dies umso mehr, als der Beschuldigte im Gegensatz zu
diesen ursprünglichen Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Befragung vor-
gab, er habe den Sitz verstellen müssen, um die Alkoholflasche – welche er später
als normale Wodkaflasche bezeichnete (pag. 389, Z. 40) – von der Rückbank zu
nehmen (pag. 387 Z. 12 ff.). Hinzu kommt, dass ein Verschieben des Beifahrersitzes
schon gar nicht nötig gewesen wäre, um an etwas auf der Rückbank zu gelangen,
zumal das Fahrzeug hinten eine eigene Türe hatte, durch welche der Beschuldigte
ohne weiteres an die Wodkaflasche hätte gelangen können (vgl. bspw. pag. 36).
Die im Innenraum des aufgefundenen Fahrzeugs festgestellte Situation lässt nach
dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschul-
digte alleine im Fahrzeug unterwegs war und daher das Fahrzeug gelenkt haben
muss.
Zudem lag das Duplikat des Führerausweises des Beschuldigten im Getränkehalter
der Mittelkonsole. Dies deutet darauf hin, dass sich der Beschuldigte im Falle einer
Kontrolle damit als Fahrzeugführer ausweisen wollte. Zumal der Beschuldigte rund
fünf Monate vorher von der Polizei angehalten wurde und keinen Führerausweis da-
bei hatte, wofür er mit Urteil der Vorinstanz verurteilt wurde (Ziff. IV.3 des vorinstanz-
E. 13.1 Gesetzliche Grundlagen zu Art. 10 Abs. 2 und 95 Abs. 1 Bst. b SVG Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unter- nimmt, des Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Bestraft wird, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führeraus- weis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG).
E. 13.2 Subsumtion Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis am 23. März 2023 durch die Polizei an Ort und Stelle abgenommen (pag. 23; pag. 204). Ihm war von diesem Moment an bekannt, dass er nicht mehr befugt war, Motorfahrzeuge zu führen. Indem der Be- schuldigte dem Beweisergebnis folgend in der Nacht vom 24./25. August 2023 von C.________ nach D.________ sowie in D.________ von der I.________strasse zum J.________platz fuhr, obwohl ihm der Führerausweis am 23. März 2023 entzogen worden war und er demnach den Personenwagen nicht hätte lenken dürfen, erfüllte er den objektiven Tatbestand. Der Beschuldigte setzte sich wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich über das ihm auferlegte Fahrverbot hinweg und erfüllte damit auch den subjektiven Tat- bestand. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 95 Abs. 1 Bst. b SVG, begangen in der Nacht vom 24./25. August 2023 von C.________ nach D.________ sowie in D.________, von der I.________strasse zum J.________platz, schuldig zu erklären.
E. 14 lichen Urteilsdispositivs), wusste er, dass er einen solchen stets auf sich tragen
muss. Offensichtlich hatte er aus der Situation etwas gelernt und war fortan auf eine
Kontrolle vorbereitet. Es gibt denn auch schlicht keinen anderen Grund, weshalb je-
mand seinen Führerschein in der Mittelkonsole bereitlegen sollte, wenn nicht für die
Vorweisung im Falle einer Kontrolle. Es ist zwar möglich, dass der Beschuldigte das
Fahrzeug schon vor dem 24. August 2023 verwendet hatte. So gab er insb. an, dass
er, bevor er mit dem Geschäftsauto erwischt worden sei, praktisch jeden Tag dieses
Auto gelenkt habe (pag. 72, Z. 205 ff.). Da dies aber zum letzten Mal Ende März
2023 gewesen sein müsste, erscheint es nicht naheliegend, dass das Duplikat des
Führerausweises im August noch immer dort gelegen hätte, zumal das Auto regel-
mässig durch die Nichte des Beschuldigten benutzt wurde. Die vom Beschuldigten
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Begründung, wes-
halb das Duplikat des Führerausweises in der Mittelkonsole platziert gewesen sei,
erscheint der Kammer nicht plausibel: Es sei so gewesen, dass der Kollege, der
gefahren sei, in der Schweiz nicht erwünscht sei. In dem Zustand, in dem er gewesen
sei, habe er ihm den Ausweis gegeben. Der Ausweis hätte ihm selber ja nichts ge-
bracht, weil er nicht habe fahren dürfen (pag. 242, Z. 1 ff.). Damit machte der Be-
schuldigte sinngemäss geltend, er habe den Ausweis dem polizeilich gesuchten
«Q.________» bzw. «S.________» gegeben, damit sich dieser bei einer Kontrolle
mit dem Führerausweis des Beschuldigten hätte ausweisen können. Dies macht nun
aber gar keinen Sinn, zumal es der Polizei ohne Zweifel aufgefallen wäre, wenn sich
bei der Kontrolle eines Fahrzeugs mit zwei Männern der eine mit dem Führerschein
des Beifahrers ausweist. Dieser Erklärungsversuch des Beschuldigten ist deshalb
als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Zwar lässt sich alleine aus dem Auf-
finden des Duplikats noch nicht rechtsgenügend sagen, dass der Beschuldigte an
diesem Abend auch effektiv selbst gefahren ist. Als zusätzliches Indiz zu den bereits
dargelegten Beweismitteln taugt dieses Element aber alleweil.
Nach dem Gesagten erscheint für die Kammer die These, wonach der Beschuldigte
alleine nach D.________ gefahren sei, als deutlich wahrscheinlicher, als die vom
Beschuldigten vorgebrachte, wonach ein guter Kollege, dessen Name er nicht mehr
genau wisse, mit seinem Führerausweis gefahren sei.
Nachdem die Kammer demzufolge als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte die
Strecke von C.________ nach D.________ als (alleiniger) Fahrzeuglenker zurück-
legte, ist dies auch für die zweite Strecke von der I.________strasse zum
J.________platz zu bejahen. Dies aus den nachfolgenden Gründen:
Vorab weist bereits die Tatsache, dass sich der Fahrzeugschlüssel nach dem Vorfall
unbestrittenermassen wieder beim Beschuldigten befand, unzweifelhaft darauf hin,
dass der Beschuldigte die letzte Person gewesen sein muss, die das Fahrzeug be-
wegt hat. Insofern erscheint der Kammer der von der (General-)Staatsanwaltschaft
genannte hypothetische Ablauf (vgl. pag. 274 und pag. 394), wonach der Beschul-
digte, nachdem er bereits alleine von C.________ nach D.________ gefahren war,
das Auto selbst noch zum J.________platz gefahren sei, weil er von dort aus eine
ideale Zugverbindung nach C.________ hatte, als nachvollziehbar und plausibel.
Demgegenüber ist die Version des Beschuldigten, wonach sein Kollege während des
Ausgangs zur I.________strasse zurückgegangen sei, dort das Auto genommen
E. 14.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen zu Art. 94 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SVG
Bestraft wird, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet (Art. 94 Abs. 1 Bst. a
SVG). Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und
hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf
Antrag (Art. 94 Abs. 2 SVG).
Die Entwendung zum Gebrauch ist eine Wegnahme ohne Aneignungsabsicht. Der
Tatbestand setzt voraus, dass der Täter einem anderen (nicht notwendigerweise
dem Halter) ein Motorfahrzeug wegnimmt. Die Wegnahme wird im Kernstrafrecht
(Art. 139 StGB) als «Gewahrsamsbruch» gefasst. Gewahrsam liegt vor, wenn je-
mand durch einen entsprechenden Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft über
einen Gegenstand, hier also ein Motorfahrzeug, hat. Gewahrsam ist «die tatsächli-
che Sachherrschaft über eine Sache nach den Regeln des sozialen Lebens». Bei
Fahrzeugen besteht der Gewahrsam grundsätzlich auch dann, wenn das Fahrzeug
nicht in der Nähe des Berechtigten ist und unabhängig davon, ob es nun abgeschlos-
sen ist oder nicht (FIOLKA, in: Balser Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014,
N 10 ff. zu Art. 94 SVG).
Ein Gewahrsamsbruch begeht, wer den Gewahrsam eines anderen über ein Motor-
fahrzeug aufhebt und selber Gewahrsam darüber begründet. Der Tatbestand ist er-
füllt, sobald der Gewahrsam gebrochen ist. Typischerweise besteht der Gewahr-
samsbruch bei Fahrzeugen darin, dass das Fahrzeug bewegt wird. Auf die Dauer
oder die zurückgelegte Entfernung bei einer vollführten Fahrt kommt es nicht an
(FIOLKA, a.a.O., N 15 zu Art. 94 SVG).
Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei es an einer Aneignungsabsicht fehlen muss
(FIOLKA, a.a.O., N 18 zu Art. 94 SVG). Keine Aneignungsabsicht ist gegeben, wenn
der Täter willens ist, das Fahrzeug nach einem relativ kurzen Zeitraum wieder am
Standort bei Wegnahme bzw. in dessen Nähe abzustellen. Man darf ferner davon
ausgehen, «dass ein entwendetes Fahrzeug, das nach kurzem Gebrauch auf öffent-
lichen Strassen stehen gelassen wird, regelmässig wieder in die Verfügungsmacht
des Berechtigten gelangt». Wer also ein Fahrzeug in der Absicht wegnimmt, es
später wieder auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zurückzulassen, hat demnach
i.d.R. keine Aneignungsabsicht (FIOLKA, a.a.O., N 25 f. zu Art. 94 SVG m.w.H.).
Bezüglich Art. 94 Abs. 2 SVG handelt es sich um Antragserfordernisse und
Angehörigen-privilegien. Die Privilegierung besteht jedoch nicht nur in einem An-
tragserfordernis, sondern auch in einer geringeren Strafdrohung (Übertretung statt
Vergehen) und sie wird mit dem Erfordernis, dass der Führer den erforderlichen Füh-
rerausweis hatte, verknüpft (FIOLKA, a.a.O., N 74 zu Art. 94 SVG). Nach Art. 110
Abs. 1 StGB sind Angehörige einer Person «ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partne-
rin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen
und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Ad-
optivkinder» (FIOLKA, a.a.O., N 77 zu Art. 94 SVG).
E. 14.2 Subsumtion
Dem Beweisergebnis folgend nahm der Beschuldigte die Fahrzeugschlüssel an sich
im Wissen darum, dass weder die Halterin, seine Schwester L.________, noch die
Hauptnutzerin des Personenwagens, seine Nichte M.________, mit der Verwendung
des Fahrzeugs durch ihn einverstanden waren. Er beging damit einen Gewahrsams-
bruch gegenüber seiner Schwester und begründete selber Gewahrsam über das
Fahrzeug, womit er es im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG entwendete.
Dabei handelte er offensichtlich zum Nachteil eines Familiengenossen (Schwester).
Zumal der Beschuldigte als Fahrer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt keinen Füh-
rerausweis besass, ist Abs. 2 von Art. 94 SVG jedoch nicht einschlägig. Vielmehr
kommt der Grundtatbestand von Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG zum Zuge, wobei es sich
um ein Offizialdelikt handelt.
Der fehlende Strafantrag, resp. der Rückzug des Strafantrags durch die Schwester
des Beschuldigten (pag. 26), steht einer Verurteilung wegen Entwendung eines Mo-
torfahrzeugs zum Gebrauch somit entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht
entgegen.
Der Beschuldigte handelte wie erwähnt im Wissen darum, dass er keine Erlaubnis
für die Verwendung des Fahrzeuges hatte und er wusste auch, dass ihm der Füh-
rerausweis entzogen worden war. Er nahm die Schlüssel trotzdem an sich und fuhr
mit dem Fahrzeug nach D.________. Er handelte damit vorsätzlich, womit auch der
subjektive Tatbestand erfüllt ist.
Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich.
Der Beschuldigte ist somit der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch
gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG, begangen am 24./25. August 2023 in
C.________, K.________strasse, schuldig zu sprechen.
IV.
Strafzumessung
15.
Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung
Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, der VBRS-Richt-
linien und der Gesamtstrafenbildung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden
(pag. 301 f. und 307 f., S. 30 f. und 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende
Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das
gilt auch für die Strafzumessung. Zumal die Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf
die Strafhöhe Berufung eingereicht hat, ist die Kammer nicht an das Verbot der re-
formatio in peius gebunden. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt höher als im
angefochtenen Urteil ausfallen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).
16.
Strafrahmen
Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bilden nebst dem hiervor ausge-
sprochenen Schuldspruch des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem
Führerausweis und der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch auch die
E. 15 habe, um am J.________platz mutmasslich Wetten abzugeben (pag. 68, Z. 78 und
pag. 71, Z. 166 f.) oder um allenfalls eine Frau zu treffen (pag. 68, Z. 78 f.) oder –
als dritte Version – Drogen zu beschaffen (pag. 244, Z. 36 f.), um dann wieder mit
dem Zug in die Innenstadt zurückzukehren, nicht einleuchtend. Vorab ist bereits frag-
lich, warum der Kollege seine Wetten während des Ausgangs hätte abschliessen
sollen. Weiter könnte er Wett- und/oder Drogengeschäfte wohl auch in D.________
erledigen und schliesslich erschiene es weit naheliegender, wenn er – sollte er
tatsächlich am J.________platz Wetten abschliessen, eine Frau treffen oder Drogen
kaufen wollen – mit dem Zug direkt zum J.________platz und wieder zurück gefah-
ren wäre und sich den unnötigen Umweg über die I.________strasse und die Auto-
fahrt erspart hätte. Die Geschichte des Beschuldigten erscheint vor diesem Hinter-
grund als derart weit hergeholt, als dass sie einzig als Schutzbehauptung qualifiziert
werden kann.
Das durch die Verteidigung erhobene und von der Vorinstanz gestützte Argument,
wonach der Beschuldigte das Fahrzeug gefunden hätte, wenn er es selbst dort par-
kiert hätte, verfängt nach Ansicht der Kammer nicht. So gibt es mehrere Gründe,
weshalb der Beschuldigte das Fahrzeug am Sonntag, 27. August 2023, nicht mehr
gefunden haben könnte:
Eine Möglichkeit läge namentlich darin, dass er bei der erwähnten Suche des Fahr-
zeugs gar nicht dabei war. O.________ sprach anlässlich der Anzeigeerstattung am
Telefon noch nicht davon, gemeinsam mit dem Beschuldigten das Fahrzeug suchen
gegangen zu sei. Diese Version wurde erst in der förmlichen Einvernahme vorge-
bracht. Vielmehr gab er am Telefon gegenüber der Polizei noch an, er sei selbst zur
I.________strasse gefahren, um das Fahrzeug zu suchen. Jedoch habe er es in der
ganzen Umgebung nicht finden können, daher habe er die Polizei avisiert (pag. 22).
Diese glaubhaften Erstaussagen deuten stark darauf hin, dass der Anzeigeerstatter
bei der Suche am Sonntag alleine unterwegs war. Wäre der Beschuldigte bei der
Suche tatsächlich dabei gewesen, würden sich der Beschuldigte und O.________ in
Bezug auf die Örtlichkeit der angeblich gemeinsamen Suche nicht widersprechen.
Während O.________ angab, an der I.________strasse, X.________strasse und
Y.________strasse geschaut zu haben (pag. 49, Z. 111 f.), gibt der Beschuldigte an,
«überall», sogar am J.________platz (dort unter der Brücke) gesucht zu haben
(pag. 58, Z. 203 ff.). Hätte der Beschuldigte indes tatsächlich beim J.________platz
gesucht, lässt sich nicht erklären, warum er das dort unter der Brücke parkierte Auto
nicht gefunden hat. Dass die Suche also tatsächlich gemeinsam vorgenommen
wurde, ist zu bezweifeln. Falls der Beschuldigte entgegen dem hiervor Gesagten
dennoch bei der Suche dabei gewesen sein sollte, wäre es auch denkbar, dass er
sich nicht mehr an das Umparkieren erinnern konnte, weil er – wie er selber aus-
sagte – an diesem Abend stark betrunken war oder es war ihm schlicht egal, ob das
Fahrzeug gefunden wird oder nicht. All dies sind plausible Erklärungen dafür, wes-
halb das Fahrzeug nicht durch O.________, sondern erst aufgrund der Ausschrei-
bung im RIPOL durch die Polizei aufgefunden wurde. Demgegenüber ist die von der
Vorinstanz gestützte These, wonach es eine unbekannte Drittperson gegeben haben
müsse, welche das Fahrzeug umparkiert habe, alles andere als naheliegend. So hielt
die Vorinstanz denn auch selber fest, dass die Geschichte, wonach der Beschuldigte
den Autoschlüssel bei sich hatte, obwohl ein Unbekannter das Auto beim
E. 16 J.________platz abgestellt haben soll, in sich nicht aufgeht. Im Übrigen wäre es na-
heliegender gewesen, wenn der Beschuldigte diesen angeblichen Unbekannten ge-
fragt hätte, wo er das Auto abgestellt habe, nachdem er es mit O.________ nicht
finden konnte, was aber nicht der Fall war.
Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug durch die Polizei und nicht durch den Be-
schuldigten aufgefunden wurde, lässt demzufolge nicht darauf schliessen, dass eine
Drittperson den Wagen gelenkt haben muss. Vielmehr gibt es verschiedene Er-
klärungen dafür, weshalb dies der Fall gewesen sein könnte.
Nicht glaubhaft ist sodann das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er mit seinem
Kollegen mit dem Taxi an die I.________strasse gefahren sei und dort nach dem
Auto gesucht habe. Hätte der Kollege das Auto in dieser Nacht von der
I.________strasse zum J.________platz umparkiert, hätten sie es nicht an der
I.________strasse gesucht.
Nur am Rande sei diesbezüglich noch erwähnt, dass es dem Aussageverhalten des
Beschuldigten entspricht, Drittpersonen als angebliche Täterschaft vorzuschieben.
So wurde der Beschuldigte bereits mehrfach wegen falscher Anschuldigungen ver-
urteilt (pag. 99). Er gab damals bspw. an, ein «Z.________» hätte den Raub, der ihm
vorgeworfen wurde, begangen oder ein «AA.________» habe das Fahrzeug falsch
parkiert (Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020, E. 3.5.6
[pag. 99], sowie Ziff. III.1 Lemma 11 und 12 des Dispositivs [pag. 105]). Insofern
erstaunt es auch vor diesem Hintergrund nicht, dass der Beschuldigte vorliegend
wiederum eine Drittperson erfunden hat, welche für sein Fehlverhalten geradestehen
sollte.
12.
Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt
Die Situation im Innenraum des aufgefundenen Personenwagens Toyota Aygo,
________ führt die Kammer zum Schluss, dass sich lediglich eine Person im Fahr-
zeug befunden hat, zumal der Beifahrersitz sehr weit nach vorne geschoben und,
genau wie der Fussraum, derart belegt war, dass dort keine Person sitzen konnte.
Das aufgefundene Duplikat des Führerausweises des Beschuldigten sowie die auf
seinen Namen lautenden Rechnungen auf dem Beifahrersitz und sein Rucksack im
Fussraum des Beifahrersitzes deuten auf den Beschuldigten als (alleinigen) Fahr-
zeugführer hin. Das Vorbringen des Beschuldigten wonach nicht er, sondern sein
Kollege, welcher angeblich von der Polizei gesucht werde, gefahren sei, lässt sich
weder mit den objektiven Beweismitteln in Übereinstimmung bringen, noch erachtet
die Kammer die diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten als
glaubhaft. Dass nicht der Beschuldigte, sondern die Polizei das Fahrzeug aufgefun-
den hat, führt nicht zwingend zum Schluss, dass ein Dritter das Fahrzeug gelenkt
haben muss. Die Kammer erachtet vielmehr das mit den objektiven Beweismitteln in
Übereinstimmung zu bringende Geständnis des Beschuldigten gegenüber der Poli-
zei am Telefon von Sonntag, 27. August 2023, wonach er mit dem Fahrzeug nach
D.________ gefahren sei und damit einen Fehler begangen habe, als der Wahrheit
entsprechend. Dies stimmt insoweit auch mit den Erstaussagen von O.________
überein, wonach sich derjenige, der das Fahrzeug benutzt habe, noch melden werde
E. 17 und sich daraufhin der Beschuldigte gegenüber der Polizei als Fahrzeuglenker zu erkennen gab. Insgesamt erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt damit wie folgt als erstellt: Der Beschuldigte bemächtigte sich in der Nacht vom 24./25. August 2023 in C.________, K.________strasse, der Schlüssel des Personenwagens Toyota Aygo, ________, von L.________, obwohl er wusste, dass weder die Halterin, seine Schwester L.________, noch die Hauptnutzerin des Personenwagens, seine Nichte M.________, mit der Verwendung des Fahrzeugs durch ihn einverstanden waren. Er lenkte dieses Fahrzeug in der Folge auf der Strecke von C.________ nach D.________ sowie in D.________ von der I.________strasse zum J.________platz, obwohl ihm der Führerausweis am 23. März 2023 entzogen worden war und er dem- nach den Personenwagen nicht lenken durfte, wovon er wusste. III. Rechtliche Würdigung 13. Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis
E. 18 14. Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch
E. 19.1 Tatkomponenten
E. 19.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Gemäss den Richtlinien zur Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterin- nen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS; nachfolgend VBRS- Richtlinien) sind für das Fahren in fahrunfähigem Zustand ab einer Blutalkoholkon- zentration von 2.0 Gewichtspromille 125 Strafeinheiten als Referenzstrafe vorgese- hen. Betreffend die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und der Verwerflichkeit des Handelns ist zusammen mit der Vorinstanz (pag. 303, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht nur unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration von mind. 2.09 Gewichts- promille), sondern zusätzlich auch noch unter Drogeneinfluss (Kokain; 41 μg/L) ge- fahren ist. Er überschritt den ASTRA-Grenzwert damit nicht nur mit der Alkoholinto- xikation, sondern ebenfalls betreffend die Drogenmenge (ASTRA-Grenzwert Kokain gem. Art. 34 Bst. c ASTRA-Verordnung: 15 µg/L) massiv, womit er das betroffene Rechtsgut der Verkehrssicherheit massgeblich gefährdete. Dieser Umstand ist stark verschuldenserhöhend zu gewichten. Zusätzlich erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Beschuldigte in diesem fahrunfähigen Zustand eine längere Strecke von E.________ über F.________ nach D.________ zurücklegte, teilweise auch über die Autobahn. Er fuhr nachts, was das
E. 19.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Betreffend die Willensrichtung und die Beweggründe sowie die Vermeidung der Ge- fährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts lässt sich zusammen mit der Vorinstanz (pag. 303, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) festhalten, dass sich der Beschuldigte vollumfänglich bewusst war, dass er unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand und nicht mehr fahrfähig war, als er sich ans Steuer setzte. So räumte er denn auch ein, aus Dummheit gefahren zu sein. Er handelte mithin vor- sätzlich. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände wirken sich allerdings neutral auf die Strafhöhe aus. Es bleibt bei den 180 Tagen Freiheitsstrafe.
E. 19.2 Fazit Einsatzstrafe Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand erachtet die Kammer bei einem insgesamt leichten Tatverschulden eine Einsatzstrafe von 180 Tagen Freiheitsstrafe als ange- messen. 20. Asperation
E. 20 rechtskräftigen Schuldsprüche der Vorinstanz gemäss den Ziff. IV.1-3 des erstin-
stanzlichen Urteilsdispositivs.
Zumal die Übertretungsbusse nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen
ist, bleibt es bei der Strafzumessung für die Vergehen.
Folgende Delikte mit den entsprechenden Strafrahmen gilt es nachfolgend (erneut)
zu beurteilen:
-
Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, begangen in der
Nacht vom 24./25. August 2023 von C.________ nach D.________ sowie in
D.________, von der I.________strasse zum J.________platz (Art. 10 Abs. 2
und 95 Abs. 1 Bst. b SVG); Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
-
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 24./25. Au-
gust 2023 in C.________, K.________strasse (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG); Frei-
heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
-
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motor-
fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol, qualifiziert, und Drogenein-
fluss), begangen am 23. März 2023 auf der Strecke E.________ – F.________
– D.________ (Art. 31 Abs. 2 und 2ter, 91 Abs. 2 Bst. a und b SVG, Art. 2 Abs. 1
VRV); Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe
Zudem ist über den Widerruf des mit Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom
9. Juli 2020 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Ta-
gessätzen zu CHF 60.00 gewährten bedingten Vollzugs zu befinden.
17.
Strafart und schwerstes Delikt
Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine
Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der
Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Bst. a) oder eine Gelds-
trafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Bst. b). Das Gericht hat also eine
Prognose über die voraussichtliche Wirkung der Strafe für das spätere Legalverhal-
ten des Täters zu stellen. Eine Freiheitsstrafe darf nur dann ausgesprochen werden,
wenn sie notwendig scheint, um künftigen Straftaten vorzubeugen (Notwendig-
keitsprognose). Die positive Notwendigkeitsprognose dürfte nur bei (wiederholt)
rückfälligen Tätern angenommen werden, welche bereits mit (bedingten und unbe-
dingten) Geldstrafen erfolglos vorbestraft sind. Solche Täter haben aufgrund ihres
Vorlebens oder ihrer Einstellung an den Tag gelegt, dass sie sich von Geldstrafen
nicht beeindrucken lassen (MAZZUCCHELLI, in: Balser Kommentar, Strafrecht I, 4.
Aufl. 2019, N 39a zu Art. 41 StGB; HEIMGARTNER, in: Balser Kommentar, Strafrecht
I, 4. Aufl. 2019, N 2a zu Art. 41 StGB).
Fraglich ist, ob eine Geldstrafe aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschul-
digten vollzogen werden könnte. Zumal der Beschuldigte nunmehr einer Arbeitstätig-
keit nachgeht, erscheint dies jedenfalls als denkbar. Der Beschuldigte ist jedoch
mehrfach einschlägig vorbestraft. Er wurde in der Vergangenheit bereits zu mehre-
ren unbedingt und teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafen verurteilt. Zwar liegen
die Vorstrafen bereits etwas länger zurück, dennoch wurde er erst im Jahr 2020 zu
E. 20.1 Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis (Art. 10 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) Das zu schützende Rechtsgut liegt zum einen in der Verkehrssicherheit bzw. ge- nauer im Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Zum anderen wird der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenver- kehrsgesetz, 2014, N 4 f. zu Art. 95 SVG). In den VBRS-Richtlinien ist für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis eine Strafe ab 18 Strafein- heiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 vorgesehen (VBRS-Richtlinien, Ziff. 2.4., S. 10). Vorliegend ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine längere Strecke von C.________ bis zur I.________strasse und eine zweite deutlich kürzere Strecke von der I.________strasse zum J.________platz zurücklegte. Der Beschuldigte wusste um den Umstand, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war, trat die entsprechenden Fahrten aber trotzdem an, womit er direktvor- sätzlich handelte. Die Fahrten wären ausserdem ohne Weiteres vermeidbar gewe- sen. Dies alles hat aber als tatbestandsimmanent zu gelten und ist daher neutral zu gewichten. Für den Fall einer Kontrolle legte der Beschuldigte ein Duplikat seines Führerausweises im Auto bereit, mit welchem er sich ausweisen wollte, was auf eine erhöhte kriminelle Energie schliessen lässt.
E. 20.2 Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG) Art. 94 SVG schützt die Verfügungsmacht über Fahrzeuge, stellt mithin ein Eigen- tumsdelikt dar (FIOLKA, a.a.O., N 6 zu Art. 94 SVG). Gemäss den VBRS-Richtlinien sind für die Entwendung eines Motorfahrzeugs als Fahrzeugführer 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vorgesehen (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. VI. 1., S. 19). Der Beschuldigte entwendete einmalig das Fahrzeug seiner Schwester und machte damit eine Fahrt von C.________ zur I.________strasse und danach zum J.________platz. Die zurückgelegte Strecke ist als lang zu bezeichnen. Zudem wurde das Fahrzeug für mehrere Tage entwendet und es wurde mehrere Kilometer weit entfernt auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz stehen gelassen. Die Nichte hätte das Fahrzeug sodann am Montag wieder benötigt (pag. 47, Z. 23 f.), womit das Verschulden insgesamt etwas höher wiegt als im Referenzsachverhalt. Dennoch ist das Verschulden insgesamt betrachtet noch immer im leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet eine hypothetische Strafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe für das Entwenden des Fahrzeugs zum Gebrauch als angemessen. Diese Strafe wird mit 2/3, ausmachend 10 Tage Freiheitsstrafe, an die bisher aus- gefällte Strafe asperiert, was eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 210 Tagen, ausmachend 7 Monate Freiheitsstrafe, ergibt. 21. Täterkomponenten
E. 21 einer 33-monatigen, teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt. Nicht ein- mal das Absitzen der einjährigen Haftstrafe, aus welcher er im Herbst 2022 entlassen wurde, hielt ihn davon ab, rund ein halbes Jahr später weiter zu delinquieren. Zudem delinquierte er auch während dem laufenden Verfahren weiter, was die neuen Ver- urteilungen im Strafregisterauszug eindrücklich aufzeigen. Das Ausfällen einer Ge- samtfreiheitsstrafe erscheint vor diesem Hintergrund als notwendig, um den Be- schuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die Obergrenze der Strafrahmen für sämtliche zu beurteilende Delikte liegt bei drei Jahren Freiheitsstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, aufgrund derer der ordentli- che Strafrahmen zu verlassen wäre, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Kammer erachtet bei identischen Strafrahmen die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand als das schwerste Delikt. Dies, weil der Beschuldigte sowohl unter Alkohol als auch unter Drogeneinfluss fuhr. Für dieses Vergehen ist nachfolgend die Einsatz- strafe festzulegen und die hypothetischen Strafen für die weiteren Delikte zu aspe- rieren. 18. Keine Zusatzstrafenbildung Aufgrund der unterschiedlichen Strafarten (Freiheitsstrafe vs. Geldstrafe/Busse) hat die Kammer keine Zusatzstrafe zu den neu ergangenen Urteilen vom 19. Septem- ber 2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und vom 18. März 2025 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu bilden. 19. Einsatzstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand
E. 21.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist wie erwähnt bereits mehrfach vorbestraft. Der aktuelle Strafre- gisterauszug weist folgende Vorstrafen auf (pag. 354 ff.): - Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 10. Oktober 2013: Über- tretung BetmG, einfacher Diebstahl; - Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 24. Januar 2014: Hin- derung einer Amtshandlung, Übertretung des BetmG, in Umlaufsetzen falschen Geldes; - Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. April 2019: Hinderung ei- ner Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertre- tung des BetmG, Beschimpfung; - Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020: Falsche Anschuldi- gung, mehrfach begangen, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfach begangen, Betrug, Über- tretung des BetmG, Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahren eines Motorfahr-
E. 21.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren anständig verhalten. Zudem war er in Bezug auf den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand geständig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für einen Geständnisrabatt auf- richtige Reue verlangt. Diese wird nur bejaht, wenn ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten vorliegt, durch das der Täter den greifbaren Beweis sei- ner Reue erbringt, bei dem er Einschränkungen auf sich nimmt und alles daransetzt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen. Ein Geständnis kann dann zuguns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Un- recht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleich- tert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundes- gerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 m.w.H.). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte bezüglich der Tat vom 23. März 2023 anlässlich einer Polizeikontrolle in flagranti erwischt und es liegen objektive Beweis- mittel vor, die belegen, dass er unter Alkohol- und Drogeneinfluss gefahren ist. Bei dieser Ausgangslage kann dem Beschuldigten kein Geständnisrabatt gewährt wer- den. Die Tat vom 24./25. August 2023 hat der Beschuldigte nach anfänglichem Geständ- nis konsequent bestritten. Vor diesem Hintergrund ist auch diesbezüglich kein Ge- ständnisrabatt angezeigt. In der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz bekräftigte der Beschuldigte wiederholt, dass ihm alles leidtue. Auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung beteuerte der Beschuldigte seine Reue und Einsicht, was ihm aufgrund der Vorgeschichte, wo- nach er trotz mehrfacher Versprechen, er werde sich bessern, immer wieder erneut delinquierte, schlicht nicht geglaubt werden kann. So delinquierte der Beschuldigte
E. 21.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4; 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als neutral zu werten ist.
E. 21.4 Fazit zu den Täterkomponenten Die zahlreichen Vorstrafen und das Nachtatverhalten sind insgesamt im Umfang von drei Monaten Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. Dies führt zu einer tat- und täterangemessenen Strafe von insgesamt 10 Monaten Freiheitsstrafe. 22. Vollzug, Widerruf und Gesamtstrafenbildung
E. 22 abstrakte Risiko für die Verkehrsteilnehmenden zusätzlich erhöht hat. Er hatte gemäss Polizei einen auffälligen Fahrstil und fuhr darüber hinaus auch noch zu schnell. Er gefährdete damit die Verkehrssicherheit noch zusätzlich. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass nichts Gravierendes passiert ist. Angesichts des weiten Strafrahmens ist das Verschulden noch als leicht zu bezeich- nen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 180 Tagen Freiheitsstrafe als für das ob- jektive Tatverschulden angemessen.
E. 22.1 Rechtliche Grundlagen
E. 22.1.1 Bedingter und unbedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwen- dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Voll- zugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beur- teilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des
E. 22.1.2 Widerruf und Gesamtstrafe Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Ge- richt die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Gesamtstrafenbildung setzt vor- aus, dass die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als «Einsatzstrafe» in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2). Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im damaligen Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Be- währungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probe- zeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
E. 22.2 Beurteilung der Kammer Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020 zu einer teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 33 Monaten bei einem bedingten Anteil von 21 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu CHF 60.00 mit einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt, womit die Voraus-
E. 23 Insgesamt erachtet die Kammer für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzoge- nem Führerausweis eine hypothetische Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als dem noch als leicht einzustufenden Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Strafe ist mit 2/3, ausmachend 20 Tage Freiheitsstrafe, an die Einsatzstrafe zu as- perieren.
E. 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO; ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung). Der Beschuldigte hat aufgrund der nunmehr vollumfänglichen Verurteilung die ge- samten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 9'815.50, zu tragen.
E. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'500.00 bestimmt und zufolge vollumfänglichen Unterliegens dem Beschul- digten zur Bezahlung auferlegt. 24. Amtliche Entschädigung
E. 24 Massnahmen, welche aber teilweise dasselbe betreffen. Seit dem Jahr 2004 kam
es zu zehn Entzügen, wobei der Beschuldigte die Widerhandlung oftmals kurz nach
Rückerhalt des Ausweises beging. Überdies erhielt er auch einmal eine Verwarnung
wegen Angetrunkenheit (leichter Fall).
Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte wiederholt
und mehrfach einschlägig strafbar gemacht hat und auch bereits zahlreiche admi-
nistrative Massnahmen gegen ihn ausgesprochen werden mussten.
Der Beschuldigte zeigte sich von den bisher ausgesprochenen und verbüssten Frei-
heitsstrafen sowie auch von sämtlichen Administrativmassnahmen völlig unbeein-
druckt. Er delinquierte quer durch die schweizerische Rechtsordnung und offenbarte
damit eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem der
Schweiz.
Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte
nach wie vor ledig resp. geschieden ist und keine leiblichen Kinder hat (pag. 74,
Z. 282 f.). Er trainiere regelmässig im Fitness und gehe jeden Sonntag mit seinem
Cousin ins Hallenbad schwimmen (pag. 237, Z. 33 f.).
Gemäss den Angaben zur Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
13. November 2024 arbeitete der Beschuldigte bis am 4. Juli 2024 temporär bei der
AB.________ in AC.________ als Heizungsinstallateur. Dann habe er gemäss eige-
nen Angaben auf der Baustelle ein «Blackout» [gemeint Burnout] gehabt. Es habe
sich herausgestellt, dass es wegen der Vorbelastung aus der Kindheit sei. Er sei
traumatisiert. Er gehe regelmässig zum Psychiater und sei beim RAV gemeldet. Er
sei bis Ende Jahr [2024] krankgeschrieben. Wenn es gut komme, werde er auf sei-
nem Beruf weiterarbeiten (pag. 236, Z. 29 ff.). Pro Monat würde er 80 % des Lohnes,
ca. CHF 3'670.00 erhalten. Wegen Pfändungen erhält er aber nur CHF 2'670.00 pro
Monat (pag. 237, Z. 6 f.). Gemäss eigenen Angaben sei der Beschuldigte verschul-
det. Er sei aber am Abbezahlen und habe den Schuldenberg von anfänglich über
CHF 50'000.00 auf CHF 18'000.00 abgebaut (pag. 237, Z. 17 ff.).
Dem Leumundsbericht vom 16. Oktober 2025 ist zu den aktuellen persönlichen Ver-
hältnissen zu entnehmen, dass der Beschuldigte seit dem 1. Juli 2025 bei der
G.________ GmbH in AD.________ als Heizungsmonteur arbeite (pag. 373). Sein
monatliches Bruttoeinkommen betrage CHF 4'500.00. Entgegen seiner Beteuerun-
gen vor der Vorinstanz, er sei daran, seinen Schuldenberg abzubauen, sind diese in
E. 24.1 Allgemeines Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra- xisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben.
E. 24.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ wurde durch die Vorinstanz leicht gekürzt, was nicht zu beanstanden ist. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'412.30. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerich- tete amtliche Entschädigung aufgrund seines Unterliegens vollumfänglich zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 24.3 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Honorarnote vom
E. 25 der Zwischenzeit auf ca. CHF 80'000.00 gestiegen. Beim Betreibungsamt des Sen- sebezirks würden derzeit Betreibungen und Pfändungen in der Höhe von ca. CHF 39'300.00 laufen. Dazu kämen Verlustscheine in der Höhe von ca. CHF 63'700.00 (pag. 374). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschul- digte wiederum an, dass er seine Rechnungen jetzt korrekt abzahle. Er habe nicht so viel Lohn, denn sie seien eine kleine Firma und er sei angewiesen auf einen Chauffeur. Der Chef habe zusätzlich jemanden angestellt wegen ihm, damit er einen Fahrer habe. Wenn er den Führerausweis wieder habe, werde der Lohn steigen (pag. 384, Z. 9 ff.). Die aktuellen persönlichen Verhältnisse erscheinen der Kammer als nicht derart aus- sergewöhnlich, als dass sich diese auf die Strafhöhe auswirken würden. Demge- genüber führen die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die damit verbundene Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung – wel- che im Übrigen auch durch die Vielzahl an wirkungslos gebliebenen Administrativ- massnahmen untermauert wird – zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um zwei Mo- nate.
E. 26 seit der vorinstanzlichen Verhandlung erneut mehrfach. Gegen ihn ergingen in der Zwischenzeit die folgenden Urteile: - Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 19. September 2024: Eschleichen einer Leistung; - Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. März 2025: Einfacher Diebstahl. Zwar handelt es sich dabei nicht um einschlägige Delikte, dennoch zeigt die erneute Delinquenz trotz laufendem Strafverfahren eindrücklich die nach wie vor vorhandene Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber dem schweizerischen Recht. Zumal sich die fehlende Einsicht in diesen Verurteilungen nochmals deutlich manifestierte und die vorhandene kriminelle Energie verdeutlichte, lässt sein Handeln ohne weite- res Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit zu und ist insofern auch straferhöhend zu berücksichtigen. Das Nachtatverhalten ist insgesamt im Umfang von rund einem Monat Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 27 Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Ar- beitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeu- tung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Während aber früher eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nun- mehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist deshalb die Re- gel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Dar- unter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Be- fürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine be- gründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Be- fürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in kei- nerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Die Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der Rückfall für sich genommen den bedingten Strafvollzug nicht auszuschliessen vermag (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3).
E. 28 Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen,
nämlich mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein. Allerdings führt ein während der
Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des
bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn
«deshalb», also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der
Täter weitere Straftaten verüben wird.
Für den Widerrufsverzicht wird nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Feh-
len einer ungünstigen Prognose verlangt. Mit anderen Worten ist eine bedingte
Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negati-
ven Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der er-
neuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht.
Auch die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung al-
ler wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind
neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren
Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter und die Aussichten der Be-
währung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der
Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vor-
belastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer
Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Ver-
hältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig,
einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu ver-
nachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff.).
Die Frage des Widerrufs kann nicht getrennt von der Frage des Aufschubs des Voll-
zuges behandelt werden. Ist über den Widerruf des bedingten Vollzugs einer frühe-
ren Strafe und über die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs für die neu ausge-
sprochene Strafe zu befinden, ist nämlich im Rahmen der Gesamtwürdigung eine
Beurteilung in Varianten vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5).
Bestehen insbesondere aufgrund von Vorstrafen erhebliche Bedenken an der Legal-
bewährung des Täters bzw. wäre isoliert betrachtet grundsätzlich von einer Schlecht-
prognose auszugehen, ist zu prüfen, ob ein (teilweiser) Vollzug einer der Strafen
eine genügende Warnwirkung erzielt, um den Täter von weiteren Delikten abzuhal-
ten und seine Legalprognose hinsichtlich der anderen Strafe oder eines Teils der
gleichen Strafe zu verbessern. Der unbedingte Vollzug der (ganzen) neuen Strafe
und der Widerruf der früheren Strafe werden regelmässig nur anzuordnen sein, wenn
das Gericht in einer Gesamtwürdigung aller relevanten Prognosekriterien zum
Schluss gelangt, dass auch der (teilweise) Vollzug einer der Strafen die schlechte
Legalprognose nicht zu verbessern vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023
vom 26. Februar 2024 E. 2.4.2).
E. 29 setzungen für die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB erfüllt sind. Für den Aufschub
der Strafe müssen somit besonders günstige Umstände vorliegen.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 309, S. 38 der erstinstanzlichen Urteils-
begründung), wurde dem Beschuldigten bereits mit Urteil des Strafappellationshofs
Freiburg vom 9. Juli 2020 unter Verweis auf eine «letzte Chance» der teilbedingte
Vollzug gewährt (Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020, E. 5.3
[pag. 101 f.]). Diese letzte Chance hat der Beschuldigte offensichtlich nicht genutzt
und sich seither noch diverse weitere Male strafbar gemacht. Er hat das in ihn ge-
setzte Vorschussvertrauen zweifelsohne missbraucht. Die erneute und teilweise ein-
schlägige Delinquenz von Februar bis August 2023 (vorliegendes Urteil) sowie von
März bis April 2024 (Urteile 5 und 6 gemäss Strafregisterauszug) zeigen, dass der
Beschuldigte nicht die erforderliche Rechtstreue aufbringt, um selbst nach Verbüs-
sung einer Gefängnisstrafe und unter der Androhung einer weiteren empfindlichen
Freiheitsstrafe die geltenden Regeln einzuhalten. Von einer Besserung der Be-
währungsaussichten kann keine Rede sein.
Auch wenn der Beschuldigte vor oberer Instanz wiederum verspricht, sein Leben
geändert zu haben, liegen nach wie vor keine besonders günstigen Umstände vor,
die sich positiv auf die Legalprognose auswirken würden. Die Lebenssituation des
Beschuldigten ist zurzeit alles andere als stabil. Zwar ist er inzwischen wieder ver-
lobt, seine Partnerin lebt allerdings im Ausland und es ist unklar, wie sich die Fami-
lienpläne weiter entwickeln werden. Auch ist unklar, ob die Verlobte zum Beschul-
digten in die Schweiz kommen würde. Weitere soziale Bindungen im nahen Umfeld
des Beschuldigten sind kaum vorhanden. Die Wohnung der Familie seiner Schwes-
ter, bei welcher er im Tatzeitpunkt wohnte und welche durch die Entwendung des
Fahrzeugs geschädigt wurde, hat er inzwischen verlassen. Ein Bruder scheint noch
in der Schweiz zu sein, dieser trinke allerdings auch selber Alkohol (pag. 244, Z. 24
f.). In der Schweiz scheint der Beschuldigte über keine weiteren Familienangehörige
zu verfügen, nachdem der Vater und ein weiterer Bruder verstorben sind (pag. 60)
und die Mutter in der Türkei lebt und suizidgefährdet sei (pag. 239, Z. 22 ff.). Von
einem stabilen sozialen Umfeld kann damit keine Rede sein. Zudem haben sich
seine Schulden trotz Arbeitstätigkeit seit der erstinstanzlichen Verhandlung noch-
mals deutlich erhöht. Zudem ist er nach seinem Burnout und trotz beendeter psych-
iatrischer Behandlung nach wie vor psychisch labil und nimmt nach wie vor ein Anti-
depressivum ein (pag. 382 f., Z. 32 ff.). Was den Alkohol- und Drogenkonsum betrifft,
gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar an, dass er aktuell
drogen- und alkoholfrei lebe und am 12. Dezember 2025 eine Haaranalyse machen
müsse (pag. 382, Z. 30 f.). Die aktuelle Enthaltsamkeit von Alkohol und Drogen beim
Beschuldigten ist nach Ansicht der Kammer im Wesentlichen der beabsichtigten
Wiedererlangung des Führerausweises verdankt. Wie sich das Verlangen nach Al-
kohol und Drogen nach der durchgeführten Haaranalyse beim Beschuldigten entwi-
ckeln wird, bleibt offen. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte trotz
der Beteuerung anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, dass er keinen Alkohol
mehr trinke (pag. 240, Z. 1 ff.), auch nach dem vorinstanzlichen Urteil ein Konsum-
verhalten an den Tag legte, welches keine positive Prognose zulässt: So gab der
Beschuldigte selber an, vor der Begehung des Diebstahls vom 6. April 2024 Bier
getrunken zu haben (pag. 384, Z. 33 ff.) und das Portemonnaie zwecks Einkaufs von
E. 30 Bier entwendet zu haben (pag. 384, Z. 29 f.). Die Suchtgefahr scheint damit weiterhin
zu bestehen. Dass der Beschuldigte heute arbeitet, kann ihm in Bezug auf die Le-
galprognose ebenfalls nicht zugutegehalten werden, zumal er bereits im Tatzeitpunkt
als Heizungsmonteur bei der AE.________ AG in E.________ gearbeitet hat
(pag. 60, Z. 35) und ihn sein damaliger Job auch nicht von der weiteren Delinquenz
abhalten konnte.
Der gute Wille allein, welchen der Beschuldigte auch vor der oberen Instanz wieder-
holt beteuert, indem er verspricht, sich nun wirklich gebessert zu haben und sich in
Zukunft korrekt zu verhalten (pag. 385, Z. 39 ff.; pag. 392), hat offensichtlich bereits
früher nicht ausgereicht. Nachdem seit dem vorinstanzlichen Urteil noch zwei neue
Verurteilungen dazu gekommen sind, anlässlich welcher auf einen Widerruf verzich-
tet bzw. die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde, ist die wiederholte Gewährung
einer weiteren letzten Chance nicht mehr denkbar. Das erneute mehrfache Delin-
quieren während hängigen Verfahrens zeigt, dass der Beschuldigte nicht auf so gu-
tem Weg ist, wie er vorgibt, zu sein.
Dem Beschuldigten ist insgesamt eine Schlechtprognose zu attestieren. Die neu
auszusprechende Strafe ist damit unbedingt auszufällen. Zudem ist vorliegend in
Gesamtwürdigung aller relevanten Prognosekriterien nicht davon auszugehen, dass
der unbedingte Vollzug der zehnmonatigen Freiheitsstrafe eine genügende Warn-
wirkung auf den Beschuldigten erzielen wird, um ihn von weiteren Delikten abzuhal-
ten, zumal dies in der Vergangenheit selbst eine einjährige Gefängnisstrafe nicht
erreichen konnte. Aufgrund dessen ist neben dem unbedingten Vollzug der neuen
Strafe auch der Widerruf anzuordnen. Der bedingt gewährte Strafvollzug aus dem
Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020 ist deshalb zu widerrufen
und die ausgefällte Gesamtstrafe ist unbedingt zu vollziehen.
In Anwendung der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 145
IV 146 E. 2) ist die neue Strafe als «Einsatzstrafe», ausmachend 10 Monate Frei-
heitsstrafe, in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB)
durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Zumal einerseits das Urteil mit der zu wi-
derrufenen Strafe bereits längere Zeit zurückliegt und der Beschuldigte andererseits
bei beiden Strafen bereits von einem Strafrabatt aufgrund der Zusatzstrafenbildung
profitieren konnte, erachtet die Kammer eine Asperation von 16 Monaten (der zu
vollziehenden 21 Monaten) Freiheitsstrafe als angemessen. Damit ergibt sich eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten, welche unbedingt zu vollziehen ist.
Schliesslich ist auch der mit Urteil des Strafappellationshofes des Kantons Freiburg
vom 9. Juli 2020 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend
CHF 600.00, gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen und die Strafe ist zu vollzie-
hen.
E. 31 Oktober 2025 einen Aufwand von 20 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 77.00 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 330.25 geltend, was eine beantragte amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'407.25 ergibt (pag. 409 ff.).
E. 32 Zumal die Berufungsverhandlung nur knapp 2 anstelle der geltend gemachten 6 Stunden gedauert hat (08:30-10:15 Uhr; pag. 392), werden vom geltend gemach- ten Honorar 4 Stunden in Abzug gebracht. Darüber hinaus erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand für die 30 Korrespondenzen, welche mit 20 Minuten für jedes Schreiben und mit 10 Minuten für jede Kopie veranschlagt wurden (insgesamt rund 6.5 Stunden), als deutlich zu hoch. Es handelt sich dabei vorwiegend um Ori- entierungskopien an die Klientschaft, welche vom Sektretariatsaufwand umfasst werden. Für sämtliche aufgeführten Korrespondenzen erachtet die Kammer einen Aufwand von 3 Stunden als angemessen. Insgesamt erfolgt damit ein Abzug von total 7,5 Stunden. Rechtsanwalt B.________ ist folglich ein Aufwand von 12,5 Stunden zu CHF 200.00 (zzgl. Auslagen und MWST), ausmachend total CHF 2'785.75, zu entschädigen.
E. 33 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 14. November 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde
E. 34 2. der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Nacht vom 24./25. August 2023 in C.________. III. 1. Der A.________ mit Urteil des Strafappellationshofes des Kantons Freiburg vom
9. Juli 2020 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist im Sinne einer Gesamtstrafe (siehe nachfolgend Ziff. IV) zu vollziehen. 2. Der A.________ mit Urteil des Strafappellationshofes des Kantons Freiburg vom
9. Juli 2020 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. IV. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.1 hiervor so- wie gestützt auf die zusätzlichen Schuldsprüche gemäss Ziff. II hiervor in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1 StGB; Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 2 und 2ter, 91 Abs. 2 Bst. a und b, 94 Abs. 1 Bst. a, 95 Abs. 1 Bst. b SVG Art. 2 Abs. 1 VRV Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 21 Monaten gemäss Ziff. III.1 hiervor im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 9'815.50. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'500.00. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.50 200.00 CHF 700.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 700.00 CHF 53.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 753.90
E. 35 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.45 200.00 CHF 5’090.00 CHF 144.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’234.40 CHF 424.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’658.40 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'412.30. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'412.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.50 200.00 CHF 2’500.00 CHF 77.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’577.00 CHF 208.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’785.75 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'785.75. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'785.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Migrationsdienst des Kantons Freiburg (Dispositiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
E. 36 - dem Strafappellationshof des Kantons Freiburg (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 31. Oktober 2025 (Ausfertigung: 5. Januar 2026) Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Dispositiv
- Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 25 160+161 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin), Obergerichtssuppleant Wal- ser, Oberrichterin Gutmann Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 14. November 2024 (PEN 24 199) 2 Erwägungen: I. Formelles
- Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfol- gend: Vorinstanz), fällte am 14. November 2024 folgendes Urteil (pag. 258 ff.; Her- vorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, angeblich begangen am 24./25. Au- gust 2023 auf der Strecke C.________ – D.________ sowie in D.________; wird eingestellt. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, an- geblich begangen am 24./25. August 2023 auf der Strecke C.________ – D.________ sowie in D.________. III. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/5 der Gebühren) für die Einstellung des Verfahrens und den Freispruch, ausmachend CHF 1'540.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. IV. A.________ wird hingegen schuldig erklärt:
- der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol, qualifiziert, und Drogeneinfluss), begangen am
- März 2023 auf der Strecke E.________ – F.________ – D.________ (Art. 31 Abs. 2 und 2ter, 91 Abs. 2 lit. a und b SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV);
- der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch einfa- che Verletzung der Verkehrsregeln 2.1. am 11. Februar 2023 in D.________ durch Parkieren innerhalb des signalisierten Parkver- bots um mehr als 2 Stunden, aber nicht mehr als 4 Stunden (Art. 27 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG, 19 Abs. 1 VRV); 2.2. am 23. Februar 2023 in D.________ durch Parkieren auf einer Parkverbotslinie bis 2 Stun- den (Art. 27 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG, 19 Abs. 1 VRV); 2.3. am 5. März 2023 in D.________ durch Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots um mehr als 10 Stunden (Art. 27 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG, 19 Abs. 1 VRV); 2.4. am 9. März 2023 in D.________ durch Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden (Art. 27 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG, 19 Abs. 1 VRV); 3
- des Nichtmitführens des Führerausweises, begangen am 23. März 2023 auf der Strecke E.________ – F.________ – D.________ (Art. 10 Abs. 4, 99 Abs. 1 lit. b SVG); V. Der A.________ mit Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 ist zu vollziehen. Bezüglich der Freiheitsstrafe von 21 Monaten wird mit der hier neu auszufällenden Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe gebildet (vgl. unter Ziff. VI. 1.). VI. A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB (vgl. Ziff. V. oben) verurteilt:
- Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
- Zu einer Übertretungsbusse von CHF 320.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 4 Tage festgesetzt.
- Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren (4/5) von CHF 7'160.00 und Auslagen von CHF 1’115.50, insgesamt bestimmt auf CHF 8'275.50. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 7'275.50. VII. [amtliche Entschädigung] VIII. Weiter wird beschlossen: [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
- Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) am 21. November 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 267). Mit Verfü- gung vom 18. März 2025 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteils- begründung, datierend vom 17. März 2025, zu (pag. 317 f.; pag. 272 ff.). Am 21. März 2025 reichte die Verteidigung form- und fristgerecht die Berufungser- klärung ein (pag. 321 f.). Darin beschränkte sie die Berufung auf den Widerruf des Urteils des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020 (Ziff. V des vorinstanzli- 4 chen Urteilsdispositivs) sowie auf die Verurteilung des Beschuldigten zu einer unbe- dingt zu vollziehenden Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe (Ziff. VI.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 10. April 2025 fristgerecht mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten, indessen schliesse sie sich dieser an (pag. 327 f.). Ihre Anschlussberufung beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft auf die Einstellung (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdis- positivs), den Freispruch (Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Kos- tenfolge (Ziff. III des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Bemessung der Strafe soweit die Freiheitsstrafe betreffend (Ziff. VI.1 des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 22. April 2025 kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 332). Die Berufungsverhandlung fand am 31. Oktober 2025 statt (pag. 379 ff.).
- Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 9. Oktober 2025; pag. 353 ff.), ein aktueller Leu- mundsbericht (datierend vom 16. Oktober 2025; pag. 372 ff.) sowie ein aktueller ADMAS-Auszug (datierend vom 10. Oktober 2025; pag. 360 ff.) über den Beschul- digten eingeholt. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt B.________ einen Arbeitsvertrag der G.________ GmbH (pag. 397 f.), eine Bestäti- gung der G.________ GmbH (pag. 399), die Lohnabrechnungen der Monate Juli bis Oktober 2025 der G.________ GmbH (pag. 400 ff.), eine Bestätigung der H.________ AG (pag. 403), ein Referenzschreiben der Vermieter der Wohnung des Beschuldigten (pag. 404), ein Schreiben des IRM (pag. 405) sowie ein Foto des Be- schuldigten mit seiner Verlobten (pag. 406) ein. Diese Unterlagen wurden anlässlich der Berufungsverhandlung zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt (pag. 380). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung erneut einvernommen (pag. 382 ff.).
- Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter Die Verteidigung stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung na- mens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 407 f.; Hervorhebungen im Origi- nal): I. Die Verfahrenseinstellung bezüglich dem Vorwurf der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Ziffer I.), der Freispruch bezüglich dem Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis (Ziffer II.), die Schuldsprüche bezüglich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zu- stand respektive der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und des Nichtmit- führens des Führerausweises (Ziffer IV.), die Verurteilung zur Bezahlung einer Übertretungs- busse von CHF 320.00 (Ziffer VI.2.) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziffern III., 5 VI.3. und VII.) des vorinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Novem- ber 2024 seien zu bestätigen, sofern diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind. II. Die Ziffern V. (Widerruf des Urteils des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020) sowie IV.1. (Freiheitsstrafe von 24 Monaten) des vorinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 14. November 2024 seien aufzuheben und Herr A.________ sei in Anwendung der Artikel StGB: Art. 10, 12, 34, 42, 44, 46, 47, 110 Abs. 1 SVG: Art. 10 Abs. 4, 27 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 2ter, 55 Abs. 6, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 lit. a und b, 99 Abs. 1 lit. b VRV: Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 1 SSV: Art. 30 Abs. 1, 79a Abs. 1 StPO: Art. 422 ff. zu verurteilen: zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 18'000.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren; und im Weiteren sei zu verfügen:
- Die mit Urteil des Strafappellationshofes Freiburg vom 9. Juli 2020 teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 21 Monate bedingt, sowie die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 600.00, seien nicht zu wider- rufen, jedoch sei der Beschuldigte zu verwarnen und die Probezeit auf fünf Jahre zu erhöhen.
- Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Be- schuldigten sei eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Fol- gendes (pag. 413 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht) vom 14. November 2024 (PEN 24 199) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
- der Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol, qualifiziert, und Drogeneinfluss), Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch einfache Verletzung der Verkehrsregeln, sowie Nichtmitführens des Führerausweises;
- der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 320.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen). II. A.________ sei schuldig zu erklären:
- des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, begangen am 24./25. August 2023 auf der Strecke C.________ - D.________ sowie in D.________; 6
- der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 24./25. August 2023 auf der Strecke C.________ - D.________ sowie in D.________. III.
- Der A.________ mit Urteil des Strafappellationshofs des Kantons Freiburg vom 9. Juli 2020 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 ge- währte bedingte Vollzug sei zu widerrufen.
- Die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 sei zu vollziehen. IV. A.________ sei gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II hiervor sowie unter Einbezug der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. I hiervor sowie der seinerzeit bedingt ausgespro- chenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Ziff. III hiervor in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen:
- zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten;
- zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
- Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Verfahrensgegenstand bilden aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldig- ten und der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Ge- brauch (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Freispruch von der An- schuldigung des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis (Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Widerruf des mit Urteil vom
- Juli 2020 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten und eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 60.00 gewährten bedingten Vollzugs (Ziff. V des vorinstanzli- chen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Gesamts- trafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe (Ziff. VI.1 des vorinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Aufgrund der expliziten Anfechtung in der Anschlussberufung (pag. 328, Ziff. I erster Satz «unter Kostenfolge») sind auch die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2). 7 In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind dem- gegenüber die Schuldsprüche gemäss Ziff. IV des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 320.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung auf vier Tage (Ziff. VI.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist auf- grund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Der von der Vorinstanz betreffend Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG gültig angebrachte Wür- digungsvorbehalt (pag. 229 f.) erstreckt sich auch auf die Beurteilung durch die Kam- mer im vorliegenden Berufungsverfahren (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 588 vom 9. Oktober 2023 E. 6 und SK 17 336 vom 28. Februar 2018 E. 6). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
- Vorwurf gemäss Anklageschrift Mit Anklageschrift vom 18. März 2024 (pag. 170 ff.) werden dem Beschuldigten fol- gende hier noch zu beurteilende Sachverhalte vorgeworfen (pag. 171):
- Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis begangen in der Nacht vom 24./25.08.2023, auf der Strecke von C.________ nach D.________ sowie in D.________, von der I.________strasse zum J.________platz, indem der Beschuldigte den Perso- nenwagen Toyota Aygo, ________, lenkte, obwohl ihm der Führerausweis am 23.03.2023 entzogen worden war und er demnach den Personenwagen nicht lenken durfte, wovon er wusste. […]
- Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch begangen in der Nacht vom 24./25.08.2023, in C.________, K.________strasse, indem der Beschul- digte, der nicht im Besitz des erforderlichen Führerausweises war, den Personenwagen Toyota Aygo, ________, von L.________ für eine Fahrt nach D.________ entwendete, obwohl er wusste, dass weder die Halterin, seine Schwester L.________, noch die Hauptnutzerin des Personenwagens, seine Nichte M.________, mit der Verwendung des Fahrzeugs durch ihn einverstanden waren.
- Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis unbestrittenermassen am 23. März 2023 entzogen. Sodann ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Personenwagen Toyota Aygo, ________ Ende August 2023 ohne Einverständnis der Fahrzeughalte- rin, seiner Schwester L.________, benutzt hat. Dabei stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, gewusst zu haben, dass weder die Halterin, seine Schwester L.________, noch die Hauptnutzerin des Personenwagens, seine Nichte M.________, mit der Verwendung des Fahrzeugs durch ihn einverstanden waren. Weiter wurde das Fahr- zeug unbestrittenermassen am 1. September 2023 auf dem P & R Parkplatz 8 N.________ beim J.________platz durch den Verkehrsdienst der Kantonspolizei ge- funden, nachdem es der Neffe des Beschuldigten, O.________, gestohlen gemeldet hatte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich eine Busse vom Freitag, 25. August 2023, 14:18 Uhr, am Fahrzeug. Demgegenüber ist bestritten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug von C.________ nach D.________ sowie in D.________ von der I.________strasse zum J.________platz lenkte und dass sich die Fahrt in der Nacht vom 24./25. Au- gust 2023 ereignet haben soll.
- Beweismittel Der Kammer stehen zur Beurteilung des zu überprüfenden Sachverhalts der Anzei- gerapport vom 18. Januar 2024 (pag. 20 ff.), das Formular Abschleppen/Blockieren von Fahrzeugen vom 1. September 2023 (pag. 28), die Busse vom 25. August 2023 (pag. 29) sowie die Fotodokumentation der Fundsituation des Fahrzeugs vom
- Januar 2024 (pag. 30 ff.) zur Verfügung. Zudem liegen die Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 54 ff.; pag. 66 ff.; pag. 236 ff.; pag. 382 ff.), des Neffen des Beschuldigten, O.________ (pag. 47 ff.), sowie des Polizisten P.________ (pag. 231 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zu- sammengefasst; darauf kann verwiesen werden (pag. 284 ff., S. 13 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgen- den Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanz- lichen Beweisergänzungen.
- Theoretische Ausführungen zur Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse im Besonderen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 278 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
- Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Anschluss an ihre Beweiswürdigung zu folgendem Be- weisergebnis (pag. 297, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Schlussendlich bleibt […] unklar, wie es effektiv abgelaufen ist. Es kann somit nur gesagt werden, dass es mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit nicht so war, wie der Beschuldigte das sagte, und dass es unwahr- scheinlich ist, dass er dabei war, als [das Fahrzeug] beim J.________platz parkiert wurde. Das bedeutet aber, dass an diesem Abend bzw. in dieser Nacht eine Drittperson in die Sache involviert gewesen ist. Ob dies nun ein «Q.________» oder eine andere Person war, ist unerheblich. Es erscheint durchaus möglich, dass der Beschuldigte schon auf der Fahrt von C.________ nach D.________ nicht alleine war, sondern mit diesem Unbekannten zusammen fuhr. Die Frage, wer nun aber auf dieser Fahrt von C.________ nach D.________ gefahren ist, kann jedoch nicht abschliessend geklärt werden. Tenden- ziell geht das Gericht eher davon aus, dass es der Beschuldigte war. Dennoch bleiben aber für das Gericht Restzweifel übrig. Diese Restzweifel lassen sich nicht dadurch beseitigen, dass der Beschul- digte bereits wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis vorbestraft ist, oder dass er offensichtlich nicht wahrheitsgemäss ausgesagt hat. Genauso gut könnte man sagen, dass er bereits früher Rechtspflegedelikte begangen hat und nun mit seinen falschen Aussagen jeman- 9 den zu schützen versucht. Das Gericht verkennt nicht, dass es diverse weitere offene Fragen gibt: Zum Beispiel, wie der Beschuldigte wieder zum Autoschlüssel gekommen ist, nachdem ein Unbekannter das Auto beim J.________platz abgestellt hat. Oder warum er diesen Unbekannten nicht gefragt hat, wo er das Auto abgestellt habe, nachdem er es mit O.________ an der I.________strasse nicht finden konnte. Auch wenn das Aussageverhalten des Beschuldigten sehr auffällig ist und das Gericht davon ausgeht, dass er kaum die Wahrheit gesagt haben dürfte, erfolgt aber aufgrund von Zweifeln und mangels einer erklärbaren und plausiblen Alternativversion in dubio pro reo ein Freispruch vom Vorwurf des Fahrens trotz entzogenem Führerausweis, angeblich begangen am 24./25. August 2023 auf der Strecke C.________ – D.________ sowie in D.________.
- Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte ist der Bruder der Geschädigten L.________ und der Onkel von O.________ und M.________. Zum Tatzeitpunkt hat der Beschuldigte bei der Fami- lie L.________, im Zimmer von M.________, gewohnt. Daher war ihm auch der Auf- enthaltsort des Schlüssels des Fahrzeuges bekannt (pag. 23). 11.2 Tatzeitpunkt Als das Fahrzeug am 1. September 2023 auf dem P & R Parkplatz N.________ beim J.________platz durch den Verkehrsdienst der Kantonspolizei gefunden wurde, be- fand sich daran eine Busse von Freitag, 25. August 2023, 14:18 Uhr. Anhand der Markierungen am Pneu des Fahrzeuges kann gesagt werden, dass das Auto seit diesem Zeitpunkt nicht mehr bewegt wurde, was Polizist P.________ im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. No- vember 2024 bestätigte (pag. 234, Z. 7 f.). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Fahrzeug erst am 26. August 2023 genommen habe, kann damit nicht stim- men. Vielmehr lässt sich aufgrund der Busse erstellen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug schon am 24. August 2023 entwendet haben muss. Dieser Rückschluss auf das Tatdatum lässt sich denn auch mit den Erstaussagen von O.________ in Übereinstimmung bringen. Dieser gab anlässlich seines Anrufs bei der Polizei am Sonntag, 27. August 2023, an, das Auto sei zwischen Donnerstag, 24. August 2023 und Samstag, 26. August 2023 weggekommen. Erst später, namentlich als ihn die Polizei am Montag, 28. August 2023 zurückrief, sagte er dem widersprechend aus, dass jemand das Auto am Samstag, 26. August 2023 benutzt habe (pag. 22). An- lässlich seiner Einvernahme vom 8. November 2023 führte O.________ aus, er hätte das Auto am Sonntag, 27. August 2023 gebraucht und habe bemerkt, dass es nicht mehr dort sei (pag. 47, Z. 19 f.). Von der Polizei darauf angesprochen, dass er aber am Telefon angegeben habe, das Auto sei am Donnerstag, 24. August 2023 an der I.________strasse parkiert worden und sie hätten am Samstag, 26. August 2023 bemerkt, dass es nicht mehr dort sei, gab er zur Antwort, er habe die Daten nicht mehr im Kopf (pag. 48, Z. 64 ff.). Anschliessend räumte er zudem ein, die Daten zum Tatzeitraum von seinem Onkel zu haben (pag. 48, Z. 72). Dass er sich etwas mehr als einen Monat nach den telefonischen Angaben gegenüber der Polizei nicht mehr an die genauen Daten erinnern konnte, ist nachvollziehbar. Gestützt auf die Erstaus- sagen von O.________, welche sich mit der am Fahrzeug angebrachten Busse vom
- August 2023 in Übereinstimmung bringen lassen, erachtet die Kammer zusam- 10 men mit der Vorinstanz als erstellt, dass das Fahrzeug wie angeklagt in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2023 entwendet wurde. 11.3 Täterschaft Wie dem Anzeigerapport vom 18. Januar 2024 (pag. 20 ff.) zu entnehmen ist, mel- dete sich O.________ am Sonntag, 27. August 2023 bei der KEZ Bern und gab an, das Auto seiner Mutter sei gestohlen worden. Nachdem sich am Folgetag die Polizei mit dem Melder zwecks Aufnahme der Anzeige in Verbindung setzte, gab O.________ an, «jemand» habe das Auto am Samstag benützt und es an der I.________strasse parkiert. Als diese Person später zurückgekommen sei, sei das Auto verschwunden gewesen. Er sei dann am Sonntag selbst zur I.________strasse gefahren, um das Fahrzeug zu suchen. Jedoch habe er es in der ganzen Umgebung nicht finden können, daher habe er die Polizei avisiert. Auf die Frage, wer das Auto benützt habe, wollte er keine genaue Auskunft geben. Er gab nur an, dass sich diese Person beim zuständigen Polizisten melden werde (pag. 22). Später am gleichen Tag meldete sich der Beschuldigte telefonisch beim zuständigen Polizisten. Er gab spontan an, dass er den Schlüssel des Autos aus dem Zimmer von M.________ behändigt habe und mit dem Fahrzeug nach Bern gefahren sei, um dort in den Ausgang zu gehen. Er und ein Kollege hätten Zuhause etwas getrunken und dann sei er auf die Idee gekommen, das Auto zu nehmen, um nach D.________ zu fahren. Den Parkplatz habe er von früher gekannt, da er dort in der Nähe gewohnt habe. Von dort aus seien sie mit dem Tram in die Stadt gefahren. Weiter gab er von sich aus an, dass er wisse, dass es ein Fehler gewesen sei, da er ja gar keinen Führerausweis mehr habe. Weil sie zusammen im Ausgang weiter Alkohol konsu- mierten, hätten sie sich entschieden, mit dem Zug nach Hause zu fahren. Am nächs- ten Tag sei sein Neffe zu ihm gekommen und habe gefragt, wo das Auto sei (pag. 23). Aus diesen ersten übereinstimmenden Angaben von O.________ und des Beschul- digten ergibt sich, dass es der Beschuldigte war, der die Fahrzeugschlüssel aus dem Zimmer von M.________ behändigte und der anschliessend mit dem Fahrzeug nach D.________ fuhr. Der Beschuldigte beschränkte sich bei seinem Geständnis denn auch nicht nur auf das Zugeben der Wegnahme und der Fahrt nach D.________, sondern bettete dieses vielmehr in ein Gesamtgeschehen (um in den Ausgang zu gehen) und erwähnte auch Details (wie bspw., dass er den Schlüssel aus dem Zim- mer seiner Nichte genommen habe und sie mit dem Tram in die Stadt gefahren seien) sowie auch Nebensächlichkeiten (dass er den Parkplatz von früher gekannt habe). Zudem sind die Spontanaussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei ohne weiteres verwertbar, zumal er anlässlich der ersten förmlichen Befragung vom
- November 2023 bestätigte, dies wie im Polizeirapport festgehalten gesagt zu ha- ben (pag. 55, Z. 68 ff.). Darauf ist vorderhand abzustellen. Am 29. August 2023, d.h. zwei Tage nach diesem Geständnis, meldete sich der Be- schuldigte wiederum telefonisch bei der Polizei, um mitzuteilen, dass nicht er, son- dern sein Kollege, welcher angeblich von der Polizei gesucht werde, das Fahrzeug gefahren sei (pag. 23). Aufgrund dieses veränderten Aussagenverhaltens des Be- schuldigten ist nunmehr zu prüfen, ob das ursprünglich abgelegte Geständnis allen- 11 falls wahrheitswidrig erfolgte. Aufgrund der nachfolgenden Aussagenwürdigung wird aber klar, dass sich der Beschuldigte mit seinen sich verändernden Aussagen derart in Widersprüche verstrickt hat, dass ihm in Bezug auf die nach dem Geständnis er- folgten Aussagen nicht geglaubt werden kann: So präsentierte der Beschuldigte über den Verlauf des fraglichen Abends verschie- dene Versionen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 294 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; Hervorhebungen im Original): Anlässlich der ersten Einvernahme bei der Polizei am 8. November 2023 sagte der Beschuldigte aus, er und sein Kollege hätten nach dem Ausgang ein Taxi Richtung R.________ genommen. Dort ange- kommen, sei das Auto nicht mehr da gewesen. Sie hätten es gesucht und er habe den Schlüssel des Autos genommen und habe anschliessend den Zug Richtung C.________ genommen (pag. 55, Z. 32 ff.). Am anderen Tag habe er es seinem Neffen, O.________ erzählt und habe gesagt, das Auto sei wahrscheinlich gestohlen worden (pag. 55, Z. 38 ff.). Bemerkenswert ist auch die Aussage des Be- schuldigten, dass er und sein Neffe sich überlegt hätten, was zu tun sei und was sie gegenüber der Polizei sagen sollen: «Ich habe ihm dann gesagt, dass er es auf sich nehmen soll. Er wollte aber nicht, dann sagte ich halt, ich nehme es auf mich und dann sagte ich halt auch dass ich gefahren bin und das war eigentlich alles» (pag. 55, Z. 46 ff.). In derselben Einvernahme sagte der Beschuldigte auch, er sei am Tag, bevor er die Polizei angerufen habe, mit dem Kollegen nach D.________ gefahren. Das dürfte somit Samstag, 26. August 2023 ge- wesen sein. Weiter behauptete er, O.________ (sein Neffe) habe es falsch verstanden, dass das Auto bereits am Donnerstag, 24. August 2023 dort parkiert worden ist (pag. 56, 121 f.). Diese Aussagen zum zeitlichen Ablauf stimmen nachgewiesenermassen nicht mit den objektiven Beweismitteln überein, weil am Fahrzeug am Freitag, 25. August 2023, 14:18 Uhr, eine Busse angebracht wurde. Auch zum weiteren Ablauf des Abends machte er immer wieder andere Aussagen: Einerseits will er sich nicht erinnern, ob er das Auto an der I.________strasse abgeschlossen habe, sagte, der Kollege habe den Schlüssel gehabt und er wisse nicht, ob der Kollege abgeschlossen habe. Den Schlüssel habe der Kollege ihm dann gegeben und er habe ihn in seiner Bauchtasche versorgt (pag. 57, Z. 155, Z. 158 f.). Jedenfalls gab er auch an, den Autoschlüssel hätten er und O.________ dabeigehabt, als sie das Auto am Sonntag gesucht hätten (pag. 58, 192 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er am
- März 2024, er habe vergessen zu sagen, dass sein Kollege und er an dem Abend zeitweise getrennt unterwegs gewesen seien und es sehe so aus, als hätte der Kollege das Auto verwendet und zum J.________platz gefahren (pag. 68, Z. 56 ff.) und sagte, erst als er sich entschieden habe, nach Hause zu gehen, habe er den Schlüssel erhalten (pag. 68, Z. 67 ff.). Den objektiven Beweismitteln widerspre- chend, blieb er dabei, dass sie das Auto am Samstag entwendet hätten (pag. 71, Z. 177 ff.). In der Hauptverhandlung glaubte der Beschuldigte nun, der Kollege habe ihm den Schlüssel gegeben, als sie sich im Zug befunden hätten (pag. 24, Z. 23 ff.). Auch von der Taxifahrt mit dem Kollegen von der I.________strasse in die Stadt [recte: von der Stadt an die I.________strasse] war nie mehr die Rede. In der Hauptverhandlung brachte er eine neue Version vor, nämlich, sie seien mit dem Tram in die Stadt gefahren und in dem Moment habe ihm der Kollege auch den Schlüssel gegeben (pag. 244, Z. 33 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage, wer den Schlüssel wann auf sich getragen habe, zu Protokoll, der Schlüssel sei beim Kolle- gen gewesen, als sie los und zur I.________strasse gefahren seien. Die Parkplätze 12 dort kenne er und er habe gesagt, «komm, wir lassen es mal hier». Dann sei der Schlüssel bei ihm gewesen. Im Ausgang habe sein Kollege den Schlüssel von ihm herausverlangt, seither habe er ihn nicht mehr gesehen (pag. 388, Z. 27 ff.). Auf Vorhalt, dass der Schlüssel somit noch bei seinem Kollegen sein müsste, gab der Beschuldigte an, dass der Schlüssel ja nachher beim Auto gewesen sei (pag. 388, Z. 34 f.). Den Vorhalt, wonach dies nicht viel Sinn mache, bestätigte der Beschul- digte, konnte jedoch keine weitere Erklärung dazu liefern (pag. 388, Z. 37 ff.). Sodann machte der Beschuldigte unterschiedliche Aussagen zum angeblichen Kol- legen, der das Fahrzeug gefahren haben soll: Bei der Staatsanwaltschaft am 4. März 2024 führte der Beschuldigte aus, es sei ein Kollege gewesen, der auf der Flucht gewesen sei, «S.________» heisse und in Strasbourg wohne (pag. 68 Z. 84). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung gab der Beschuldigte an, der Kollege heisse «Q.________ T.________» oder so etwas. Er heisse «T.________» oder «U.________» (pag. 242, Z. 11 ff.). Er habe in V.________ bei ihnen im Quartier gewohnt. Seine Familie sei aus Deutschland in die Schweiz geflüchtet. Plötzlich seien sie auch aus V.________ weggewesen. Sie seien nun in Luxemburg. Er kenne ihn also aus dem Quartier (pag. 242, Z. 18 ff.). Die Familie habe ein paar Blöcke neben ihnen gewohnt. Sie selbst hätten an der W.________strasse gewohnt. Ihre Nummer wisse er nicht mehr. Der Kollege sei in seinem Alter, aber sie seien nicht zusammen zur Schule gegangen. Warum er hier nicht erwünscht sei, wisse er nicht. Er glaube, er habe Drogen verkauft. Er habe den Kollegen nicht verraten wollen, deshalb habe er es nicht von Anfang an bei der Po- lizei gesagt (pag. 242, Z. 23 ff.). Es sei nicht so gewesen, dass sie sich jeden Tag gehört hätten, aber er sei ein guter Kollege gewesen. Sie seien eine Weile zusam- men aufgewachsen. Er habe ihn dann wieder gefunden, nachdem sie weggegangen seien (pag. 243, Z. 7 ff.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, es sei sein Kollege «S.________» gewesen. Dieser habe in der Schweiz gelebt, Pro- bleme mit den Behörden gehabt und das Land verlassen. Er sei immer wieder illegal ins Land gekommen (pag. 386 Z. 24 ff.). Er wisse, dass er S.________ heisse, aber den Nachnamen wisse er wirklich nicht. Soweit er wisse, wohne er momentan in Luxemburg. Ob er auch einmal in Strasbourg gewohnt habe, wisse er nicht (pag. 390, Z. 18 ff.). Auch diesbezüglich liegen markante Widersprüche vor. So gibt der Beschuldigte zwei unterschiedliche Vornamen seines angeblichen Kollegen (S.________ und Q.________) an. Weiter passt er den angeblichen Wohnort (Luxemburg oder Stras- bourg) im Laufe der Einvernahmen an. Zudem erscheint es lebensfremd und un- glaubhaft, dass der Beschuldigte den Nachnamen eines angeblich gleichaltrigen, gu- ten Kollegen nicht gekannt haben will, obwohl dieser bei ihm im Quartier gewohnt habe, sie eine Weile zusammen aufgewachsen seien und der Beschuldigte ihn mit- hin schon lange kenne (vgl. pag. 58, Z. 187 und pag. 243, Z. 8). Insgesamt lassen auch diese Ausführungen zum angeblichen Kollegen aufgrund ihrer Inkonsistenz einzig auf eine Schutzbehauptung schliessen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zahlreiche widersprüch- liche Aussagen machte. Es wurde aus all den Einvernahmen nicht klar, wie es mit dem Fahrzeugschlüssel abgelaufen sein und wer diesen wann auf sich getragen ha- 13 ben soll. Sodann sind auch die Angaben zum angeblichen Kollegen völlig wider- sprüchlich, nachdem er diesen zuerst nicht nennen wollte, ihm dann unterschiedliche Vornamen und keinen konkreten Nachnamen zuordnen konnte, inkonsistente Anga- ben zum angeblichen Kontakt und mehrere Versionen zum Kennenlernen bzw. zu dessen aktuellem Wohnort vorbrachte. Die Kammer erachtet damit die nach dem Geständnis erfolgten Aussagen des Beschuldigten insgesamt als nicht glaubhaft. Vielmehr ist nach wie vor von den schlüssigen Angaben des Beschuldigten anläss- lich des ersten Telefonats mit der Polizei auszugehen. Den weiterführenden Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer sodann nicht anschliessen. Dass aus der Situation im Innenraum des aufgefundenen Fahr- zeugs nichts abgeleitet werden könne, wie die Vorinstanz festhielt (pag. 295, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), kann nicht beigepflichtet werden. Im auf- gefundenen Fahrzeug lagen auf dem Beifahrersitz diverse Gegenstände (Nusspa- ckung, auf den Beschuldigten lautende Rechnungen) und im Fussraum befanden sich ein Rucksack und mehrere Getränkeflaschen (pag. 34 f.), was den Platz im Fussraum des Beifahrers massgeblich beschränkte. Ausserdem war der Fahrersitz beim Auffinden des Fahrzeugs weit nach hinten, der Beifahrersitz jedoch weit nach vorne geschoben, so dass – neben den diversen herumliegenden Gegenständen – nochmals deutlich weniger Platz für die Beine zur Verfügung stand (siehe Foto und Bildunterschrift, pag. 37). Dass dort tatsächlich jemand mit einer Körpergrösse von 1,76 Metern (Angaben des Beschuldigten, pag. 389, Z. 27) während einer Strecke von C.________ bis D.________, somit auf einer Fahrstrecke von über 20 Kilome- tern, gesessen haben soll, ist sehr unwahrscheinlich. Wäre dies der Fall gewesen, wäre zumindest zu erwarten, dass die Gegenstände auf dem leeren Rücksitz depo- niert und der Sitz nach hinten verstellt worden wäre. Auch der vom Beschuldigten vorgebrachte Erklärungsversuch, wonach er die Wodkaflasche aus dem Rucksack genommen habe, ausgestiegen sei, die Nüsse und die Rechnungen aus dem Ruck- sack genommen und auf den Sitz gelegt habe (pag. 71, Z. 193 ff.), erscheint weit hergeholt und unglaubhaft. Dies umso mehr, als der Beschuldigte im Gegensatz zu diesen ursprünglichen Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Befragung vor- gab, er habe den Sitz verstellen müssen, um die Alkoholflasche – welche er später als normale Wodkaflasche bezeichnete (pag. 389, Z. 40) – von der Rückbank zu nehmen (pag. 387 Z. 12 ff.). Hinzu kommt, dass ein Verschieben des Beifahrersitzes schon gar nicht nötig gewesen wäre, um an etwas auf der Rückbank zu gelangen, zumal das Fahrzeug hinten eine eigene Türe hatte, durch welche der Beschuldigte ohne weiteres an die Wodkaflasche hätte gelangen können (vgl. bspw. pag. 36). Die im Innenraum des aufgefundenen Fahrzeugs festgestellte Situation lässt nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschul- digte alleine im Fahrzeug unterwegs war und daher das Fahrzeug gelenkt haben muss. Zudem lag das Duplikat des Führerausweises des Beschuldigten im Getränkehalter der Mittelkonsole. Dies deutet darauf hin, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Kontrolle damit als Fahrzeugführer ausweisen wollte. Zumal der Beschuldigte rund fünf Monate vorher von der Polizei angehalten wurde und keinen Führerausweis da- bei hatte, wofür er mit Urteil der Vorinstanz verurteilt wurde (Ziff. IV.3 des vorinstanz- 14 lichen Urteilsdispositivs), wusste er, dass er einen solchen stets auf sich tragen muss. Offensichtlich hatte er aus der Situation etwas gelernt und war fortan auf eine Kontrolle vorbereitet. Es gibt denn auch schlicht keinen anderen Grund, weshalb je- mand seinen Führerschein in der Mittelkonsole bereitlegen sollte, wenn nicht für die Vorweisung im Falle einer Kontrolle. Es ist zwar möglich, dass der Beschuldigte das Fahrzeug schon vor dem 24. August 2023 verwendet hatte. So gab er insb. an, dass er, bevor er mit dem Geschäftsauto erwischt worden sei, praktisch jeden Tag dieses Auto gelenkt habe (pag. 72, Z. 205 ff.). Da dies aber zum letzten Mal Ende März 2023 gewesen sein müsste, erscheint es nicht naheliegend, dass das Duplikat des Führerausweises im August noch immer dort gelegen hätte, zumal das Auto regel- mässig durch die Nichte des Beschuldigten benutzt wurde. Die vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Begründung, wes- halb das Duplikat des Führerausweises in der Mittelkonsole platziert gewesen sei, erscheint der Kammer nicht plausibel: Es sei so gewesen, dass der Kollege, der gefahren sei, in der Schweiz nicht erwünscht sei. In dem Zustand, in dem er gewesen sei, habe er ihm den Ausweis gegeben. Der Ausweis hätte ihm selber ja nichts ge- bracht, weil er nicht habe fahren dürfen (pag. 242, Z. 1 ff.). Damit machte der Be- schuldigte sinngemäss geltend, er habe den Ausweis dem polizeilich gesuchten «Q.________» bzw. «S.________» gegeben, damit sich dieser bei einer Kontrolle mit dem Führerausweis des Beschuldigten hätte ausweisen können. Dies macht nun aber gar keinen Sinn, zumal es der Polizei ohne Zweifel aufgefallen wäre, wenn sich bei der Kontrolle eines Fahrzeugs mit zwei Männern der eine mit dem Führerschein des Beifahrers ausweist. Dieser Erklärungsversuch des Beschuldigten ist deshalb als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Zwar lässt sich alleine aus dem Auf- finden des Duplikats noch nicht rechtsgenügend sagen, dass der Beschuldigte an diesem Abend auch effektiv selbst gefahren ist. Als zusätzliches Indiz zu den bereits dargelegten Beweismitteln taugt dieses Element aber alleweil. Nach dem Gesagten erscheint für die Kammer die These, wonach der Beschuldigte alleine nach D.________ gefahren sei, als deutlich wahrscheinlicher, als die vom Beschuldigten vorgebrachte, wonach ein guter Kollege, dessen Name er nicht mehr genau wisse, mit seinem Führerausweis gefahren sei. Nachdem die Kammer demzufolge als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte die Strecke von C.________ nach D.________ als (alleiniger) Fahrzeuglenker zurück- legte, ist dies auch für die zweite Strecke von der I.________strasse zum J.________platz zu bejahen. Dies aus den nachfolgenden Gründen: Vorab weist bereits die Tatsache, dass sich der Fahrzeugschlüssel nach dem Vorfall unbestrittenermassen wieder beim Beschuldigten befand, unzweifelhaft darauf hin, dass der Beschuldigte die letzte Person gewesen sein muss, die das Fahrzeug be- wegt hat. Insofern erscheint der Kammer der von der (General-)Staatsanwaltschaft genannte hypothetische Ablauf (vgl. pag. 274 und pag. 394), wonach der Beschul- digte, nachdem er bereits alleine von C.________ nach D.________ gefahren war, das Auto selbst noch zum J.________platz gefahren sei, weil er von dort aus eine ideale Zugverbindung nach C.________ hatte, als nachvollziehbar und plausibel. Demgegenüber ist die Version des Beschuldigten, wonach sein Kollege während des Ausgangs zur I.________strasse zurückgegangen sei, dort das Auto genommen 15 habe, um am J.________platz mutmasslich Wetten abzugeben (pag. 68, Z. 78 und pag. 71, Z. 166 f.) oder um allenfalls eine Frau zu treffen (pag. 68, Z. 78 f.) oder – als dritte Version – Drogen zu beschaffen (pag. 244, Z. 36 f.), um dann wieder mit dem Zug in die Innenstadt zurückzukehren, nicht einleuchtend. Vorab ist bereits frag- lich, warum der Kollege seine Wetten während des Ausgangs hätte abschliessen sollen. Weiter könnte er Wett- und/oder Drogengeschäfte wohl auch in D.________ erledigen und schliesslich erschiene es weit naheliegender, wenn er – sollte er tatsächlich am J.________platz Wetten abschliessen, eine Frau treffen oder Drogen kaufen wollen – mit dem Zug direkt zum J.________platz und wieder zurück gefah- ren wäre und sich den unnötigen Umweg über die I.________strasse und die Auto- fahrt erspart hätte. Die Geschichte des Beschuldigten erscheint vor diesem Hinter- grund als derart weit hergeholt, als dass sie einzig als Schutzbehauptung qualifiziert werden kann. Das durch die Verteidigung erhobene und von der Vorinstanz gestützte Argument, wonach der Beschuldigte das Fahrzeug gefunden hätte, wenn er es selbst dort par- kiert hätte, verfängt nach Ansicht der Kammer nicht. So gibt es mehrere Gründe, weshalb der Beschuldigte das Fahrzeug am Sonntag, 27. August 2023, nicht mehr gefunden haben könnte: Eine Möglichkeit läge namentlich darin, dass er bei der erwähnten Suche des Fahr- zeugs gar nicht dabei war. O.________ sprach anlässlich der Anzeigeerstattung am Telefon noch nicht davon, gemeinsam mit dem Beschuldigten das Fahrzeug suchen gegangen zu sei. Diese Version wurde erst in der förmlichen Einvernahme vorge- bracht. Vielmehr gab er am Telefon gegenüber der Polizei noch an, er sei selbst zur I.________strasse gefahren, um das Fahrzeug zu suchen. Jedoch habe er es in der ganzen Umgebung nicht finden können, daher habe er die Polizei avisiert (pag. 22). Diese glaubhaften Erstaussagen deuten stark darauf hin, dass der Anzeigeerstatter bei der Suche am Sonntag alleine unterwegs war. Wäre der Beschuldigte bei der Suche tatsächlich dabei gewesen, würden sich der Beschuldigte und O.________ in Bezug auf die Örtlichkeit der angeblich gemeinsamen Suche nicht widersprechen. Während O.________ angab, an der I.________strasse, X.________strasse und Y.________strasse geschaut zu haben (pag. 49, Z. 111 f.), gibt der Beschuldigte an, «überall», sogar am J.________platz (dort unter der Brücke) gesucht zu haben (pag. 58, Z. 203 ff.). Hätte der Beschuldigte indes tatsächlich beim J.________platz gesucht, lässt sich nicht erklären, warum er das dort unter der Brücke parkierte Auto nicht gefunden hat. Dass die Suche also tatsächlich gemeinsam vorgenommen wurde, ist zu bezweifeln. Falls der Beschuldigte entgegen dem hiervor Gesagten dennoch bei der Suche dabei gewesen sein sollte, wäre es auch denkbar, dass er sich nicht mehr an das Umparkieren erinnern konnte, weil er – wie er selber aus- sagte – an diesem Abend stark betrunken war oder es war ihm schlicht egal, ob das Fahrzeug gefunden wird oder nicht. All dies sind plausible Erklärungen dafür, wes- halb das Fahrzeug nicht durch O.________, sondern erst aufgrund der Ausschrei- bung im RIPOL durch die Polizei aufgefunden wurde. Demgegenüber ist die von der Vorinstanz gestützte These, wonach es eine unbekannte Drittperson gegeben haben müsse, welche das Fahrzeug umparkiert habe, alles andere als naheliegend. So hielt die Vorinstanz denn auch selber fest, dass die Geschichte, wonach der Beschuldigte den Autoschlüssel bei sich hatte, obwohl ein Unbekannter das Auto beim 16 J.________platz abgestellt haben soll, in sich nicht aufgeht. Im Übrigen wäre es na- heliegender gewesen, wenn der Beschuldigte diesen angeblichen Unbekannten ge- fragt hätte, wo er das Auto abgestellt habe, nachdem er es mit O.________ nicht finden konnte, was aber nicht der Fall war. Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug durch die Polizei und nicht durch den Be- schuldigten aufgefunden wurde, lässt demzufolge nicht darauf schliessen, dass eine Drittperson den Wagen gelenkt haben muss. Vielmehr gibt es verschiedene Er- klärungen dafür, weshalb dies der Fall gewesen sein könnte. Nicht glaubhaft ist sodann das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er mit seinem Kollegen mit dem Taxi an die I.________strasse gefahren sei und dort nach dem Auto gesucht habe. Hätte der Kollege das Auto in dieser Nacht von der I.________strasse zum J.________platz umparkiert, hätten sie es nicht an der I.________strasse gesucht. Nur am Rande sei diesbezüglich noch erwähnt, dass es dem Aussageverhalten des Beschuldigten entspricht, Drittpersonen als angebliche Täterschaft vorzuschieben. So wurde der Beschuldigte bereits mehrfach wegen falscher Anschuldigungen ver- urteilt (pag. 99). Er gab damals bspw. an, ein «Z.________» hätte den Raub, der ihm vorgeworfen wurde, begangen oder ein «AA.________» habe das Fahrzeug falsch parkiert (Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020, E. 3.5.6 [pag. 99], sowie Ziff. III.1 Lemma 11 und 12 des Dispositivs [pag. 105]). Insofern erstaunt es auch vor diesem Hintergrund nicht, dass der Beschuldigte vorliegend wiederum eine Drittperson erfunden hat, welche für sein Fehlverhalten geradestehen sollte.
- Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Die Situation im Innenraum des aufgefundenen Personenwagens Toyota Aygo, ________ führt die Kammer zum Schluss, dass sich lediglich eine Person im Fahr- zeug befunden hat, zumal der Beifahrersitz sehr weit nach vorne geschoben und, genau wie der Fussraum, derart belegt war, dass dort keine Person sitzen konnte. Das aufgefundene Duplikat des Führerausweises des Beschuldigten sowie die auf seinen Namen lautenden Rechnungen auf dem Beifahrersitz und sein Rucksack im Fussraum des Beifahrersitzes deuten auf den Beschuldigten als (alleinigen) Fahr- zeugführer hin. Das Vorbringen des Beschuldigten wonach nicht er, sondern sein Kollege, welcher angeblich von der Polizei gesucht werde, gefahren sei, lässt sich weder mit den objektiven Beweismitteln in Übereinstimmung bringen, noch erachtet die Kammer die diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft. Dass nicht der Beschuldigte, sondern die Polizei das Fahrzeug aufgefun- den hat, führt nicht zwingend zum Schluss, dass ein Dritter das Fahrzeug gelenkt haben muss. Die Kammer erachtet vielmehr das mit den objektiven Beweismitteln in Übereinstimmung zu bringende Geständnis des Beschuldigten gegenüber der Poli- zei am Telefon von Sonntag, 27. August 2023, wonach er mit dem Fahrzeug nach D.________ gefahren sei und damit einen Fehler begangen habe, als der Wahrheit entsprechend. Dies stimmt insoweit auch mit den Erstaussagen von O.________ überein, wonach sich derjenige, der das Fahrzeug benutzt habe, noch melden werde 17 und sich daraufhin der Beschuldigte gegenüber der Polizei als Fahrzeuglenker zu erkennen gab. Insgesamt erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt damit wie folgt als erstellt: Der Beschuldigte bemächtigte sich in der Nacht vom 24./25. August 2023 in C.________, K.________strasse, der Schlüssel des Personenwagens Toyota Aygo, ________, von L.________, obwohl er wusste, dass weder die Halterin, seine Schwester L.________, noch die Hauptnutzerin des Personenwagens, seine Nichte M.________, mit der Verwendung des Fahrzeugs durch ihn einverstanden waren. Er lenkte dieses Fahrzeug in der Folge auf der Strecke von C.________ nach D.________ sowie in D.________ von der I.________strasse zum J.________platz, obwohl ihm der Führerausweis am 23. März 2023 entzogen worden war und er dem- nach den Personenwagen nicht lenken durfte, wovon er wusste. III. Rechtliche Würdigung
- Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis 13.1 Gesetzliche Grundlagen zu Art. 10 Abs. 2 und 95 Abs. 1 Bst. b SVG Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unter- nimmt, des Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Bestraft wird, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führeraus- weis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG). 13.2 Subsumtion Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis am 23. März 2023 durch die Polizei an Ort und Stelle abgenommen (pag. 23; pag. 204). Ihm war von diesem Moment an bekannt, dass er nicht mehr befugt war, Motorfahrzeuge zu führen. Indem der Be- schuldigte dem Beweisergebnis folgend in der Nacht vom 24./25. August 2023 von C.________ nach D.________ sowie in D.________ von der I.________strasse zum J.________platz fuhr, obwohl ihm der Führerausweis am 23. März 2023 entzogen worden war und er demnach den Personenwagen nicht hätte lenken dürfen, erfüllte er den objektiven Tatbestand. Der Beschuldigte setzte sich wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich über das ihm auferlegte Fahrverbot hinweg und erfüllte damit auch den subjektiven Tat- bestand. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 95 Abs. 1 Bst. b SVG, begangen in der Nacht vom 24./25. August 2023 von C.________ nach D.________ sowie in D.________, von der I.________strasse zum J.________platz, schuldig zu erklären. 18
- Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch 14.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen zu Art. 94 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SVG Bestraft wird, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG). Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag (Art. 94 Abs. 2 SVG). Die Entwendung zum Gebrauch ist eine Wegnahme ohne Aneignungsabsicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter einem anderen (nicht notwendigerweise dem Halter) ein Motorfahrzeug wegnimmt. Die Wegnahme wird im Kernstrafrecht (Art. 139 StGB) als «Gewahrsamsbruch» gefasst. Gewahrsam liegt vor, wenn je- mand durch einen entsprechenden Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft über einen Gegenstand, hier also ein Motorfahrzeug, hat. Gewahrsam ist «die tatsächli- che Sachherrschaft über eine Sache nach den Regeln des sozialen Lebens». Bei Fahrzeugen besteht der Gewahrsam grundsätzlich auch dann, wenn das Fahrzeug nicht in der Nähe des Berechtigten ist und unabhängig davon, ob es nun abgeschlos- sen ist oder nicht (FIOLKA, in: Balser Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 10 ff. zu Art. 94 SVG). Ein Gewahrsamsbruch begeht, wer den Gewahrsam eines anderen über ein Motor- fahrzeug aufhebt und selber Gewahrsam darüber begründet. Der Tatbestand ist er- füllt, sobald der Gewahrsam gebrochen ist. Typischerweise besteht der Gewahr- samsbruch bei Fahrzeugen darin, dass das Fahrzeug bewegt wird. Auf die Dauer oder die zurückgelegte Entfernung bei einer vollführten Fahrt kommt es nicht an (FIOLKA, a.a.O., N 15 zu Art. 94 SVG). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei es an einer Aneignungsabsicht fehlen muss (FIOLKA, a.a.O., N 18 zu Art. 94 SVG). Keine Aneignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter willens ist, das Fahrzeug nach einem relativ kurzen Zeitraum wieder am Standort bei Wegnahme bzw. in dessen Nähe abzustellen. Man darf ferner davon ausgehen, «dass ein entwendetes Fahrzeug, das nach kurzem Gebrauch auf öffent- lichen Strassen stehen gelassen wird, regelmässig wieder in die Verfügungsmacht des Berechtigten gelangt». Wer also ein Fahrzeug in der Absicht wegnimmt, es später wieder auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zurückzulassen, hat demnach i.d.R. keine Aneignungsabsicht (FIOLKA, a.a.O., N 25 f. zu Art. 94 SVG m.w.H.). Bezüglich Art. 94 Abs. 2 SVG handelt es sich um Antragserfordernisse und Angehörigen-privilegien. Die Privilegierung besteht jedoch nicht nur in einem An- tragserfordernis, sondern auch in einer geringeren Strafdrohung (Übertretung statt Vergehen) und sie wird mit dem Erfordernis, dass der Führer den erforderlichen Füh- rerausweis hatte, verknüpft (FIOLKA, a.a.O., N 74 zu Art. 94 SVG). Nach Art. 110 Abs. 1 StGB sind Angehörige einer Person «ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partne- rin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Ad- optivkinder» (FIOLKA, a.a.O., N 77 zu Art. 94 SVG). 19 14.2 Subsumtion Dem Beweisergebnis folgend nahm der Beschuldigte die Fahrzeugschlüssel an sich im Wissen darum, dass weder die Halterin, seine Schwester L.________, noch die Hauptnutzerin des Personenwagens, seine Nichte M.________, mit der Verwendung des Fahrzeugs durch ihn einverstanden waren. Er beging damit einen Gewahrsams- bruch gegenüber seiner Schwester und begründete selber Gewahrsam über das Fahrzeug, womit er es im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG entwendete. Dabei handelte er offensichtlich zum Nachteil eines Familiengenossen (Schwester). Zumal der Beschuldigte als Fahrer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt keinen Füh- rerausweis besass, ist Abs. 2 von Art. 94 SVG jedoch nicht einschlägig. Vielmehr kommt der Grundtatbestand von Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG zum Zuge, wobei es sich um ein Offizialdelikt handelt. Der fehlende Strafantrag, resp. der Rückzug des Strafantrags durch die Schwester des Beschuldigten (pag. 26), steht einer Verurteilung wegen Entwendung eines Mo- torfahrzeugs zum Gebrauch somit entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht entgegen. Der Beschuldigte handelte wie erwähnt im Wissen darum, dass er keine Erlaubnis für die Verwendung des Fahrzeuges hatte und er wusste auch, dass ihm der Füh- rerausweis entzogen worden war. Er nahm die Schlüssel trotzdem an sich und fuhr mit dem Fahrzeug nach D.________. Er handelte damit vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG, begangen am 24./25. August 2023 in C.________, K.________strasse, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
- Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, der VBRS-Richt- linien und der Gesamtstrafenbildung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 301 f. und 307 f., S. 30 f. und 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Zumal die Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf die Strafhöhe Berufung eingereicht hat, ist die Kammer nicht an das Verbot der re- formatio in peius gebunden. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt höher als im angefochtenen Urteil ausfallen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario).
- Strafrahmen Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bilden nebst dem hiervor ausge- sprochenen Schuldspruch des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis und der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch auch die 20 rechtskräftigen Schuldsprüche der Vorinstanz gemäss den Ziff. IV.1-3 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs. Zumal die Übertretungsbusse nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist, bleibt es bei der Strafzumessung für die Vergehen. Folgende Delikte mit den entsprechenden Strafrahmen gilt es nachfolgend (erneut) zu beurteilen: - Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, begangen in der Nacht vom 24./25. August 2023 von C.________ nach D.________ sowie in D.________, von der I.________strasse zum J.________platz (Art. 10 Abs. 2 und 95 Abs. 1 Bst. b SVG); Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 24./25. Au- gust 2023 in C.________, K.________strasse (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG); Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motor- fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol, qualifiziert, und Drogenein- fluss), begangen am 23. März 2023 auf der Strecke E.________ – F.________ – D.________ (Art. 31 Abs. 2 und 2ter, 91 Abs. 2 Bst. a und b SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV); Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe Zudem ist über den Widerruf des mit Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom
- Juli 2020 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu CHF 60.00 gewährten bedingten Vollzugs zu befinden.
- Strafart und schwerstes Delikt Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Bst. a) oder eine Gelds- trafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Bst. b). Das Gericht hat also eine Prognose über die voraussichtliche Wirkung der Strafe für das spätere Legalverhal- ten des Täters zu stellen. Eine Freiheitsstrafe darf nur dann ausgesprochen werden, wenn sie notwendig scheint, um künftigen Straftaten vorzubeugen (Notwendig- keitsprognose). Die positive Notwendigkeitsprognose dürfte nur bei (wiederholt) rückfälligen Tätern angenommen werden, welche bereits mit (bedingten und unbe- dingten) Geldstrafen erfolglos vorbestraft sind. Solche Täter haben aufgrund ihres Vorlebens oder ihrer Einstellung an den Tag gelegt, dass sie sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lassen (MAZZUCCHELLI, in: Balser Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 39a zu Art. 41 StGB; HEIMGARTNER, in: Balser Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 2a zu Art. 41 StGB). Fraglich ist, ob eine Geldstrafe aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten vollzogen werden könnte. Zumal der Beschuldigte nunmehr einer Arbeitstätig- keit nachgeht, erscheint dies jedenfalls als denkbar. Der Beschuldigte ist jedoch mehrfach einschlägig vorbestraft. Er wurde in der Vergangenheit bereits zu mehre- ren unbedingt und teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafen verurteilt. Zwar liegen die Vorstrafen bereits etwas länger zurück, dennoch wurde er erst im Jahr 2020 zu 21 einer 33-monatigen, teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt. Nicht ein- mal das Absitzen der einjährigen Haftstrafe, aus welcher er im Herbst 2022 entlassen wurde, hielt ihn davon ab, rund ein halbes Jahr später weiter zu delinquieren. Zudem delinquierte er auch während dem laufenden Verfahren weiter, was die neuen Ver- urteilungen im Strafregisterauszug eindrücklich aufzeigen. Das Ausfällen einer Ge- samtfreiheitsstrafe erscheint vor diesem Hintergrund als notwendig, um den Be- schuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die Obergrenze der Strafrahmen für sämtliche zu beurteilende Delikte liegt bei drei Jahren Freiheitsstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, aufgrund derer der ordentli- che Strafrahmen zu verlassen wäre, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Kammer erachtet bei identischen Strafrahmen die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand als das schwerste Delikt. Dies, weil der Beschuldigte sowohl unter Alkohol als auch unter Drogeneinfluss fuhr. Für dieses Vergehen ist nachfolgend die Einsatz- strafe festzulegen und die hypothetischen Strafen für die weiteren Delikte zu aspe- rieren.
- Keine Zusatzstrafenbildung Aufgrund der unterschiedlichen Strafarten (Freiheitsstrafe vs. Geldstrafe/Busse) hat die Kammer keine Zusatzstrafe zu den neu ergangenen Urteilen vom 19. Septem- ber 2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und vom 18. März 2025 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu bilden.
- Einsatzstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand 19.1 Tatkomponenten 19.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Gemäss den Richtlinien zur Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterin- nen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS; nachfolgend VBRS- Richtlinien) sind für das Fahren in fahrunfähigem Zustand ab einer Blutalkoholkon- zentration von 2.0 Gewichtspromille 125 Strafeinheiten als Referenzstrafe vorgese- hen. Betreffend die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und der Verwerflichkeit des Handelns ist zusammen mit der Vorinstanz (pag. 303, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht nur unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration von mind. 2.09 Gewichts- promille), sondern zusätzlich auch noch unter Drogeneinfluss (Kokain; 41 μg/L) ge- fahren ist. Er überschritt den ASTRA-Grenzwert damit nicht nur mit der Alkoholinto- xikation, sondern ebenfalls betreffend die Drogenmenge (ASTRA-Grenzwert Kokain gem. Art. 34 Bst. c ASTRA-Verordnung: 15 µg/L) massiv, womit er das betroffene Rechtsgut der Verkehrssicherheit massgeblich gefährdete. Dieser Umstand ist stark verschuldenserhöhend zu gewichten. Zusätzlich erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Beschuldigte in diesem fahrunfähigen Zustand eine längere Strecke von E.________ über F.________ nach D.________ zurücklegte, teilweise auch über die Autobahn. Er fuhr nachts, was das 22 abstrakte Risiko für die Verkehrsteilnehmenden zusätzlich erhöht hat. Er hatte gemäss Polizei einen auffälligen Fahrstil und fuhr darüber hinaus auch noch zu schnell. Er gefährdete damit die Verkehrssicherheit noch zusätzlich. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass nichts Gravierendes passiert ist. Angesichts des weiten Strafrahmens ist das Verschulden noch als leicht zu bezeich- nen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 180 Tagen Freiheitsstrafe als für das ob- jektive Tatverschulden angemessen. 19.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Betreffend die Willensrichtung und die Beweggründe sowie die Vermeidung der Ge- fährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts lässt sich zusammen mit der Vorinstanz (pag. 303, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) festhalten, dass sich der Beschuldigte vollumfänglich bewusst war, dass er unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand und nicht mehr fahrfähig war, als er sich ans Steuer setzte. So räumte er denn auch ein, aus Dummheit gefahren zu sein. Er handelte mithin vor- sätzlich. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände wirken sich allerdings neutral auf die Strafhöhe aus. Es bleibt bei den 180 Tagen Freiheitsstrafe. 19.2 Fazit Einsatzstrafe Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand erachtet die Kammer bei einem insgesamt leichten Tatverschulden eine Einsatzstrafe von 180 Tagen Freiheitsstrafe als ange- messen.
- Asperation 20.1 Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis (Art. 10 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) Das zu schützende Rechtsgut liegt zum einen in der Verkehrssicherheit bzw. ge- nauer im Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Zum anderen wird der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenver- kehrsgesetz, 2014, N 4 f. zu Art. 95 SVG). In den VBRS-Richtlinien ist für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis eine Strafe ab 18 Strafein- heiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 vorgesehen (VBRS-Richtlinien, Ziff. 2.4., S. 10). Vorliegend ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine längere Strecke von C.________ bis zur I.________strasse und eine zweite deutlich kürzere Strecke von der I.________strasse zum J.________platz zurücklegte. Der Beschuldigte wusste um den Umstand, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war, trat die entsprechenden Fahrten aber trotzdem an, womit er direktvor- sätzlich handelte. Die Fahrten wären ausserdem ohne Weiteres vermeidbar gewe- sen. Dies alles hat aber als tatbestandsimmanent zu gelten und ist daher neutral zu gewichten. Für den Fall einer Kontrolle legte der Beschuldigte ein Duplikat seines Führerausweises im Auto bereit, mit welchem er sich ausweisen wollte, was auf eine erhöhte kriminelle Energie schliessen lässt. 23 Insgesamt erachtet die Kammer für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzoge- nem Führerausweis eine hypothetische Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als dem noch als leicht einzustufenden Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Strafe ist mit 2/3, ausmachend 20 Tage Freiheitsstrafe, an die Einsatzstrafe zu as- perieren. 20.2 Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG) Art. 94 SVG schützt die Verfügungsmacht über Fahrzeuge, stellt mithin ein Eigen- tumsdelikt dar (FIOLKA, a.a.O., N 6 zu Art. 94 SVG). Gemäss den VBRS-Richtlinien sind für die Entwendung eines Motorfahrzeugs als Fahrzeugführer 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vorgesehen (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. VI. 1., S. 19). Der Beschuldigte entwendete einmalig das Fahrzeug seiner Schwester und machte damit eine Fahrt von C.________ zur I.________strasse und danach zum J.________platz. Die zurückgelegte Strecke ist als lang zu bezeichnen. Zudem wurde das Fahrzeug für mehrere Tage entwendet und es wurde mehrere Kilometer weit entfernt auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz stehen gelassen. Die Nichte hätte das Fahrzeug sodann am Montag wieder benötigt (pag. 47, Z. 23 f.), womit das Verschulden insgesamt etwas höher wiegt als im Referenzsachverhalt. Dennoch ist das Verschulden insgesamt betrachtet noch immer im leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet eine hypothetische Strafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe für das Entwenden des Fahrzeugs zum Gebrauch als angemessen. Diese Strafe wird mit 2/3, ausmachend 10 Tage Freiheitsstrafe, an die bisher aus- gefällte Strafe asperiert, was eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 210 Tagen, ausmachend 7 Monate Freiheitsstrafe, ergibt.
- Täterkomponenten 21.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist wie erwähnt bereits mehrfach vorbestraft. Der aktuelle Strafre- gisterauszug weist folgende Vorstrafen auf (pag. 354 ff.): - Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 10. Oktober 2013: Über- tretung BetmG, einfacher Diebstahl; - Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 24. Januar 2014: Hin- derung einer Amtshandlung, Übertretung des BetmG, in Umlaufsetzen falschen Geldes; - Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. April 2019: Hinderung ei- ner Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertre- tung des BetmG, Beschimpfung; - Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020: Falsche Anschuldi- gung, mehrfach begangen, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfach begangen, Betrug, Über- tretung des BetmG, Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahren eines Motorfahr- 24 zeugs in angetrunkenem Zustand qual., Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, Beschimpfung, unbefugte Benützung eines Fahr- zeugs (Personenbeförderungsgesetz), Raub, einfacher Diebstahl, mehrfach be- gangen, grobe Verkehrsregelverletzung. Alleine mit der letzten hiervor genannten Vorstrafe aus dem Jahr 2020 wurde der Beschuldigte wegen sieben einschlägigen Delikten verurteilt. Ebenso ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten stark getrübt. Dem Auszug über die Administrativmassnahmen vom 10. Oktober 2025 (pag. 360 ff.) sind zahlreiche Massnahmen zu entnehmen und es wurde ihm auch schon mehrfach der Ausweis entzogen, entweder wegen Angetrunkenheit, Überschreitens der Höchst- geschwindigkeit oder wegen Fahrens trotz entzogenem Ausweis. Insgesamt sind es 24 Massnahmen, welche aber teilweise dasselbe betreffen. Seit dem Jahr 2004 kam es zu zehn Entzügen, wobei der Beschuldigte die Widerhandlung oftmals kurz nach Rückerhalt des Ausweises beging. Überdies erhielt er auch einmal eine Verwarnung wegen Angetrunkenheit (leichter Fall). Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte wiederholt und mehrfach einschlägig strafbar gemacht hat und auch bereits zahlreiche admi- nistrative Massnahmen gegen ihn ausgesprochen werden mussten. Der Beschuldigte zeigte sich von den bisher ausgesprochenen und verbüssten Frei- heitsstrafen sowie auch von sämtlichen Administrativmassnahmen völlig unbeein- druckt. Er delinquierte quer durch die schweizerische Rechtsordnung und offenbarte damit eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem der Schweiz. Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach wie vor ledig resp. geschieden ist und keine leiblichen Kinder hat (pag. 74, Z. 282 f.). Er trainiere regelmässig im Fitness und gehe jeden Sonntag mit seinem Cousin ins Hallenbad schwimmen (pag. 237, Z. 33 f.). Gemäss den Angaben zur Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
- November 2024 arbeitete der Beschuldigte bis am 4. Juli 2024 temporär bei der AB.________ in AC.________ als Heizungsinstallateur. Dann habe er gemäss eige- nen Angaben auf der Baustelle ein «Blackout» [gemeint Burnout] gehabt. Es habe sich herausgestellt, dass es wegen der Vorbelastung aus der Kindheit sei. Er sei traumatisiert. Er gehe regelmässig zum Psychiater und sei beim RAV gemeldet. Er sei bis Ende Jahr [2024] krankgeschrieben. Wenn es gut komme, werde er auf sei- nem Beruf weiterarbeiten (pag. 236, Z. 29 ff.). Pro Monat würde er 80 % des Lohnes, ca. CHF 3'670.00 erhalten. Wegen Pfändungen erhält er aber nur CHF 2'670.00 pro Monat (pag. 237, Z. 6 f.). Gemäss eigenen Angaben sei der Beschuldigte verschul- det. Er sei aber am Abbezahlen und habe den Schuldenberg von anfänglich über CHF 50'000.00 auf CHF 18'000.00 abgebaut (pag. 237, Z. 17 ff.). Dem Leumundsbericht vom 16. Oktober 2025 ist zu den aktuellen persönlichen Ver- hältnissen zu entnehmen, dass der Beschuldigte seit dem 1. Juli 2025 bei der G.________ GmbH in AD.________ als Heizungsmonteur arbeite (pag. 373). Sein monatliches Bruttoeinkommen betrage CHF 4'500.00. Entgegen seiner Beteuerun- gen vor der Vorinstanz, er sei daran, seinen Schuldenberg abzubauen, sind diese in 25 der Zwischenzeit auf ca. CHF 80'000.00 gestiegen. Beim Betreibungsamt des Sen- sebezirks würden derzeit Betreibungen und Pfändungen in der Höhe von ca. CHF 39'300.00 laufen. Dazu kämen Verlustscheine in der Höhe von ca. CHF 63'700.00 (pag. 374). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschul- digte wiederum an, dass er seine Rechnungen jetzt korrekt abzahle. Er habe nicht so viel Lohn, denn sie seien eine kleine Firma und er sei angewiesen auf einen Chauffeur. Der Chef habe zusätzlich jemanden angestellt wegen ihm, damit er einen Fahrer habe. Wenn er den Führerausweis wieder habe, werde der Lohn steigen (pag. 384, Z. 9 ff.). Die aktuellen persönlichen Verhältnisse erscheinen der Kammer als nicht derart aus- sergewöhnlich, als dass sich diese auf die Strafhöhe auswirken würden. Demge- genüber führen die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die damit verbundene Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung – wel- che im Übrigen auch durch die Vielzahl an wirkungslos gebliebenen Administrativ- massnahmen untermauert wird – zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um zwei Mo- nate. 21.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren anständig verhalten. Zudem war er in Bezug auf den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand geständig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für einen Geständnisrabatt auf- richtige Reue verlangt. Diese wird nur bejaht, wenn ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten vorliegt, durch das der Täter den greifbaren Beweis sei- ner Reue erbringt, bei dem er Einschränkungen auf sich nimmt und alles daransetzt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen. Ein Geständnis kann dann zuguns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Un- recht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleich- tert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundes- gerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 m.w.H.). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte bezüglich der Tat vom 23. März 2023 anlässlich einer Polizeikontrolle in flagranti erwischt und es liegen objektive Beweis- mittel vor, die belegen, dass er unter Alkohol- und Drogeneinfluss gefahren ist. Bei dieser Ausgangslage kann dem Beschuldigten kein Geständnisrabatt gewährt wer- den. Die Tat vom 24./25. August 2023 hat der Beschuldigte nach anfänglichem Geständ- nis konsequent bestritten. Vor diesem Hintergrund ist auch diesbezüglich kein Ge- ständnisrabatt angezeigt. In der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz bekräftigte der Beschuldigte wiederholt, dass ihm alles leidtue. Auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung beteuerte der Beschuldigte seine Reue und Einsicht, was ihm aufgrund der Vorgeschichte, wo- nach er trotz mehrfacher Versprechen, er werde sich bessern, immer wieder erneut delinquierte, schlicht nicht geglaubt werden kann. So delinquierte der Beschuldigte 26 seit der vorinstanzlichen Verhandlung erneut mehrfach. Gegen ihn ergingen in der Zwischenzeit die folgenden Urteile: - Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 19. September 2024: Eschleichen einer Leistung; - Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. März 2025: Einfacher Diebstahl. Zwar handelt es sich dabei nicht um einschlägige Delikte, dennoch zeigt die erneute Delinquenz trotz laufendem Strafverfahren eindrücklich die nach wie vor vorhandene Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber dem schweizerischen Recht. Zumal sich die fehlende Einsicht in diesen Verurteilungen nochmals deutlich manifestierte und die vorhandene kriminelle Energie verdeutlichte, lässt sein Handeln ohne weite- res Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit zu und ist insofern auch straferhöhend zu berücksichtigen. Das Nachtatverhalten ist insgesamt im Umfang von rund einem Monat Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. 21.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4; 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als neutral zu werten ist. 21.4 Fazit zu den Täterkomponenten Die zahlreichen Vorstrafen und das Nachtatverhalten sind insgesamt im Umfang von drei Monaten Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. Dies führt zu einer tat- und täterangemessenen Strafe von insgesamt 10 Monaten Freiheitsstrafe.
- Vollzug, Widerruf und Gesamtstrafenbildung 22.1 Rechtliche Grundlagen 22.1.1 Bedingter und unbedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwen- dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Voll- zugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beur- teilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des 27 Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Ar- beitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeu- tung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Während aber früher eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nun- mehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist deshalb die Re- gel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Dar- unter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Be- fürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine be- gründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Be- fürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in kei- nerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Die Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der Rückfall für sich genommen den bedingten Strafvollzug nicht auszuschliessen vermag (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). 22.1.2 Widerruf und Gesamtstrafe Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Ge- richt die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Gesamtstrafenbildung setzt vor- aus, dass die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als «Einsatzstrafe» in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2). Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im damaligen Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Be- währungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probe- zeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). 28 Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn «deshalb», also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Für den Widerrufsverzicht wird nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Feh- len einer ungünstigen Prognose verlangt. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negati- ven Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der er- neuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Auch die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung al- ler wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter und die Aussichten der Be- währung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vor- belastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Ver- hältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu ver- nachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff.). Die Frage des Widerrufs kann nicht getrennt von der Frage des Aufschubs des Voll- zuges behandelt werden. Ist über den Widerruf des bedingten Vollzugs einer frühe- ren Strafe und über die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs für die neu ausge- sprochene Strafe zu befinden, ist nämlich im Rahmen der Gesamtwürdigung eine Beurteilung in Varianten vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5). Bestehen insbesondere aufgrund von Vorstrafen erhebliche Bedenken an der Legal- bewährung des Täters bzw. wäre isoliert betrachtet grundsätzlich von einer Schlecht- prognose auszugehen, ist zu prüfen, ob ein (teilweiser) Vollzug einer der Strafen eine genügende Warnwirkung erzielt, um den Täter von weiteren Delikten abzuhal- ten und seine Legalprognose hinsichtlich der anderen Strafe oder eines Teils der gleichen Strafe zu verbessern. Der unbedingte Vollzug der (ganzen) neuen Strafe und der Widerruf der früheren Strafe werden regelmässig nur anzuordnen sein, wenn das Gericht in einer Gesamtwürdigung aller relevanten Prognosekriterien zum Schluss gelangt, dass auch der (teilweise) Vollzug einer der Strafen die schlechte Legalprognose nicht zu verbessern vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4.2). 22.2 Beurteilung der Kammer Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020 zu einer teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 33 Monaten bei einem bedingten Anteil von 21 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu CHF 60.00 mit einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt, womit die Voraus- 29 setzungen für die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB erfüllt sind. Für den Aufschub der Strafe müssen somit besonders günstige Umstände vorliegen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 309, S. 38 der erstinstanzlichen Urteils- begründung), wurde dem Beschuldigten bereits mit Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020 unter Verweis auf eine «letzte Chance» der teilbedingte Vollzug gewährt (Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020, E. 5.3 [pag. 101 f.]). Diese letzte Chance hat der Beschuldigte offensichtlich nicht genutzt und sich seither noch diverse weitere Male strafbar gemacht. Er hat das in ihn ge- setzte Vorschussvertrauen zweifelsohne missbraucht. Die erneute und teilweise ein- schlägige Delinquenz von Februar bis August 2023 (vorliegendes Urteil) sowie von März bis April 2024 (Urteile 5 und 6 gemäss Strafregisterauszug) zeigen, dass der Beschuldigte nicht die erforderliche Rechtstreue aufbringt, um selbst nach Verbüs- sung einer Gefängnisstrafe und unter der Androhung einer weiteren empfindlichen Freiheitsstrafe die geltenden Regeln einzuhalten. Von einer Besserung der Be- währungsaussichten kann keine Rede sein. Auch wenn der Beschuldigte vor oberer Instanz wiederum verspricht, sein Leben geändert zu haben, liegen nach wie vor keine besonders günstigen Umstände vor, die sich positiv auf die Legalprognose auswirken würden. Die Lebenssituation des Beschuldigten ist zurzeit alles andere als stabil. Zwar ist er inzwischen wieder ver- lobt, seine Partnerin lebt allerdings im Ausland und es ist unklar, wie sich die Fami- lienpläne weiter entwickeln werden. Auch ist unklar, ob die Verlobte zum Beschul- digten in die Schweiz kommen würde. Weitere soziale Bindungen im nahen Umfeld des Beschuldigten sind kaum vorhanden. Die Wohnung der Familie seiner Schwes- ter, bei welcher er im Tatzeitpunkt wohnte und welche durch die Entwendung des Fahrzeugs geschädigt wurde, hat er inzwischen verlassen. Ein Bruder scheint noch in der Schweiz zu sein, dieser trinke allerdings auch selber Alkohol (pag. 244, Z. 24 f.). In der Schweiz scheint der Beschuldigte über keine weiteren Familienangehörige zu verfügen, nachdem der Vater und ein weiterer Bruder verstorben sind (pag. 60) und die Mutter in der Türkei lebt und suizidgefährdet sei (pag. 239, Z. 22 ff.). Von einem stabilen sozialen Umfeld kann damit keine Rede sein. Zudem haben sich seine Schulden trotz Arbeitstätigkeit seit der erstinstanzlichen Verhandlung noch- mals deutlich erhöht. Zudem ist er nach seinem Burnout und trotz beendeter psych- iatrischer Behandlung nach wie vor psychisch labil und nimmt nach wie vor ein Anti- depressivum ein (pag. 382 f., Z. 32 ff.). Was den Alkohol- und Drogenkonsum betrifft, gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar an, dass er aktuell drogen- und alkoholfrei lebe und am 12. Dezember 2025 eine Haaranalyse machen müsse (pag. 382, Z. 30 f.). Die aktuelle Enthaltsamkeit von Alkohol und Drogen beim Beschuldigten ist nach Ansicht der Kammer im Wesentlichen der beabsichtigten Wiedererlangung des Führerausweises verdankt. Wie sich das Verlangen nach Al- kohol und Drogen nach der durchgeführten Haaranalyse beim Beschuldigten entwi- ckeln wird, bleibt offen. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte trotz der Beteuerung anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, dass er keinen Alkohol mehr trinke (pag. 240, Z. 1 ff.), auch nach dem vorinstanzlichen Urteil ein Konsum- verhalten an den Tag legte, welches keine positive Prognose zulässt: So gab der Beschuldigte selber an, vor der Begehung des Diebstahls vom 6. April 2024 Bier getrunken zu haben (pag. 384, Z. 33 ff.) und das Portemonnaie zwecks Einkaufs von 30 Bier entwendet zu haben (pag. 384, Z. 29 f.). Die Suchtgefahr scheint damit weiterhin zu bestehen. Dass der Beschuldigte heute arbeitet, kann ihm in Bezug auf die Le- galprognose ebenfalls nicht zugutegehalten werden, zumal er bereits im Tatzeitpunkt als Heizungsmonteur bei der AE.________ AG in E.________ gearbeitet hat (pag. 60, Z. 35) und ihn sein damaliger Job auch nicht von der weiteren Delinquenz abhalten konnte. Der gute Wille allein, welchen der Beschuldigte auch vor der oberen Instanz wieder- holt beteuert, indem er verspricht, sich nun wirklich gebessert zu haben und sich in Zukunft korrekt zu verhalten (pag. 385, Z. 39 ff.; pag. 392), hat offensichtlich bereits früher nicht ausgereicht. Nachdem seit dem vorinstanzlichen Urteil noch zwei neue Verurteilungen dazu gekommen sind, anlässlich welcher auf einen Widerruf verzich- tet bzw. die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde, ist die wiederholte Gewährung einer weiteren letzten Chance nicht mehr denkbar. Das erneute mehrfache Delin- quieren während hängigen Verfahrens zeigt, dass der Beschuldigte nicht auf so gu- tem Weg ist, wie er vorgibt, zu sein. Dem Beschuldigten ist insgesamt eine Schlechtprognose zu attestieren. Die neu auszusprechende Strafe ist damit unbedingt auszufällen. Zudem ist vorliegend in Gesamtwürdigung aller relevanten Prognosekriterien nicht davon auszugehen, dass der unbedingte Vollzug der zehnmonatigen Freiheitsstrafe eine genügende Warn- wirkung auf den Beschuldigten erzielen wird, um ihn von weiteren Delikten abzuhal- ten, zumal dies in der Vergangenheit selbst eine einjährige Gefängnisstrafe nicht erreichen konnte. Aufgrund dessen ist neben dem unbedingten Vollzug der neuen Strafe auch der Widerruf anzuordnen. Der bedingt gewährte Strafvollzug aus dem Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020 ist deshalb zu widerrufen und die ausgefällte Gesamtstrafe ist unbedingt zu vollziehen. In Anwendung der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 145 IV 146 E. 2) ist die neue Strafe als «Einsatzstrafe», ausmachend 10 Monate Frei- heitsstrafe, in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Zumal einerseits das Urteil mit der zu wi- derrufenen Strafe bereits längere Zeit zurückliegt und der Beschuldigte andererseits bei beiden Strafen bereits von einem Strafrabatt aufgrund der Zusatzstrafenbildung profitieren konnte, erachtet die Kammer eine Asperation von 16 Monaten (der zu vollziehenden 21 Monaten) Freiheitsstrafe als angemessen. Damit ergibt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten, welche unbedingt zu vollziehen ist. Schliesslich ist auch der mit Urteil des Strafappellationshofes des Kantons Freiburg vom 9. Juli 2020 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 600.00, gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen und die Strafe ist zu vollzie- hen. 31 V. Kosten und Entschädigung
- Verfahrenskosten 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO; ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung). Der Beschuldigte hat aufgrund der nunmehr vollumfänglichen Verurteilung die ge- samten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 9'815.50, zu tragen. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'500.00 bestimmt und zufolge vollumfänglichen Unterliegens dem Beschul- digten zur Bezahlung auferlegt.
- Amtliche Entschädigung 24.1 Allgemeines Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra- xisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. 24.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ wurde durch die Vorinstanz leicht gekürzt, was nicht zu beanstanden ist. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'412.30. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerich- tete amtliche Entschädigung aufgrund seines Unterliegens vollumfänglich zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24.3 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Honorarnote vom
- Oktober 2025 einen Aufwand von 20 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 77.00 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 330.25 geltend, was eine beantragte amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'407.25 ergibt (pag. 409 ff.). 32 Zumal die Berufungsverhandlung nur knapp 2 anstelle der geltend gemachten 6 Stunden gedauert hat (08:30-10:15 Uhr; pag. 392), werden vom geltend gemach- ten Honorar 4 Stunden in Abzug gebracht. Darüber hinaus erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand für die 30 Korrespondenzen, welche mit 20 Minuten für jedes Schreiben und mit 10 Minuten für jede Kopie veranschlagt wurden (insgesamt rund 6.5 Stunden), als deutlich zu hoch. Es handelt sich dabei vorwiegend um Ori- entierungskopien an die Klientschaft, welche vom Sektretariatsaufwand umfasst werden. Für sämtliche aufgeführten Korrespondenzen erachtet die Kammer einen Aufwand von 3 Stunden als angemessen. Insgesamt erfolgt damit ein Abzug von total 7,5 Stunden. Rechtsanwalt B.________ ist folglich ein Aufwand von 12,5 Stunden zu CHF 200.00 (zzgl. Auslagen und MWST), ausmachend total CHF 2'785.75, zu entschädigen. 33 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 14. November 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als
- A.________ schuldig erklärt wurde 1.1. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Mo- torfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol, qualifiziert, und Drogen- einfluss), begangen am 23. März 2023 auf der Strecke E.________ – F.________ – D.________; 1.2. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch einfache Verletzung der Verkehrsregeln 1.2.1. am 11. Februar 2023 in D.________ durch Parkieren innerhalb des signa- lisierten Parkverbots um mehr als 2 Stunden, aber nicht mehr als 4 Stun- den; 1.2.2. am 23. Februar 2023 in D.________ durch Parkieren auf einer Parkver- botslinie bis 2 Stunden; 1.2.3. am 5. März 2023 in D.________ durch Parkieren innerhalb des signalisier- ten Parkverbots um mehr als 10 Stunden; 1.2.4. am 9. März 2023 in D.________ durch Parkieren innerhalb des signalisier- ten Parkverbots bis 2 Stunden; 1.3. des Nichtmitführens des Führerausweises, begangen am 23. März 2023 auf der Strecke E.________ – F.________ – D.________;
- A.________ gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.2 und I.1.3 hiervor sowie in Anwendung von Art. 106 StGB, Art. 10 Abs. 4, 27 Abs. 1, 90 Abs. 1, 99 Abs. 1 Bst. b SVG und Art. 19 Abs. 1 VRV verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 320.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung auf 4 Tage. II. A.________ wird schuldig erklärt
- des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, begangen in der Nacht vom 24./25. August 2023 auf der Strecke von C.________ nach D.________ sowie in D.________; 34
- der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Nacht vom 24./25. August 2023 in C.________. III.
- Der A.________ mit Urteil des Strafappellationshofes des Kantons Freiburg vom
- Juli 2020 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist im Sinne einer Gesamtstrafe (siehe nachfolgend Ziff. IV) zu vollziehen.
- Der A.________ mit Urteil des Strafappellationshofes des Kantons Freiburg vom
- Juli 2020 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. IV. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.1 hiervor so- wie gestützt auf die zusätzlichen Schuldsprüche gemäss Ziff. II hiervor in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1 StGB; Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 2 und 2ter, 91 Abs. 2 Bst. a und b, 94 Abs. 1 Bst. a, 95 Abs. 1 Bst. b SVG Art. 2 Abs. 1 VRV Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 21 Monaten gemäss Ziff. III.1 hiervor im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt:
- Zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten.
- Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 9'815.50.
- Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'500.00. V.
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.50 200.00 CHF 700.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 700.00 CHF 53.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 753.90 35 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.45 200.00 CHF 5’090.00 CHF 144.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’234.40 CHF 424.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’658.40 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'412.30. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'412.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.50 200.00 CHF 2’500.00 CHF 77.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’577.00 CHF 208.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’785.75 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'785.75. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'785.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Migrationsdienst des Kantons Freiburg (Dispositiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) 36 - dem Strafappellationshof des Kantons Freiburg (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 25 160+161 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Oktober 2025 Besetzung Oberrichterin Weingart (Präsidentin), Obergerichtssuppleant Wal- ser, Oberrichterin Gutmann Gerichtsschreiberin Walthard Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 14. November 2024 (PEN 24 199)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfol- gend: Vorinstanz), fällte am 14. November 2024 folgendes Urteil (pag. 258 ff.; Her- vorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, angeblich begangen am 24./25. Au- gust 2023 auf der Strecke C.________ – D.________ sowie in D.________; wird eingestellt. II. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, an- geblich begangen am 24./25. August 2023 auf der Strecke C.________ – D.________ sowie in D.________. III. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/5 der Gebühren) für die Einstellung des Verfahrens und den Freispruch, ausmachend CHF 1'540.00, werden dem Kanton Bern auferlegt. IV. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol, qualifiziert, und Drogeneinfluss), begangen am
23. März 2023 auf der Strecke E.________ – F.________ – D.________ (Art. 31 Abs. 2 und 2ter, 91 Abs. 2 lit. a und b SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV); 2. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch einfa- che Verletzung der Verkehrsregeln 2.1. am 11. Februar 2023 in D.________ durch Parkieren innerhalb des signalisierten Parkver- bots um mehr als 2 Stunden, aber nicht mehr als 4 Stunden (Art. 27 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG, 19 Abs. 1 VRV); 2.2. am 23. Februar 2023 in D.________ durch Parkieren auf einer Parkverbotslinie bis 2 Stun- den (Art. 27 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG, 19 Abs. 1 VRV); 2.3. am 5. März 2023 in D.________ durch Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots um mehr als 10 Stunden (Art. 27 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG, 19 Abs. 1 VRV); 2.4. am 9. März 2023 in D.________ durch Parkieren innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden (Art. 27 Abs. 1 und 90 Abs. 1 SVG, 19 Abs. 1 VRV);
3 3. des Nichtmitführens des Führerausweises, begangen am 23. März 2023 auf der Strecke E.________ – F.________ – D.________ (Art. 10 Abs. 4, 99 Abs. 1 lit. b SVG); V. Der A.________ mit Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 ist zu vollziehen. Bezüglich der Freiheitsstrafe von 21 Monaten wird mit der hier neu auszufällenden Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe gebildet (vgl. unter Ziff. VI. 1.). VI. A.________ wird in Anwendung der Art. 40, 46 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 106 StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB (vgl. Ziff. V. oben) verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 320.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren (4/5) von CHF 7'160.00 und Auslagen von CHF 1’115.50, insgesamt bestimmt auf CHF 8'275.50. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 7'275.50. VII. [amtliche Entschädigung] VIII. Weiter wird beschlossen: [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Verteidigung von A.________ (nachfolgend: Be- schuldigter) am 21. November 2024 fristgerecht Berufung an (pag. 267). Mit Verfü- gung vom 18. März 2025 stellte die Vorinstanz den Parteien die schriftliche Urteils- begründung, datierend vom 17. März 2025, zu (pag. 317 f.; pag. 272 ff.). Am 21. März 2025 reichte die Verteidigung form- und fristgerecht die Berufungser- klärung ein (pag. 321 f.). Darin beschränkte sie die Berufung auf den Widerruf des Urteils des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020 (Ziff. V des vorinstanzli-
4 chen Urteilsdispositivs) sowie auf die Verurteilung des Beschuldigten zu einer unbe- dingt zu vollziehenden Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe (Ziff. VI.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 10. April 2025 fristgerecht mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten, indessen schliesse sie sich dieser an (pag. 327 f.). Ihre Anschlussberufung beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft auf die Einstellung (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdis- positivs), den Freispruch (Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Kos- tenfolge (Ziff. III des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie auf die Bemessung der Strafe soweit die Freiheitsstrafe betreffend (Ziff. VI.1 des vorinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). Die Verteidigung beantragte mit Eingabe vom 22. April 2025 kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 332). Die Berufungsverhandlung fand am 31. Oktober 2025 statt (pag. 379 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 9. Oktober 2025; pag. 353 ff.), ein aktueller Leu- mundsbericht (datierend vom 16. Oktober 2025; pag. 372 ff.) sowie ein aktueller ADMAS-Auszug (datierend vom 10. Oktober 2025; pag. 360 ff.) über den Beschul- digten eingeholt. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung reichte Rechtsanwalt B.________ einen Arbeitsvertrag der G.________ GmbH (pag. 397 f.), eine Bestäti- gung der G.________ GmbH (pag. 399), die Lohnabrechnungen der Monate Juli bis Oktober 2025 der G.________ GmbH (pag. 400 ff.), eine Bestätigung der H.________ AG (pag. 403), ein Referenzschreiben der Vermieter der Wohnung des Beschuldigten (pag. 404), ein Schreiben des IRM (pag. 405) sowie ein Foto des Be- schuldigten mit seiner Verlobten (pag. 406) ein. Diese Unterlagen wurden anlässlich der Berufungsverhandlung zu Wert und Unwert zu den Akten erkannt (pag. 380). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung erneut einvernommen (pag. 382 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Beschuldigter Die Verteidigung stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung na- mens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 407 f.; Hervorhebungen im Origi- nal): I. Die Verfahrenseinstellung bezüglich dem Vorwurf der Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Ziffer I.), der Freispruch bezüglich dem Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis (Ziffer II.), die Schuldsprüche bezüglich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zu- stand respektive der mehrfachen einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und des Nichtmit- führens des Führerausweises (Ziffer IV.), die Verurteilung zur Bezahlung einer Übertretungs- busse von CHF 320.00 (Ziffer VI.2.) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziffern III.,
5 VI.3. und VII.) des vorinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 14. Novem- ber 2024 seien zu bestätigen, sofern diese nicht bereits in Rechtskraft erwachsen sind. II. Die Ziffern V. (Widerruf des Urteils des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020) sowie IV.1. (Freiheitsstrafe von 24 Monaten) des vorinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 14. November 2024 seien aufzuheben und Herr A.________ sei in Anwendung der Artikel StGB: Art. 10, 12, 34, 42, 44, 46, 47, 110 Abs. 1 SVG: Art. 10 Abs. 4, 27 Abs. 1, 31 Abs. 2 und 2ter, 55 Abs. 6, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 lit. a und b, 99 Abs. 1 lit. b VRV: Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 1 SSV: Art. 30 Abs. 1, 79a Abs. 1 StPO: Art. 422 ff. zu verurteilen: zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 100.00, ausmachend CHF 18'000.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 5 Jahren; und im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die mit Urteil des Strafappellationshofes Freiburg vom 9. Juli 2020 teilbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von 33 Monaten, davon 21 Monate bedingt, sowie die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 600.00, seien nicht zu wider- rufen, jedoch sei der Beschuldigte zu verwarnen und die Probezeit auf fünf Jahre zu erhöhen. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Be- schuldigten sei eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung Fol- gendes (pag. 413 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegial- gericht) vom 14. November 2024 (PEN 24 199) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol, qualifiziert, und Drogeneinfluss), Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch einfache Verletzung der Verkehrsregeln, sowie Nichtmitführens des Führerausweises; 2. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 320.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, begangen am 24./25. August 2023 auf der Strecke C.________ - D.________ sowie in D.________;
6 2. der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 24./25. August 2023 auf der Strecke C.________ - D.________ sowie in D.________. III. 1. Der A.________ mit Urteil des Strafappellationshofs des Kantons Freiburg vom 9. Juli 2020 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 ge- währte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. 2. Die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 sei zu vollziehen. IV. A.________ sei gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. II hiervor sowie unter Einbezug der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. I hiervor sowie der seinerzeit bedingt ausgespro- chenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Ziff. III hiervor in Anwendung der einschlägigen Gesetzesartikel zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). V. Im Weiteren sei das Honorar des amtlichen Verteidigers gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Verfahrensgegenstand bilden aufgrund der beschränkten Berufung des Beschuldig- ten und der beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Ge- brauch (Ziff. I des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Freispruch von der An- schuldigung des Führens eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis (Ziff. II des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Widerruf des mit Urteil vom
9. Juli 2020 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten und eine Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu CHF 60.00 gewährten bedingten Vollzugs (Ziff. V des vorinstanzli- chen Urteilsdispositivs) sowie die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Gesamts- trafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe (Ziff. VI.1 des vorinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). Aufgrund der expliziten Anfechtung in der Anschlussberufung (pag. 328, Ziff. I erster Satz «unter Kostenfolge») sind auch die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Urteils zu überprüfen, wobei auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz nur zurückzukommen ist, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2).
7 In Rechtskraft erwachsen und von der Kammer nicht mehr zu überprüfen sind dem- gegenüber die Schuldsprüche gemäss Ziff. IV des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 320.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung auf vier Tage (Ziff. VI.2 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen und der der Rechtskraft nicht zugänglichen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist auf- grund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht an das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, das heisst sie darf das Urteil auch zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. Der von der Vorinstanz betreffend Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG gültig angebrachte Wür- digungsvorbehalt (pag. 229 f.) erstreckt sich auch auf die Beurteilung durch die Kam- mer im vorliegenden Berufungsverfahren (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 588 vom 9. Oktober 2023 E. 6 und SK 17 336 vom 28. Februar 2018 E. 6). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Mit Anklageschrift vom 18. März 2024 (pag. 170 ff.) werden dem Beschuldigten fol- gende hier noch zu beurteilende Sachverhalte vorgeworfen (pag. 171):
2. Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis begangen in der Nacht vom 24./25.08.2023, auf der Strecke von C.________ nach D.________ sowie in D.________, von der I.________strasse zum J.________platz, indem der Beschuldigte den Perso- nenwagen Toyota Aygo, ________, lenkte, obwohl ihm der Führerausweis am 23.03.2023 entzogen worden war und er demnach den Personenwagen nicht lenken durfte, wovon er wusste. […]
3. Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch begangen in der Nacht vom 24./25.08.2023, in C.________, K.________strasse, indem der Beschul- digte, der nicht im Besitz des erforderlichen Führerausweises war, den Personenwagen Toyota Aygo, ________, von L.________ für eine Fahrt nach D.________ entwendete, obwohl er wusste, dass weder die Halterin, seine Schwester L.________, noch die Hauptnutzerin des Personenwagens, seine Nichte M.________, mit der Verwendung des Fahrzeugs durch ihn einverstanden waren. 7. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis unbestrittenermassen am 23. März 2023 entzogen. Sodann ist unbestritten, dass der Beschuldigte den Personenwagen Toyota Aygo, ________ Ende August 2023 ohne Einverständnis der Fahrzeughalte- rin, seiner Schwester L.________, benutzt hat. Dabei stellt der Beschuldigte nicht in Abrede, gewusst zu haben, dass weder die Halterin, seine Schwester L.________, noch die Hauptnutzerin des Personenwagens, seine Nichte M.________, mit der Verwendung des Fahrzeugs durch ihn einverstanden waren. Weiter wurde das Fahr- zeug unbestrittenermassen am 1. September 2023 auf dem P & R Parkplatz
8 N.________ beim J.________platz durch den Verkehrsdienst der Kantonspolizei ge- funden, nachdem es der Neffe des Beschuldigten, O.________, gestohlen gemeldet hatte. Zu diesem Zeitpunkt befand sich eine Busse vom Freitag, 25. August 2023, 14:18 Uhr, am Fahrzeug. Demgegenüber ist bestritten, dass der Beschuldigte das Fahrzeug von C.________ nach D.________ sowie in D.________ von der I.________strasse zum J.________platz lenkte und dass sich die Fahrt in der Nacht vom 24./25. Au- gust 2023 ereignet haben soll. 8. Beweismittel Der Kammer stehen zur Beurteilung des zu überprüfenden Sachverhalts der Anzei- gerapport vom 18. Januar 2024 (pag. 20 ff.), das Formular Abschleppen/Blockieren von Fahrzeugen vom 1. September 2023 (pag. 28), die Busse vom 25. August 2023 (pag. 29) sowie die Fotodokumentation der Fundsituation des Fahrzeugs vom
16. Januar 2024 (pag. 30 ff.) zur Verfügung. Zudem liegen die Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 54 ff.; pag. 66 ff.; pag. 236 ff.; pag. 382 ff.), des Neffen des Beschuldigten, O.________ (pag. 47 ff.), sowie des Polizisten P.________ (pag. 231 ff.) vor. Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, zutreffend wiedergegeben und zu- sammengefasst; darauf kann verwiesen werden (pag. 284 ff., S. 13 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgen- den Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanz- lichen Beweisergänzungen. 9. Theoretische Ausführungen zur Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse im Besonderen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 278 ff., S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Anschluss an ihre Beweiswürdigung zu folgendem Be- weisergebnis (pag. 297, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Schlussendlich bleibt […] unklar, wie es effektiv abgelaufen ist. Es kann somit nur gesagt werden, dass es mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit nicht so war, wie der Beschuldigte das sagte, und dass es unwahr- scheinlich ist, dass er dabei war, als [das Fahrzeug] beim J.________platz parkiert wurde. Das bedeutet aber, dass an diesem Abend bzw. in dieser Nacht eine Drittperson in die Sache involviert gewesen ist. Ob dies nun ein «Q.________» oder eine andere Person war, ist unerheblich. Es erscheint durchaus möglich, dass der Beschuldigte schon auf der Fahrt von C.________ nach D.________ nicht alleine war, sondern mit diesem Unbekannten zusammen fuhr. Die Frage, wer nun aber auf dieser Fahrt von C.________ nach D.________ gefahren ist, kann jedoch nicht abschliessend geklärt werden. Tenden- ziell geht das Gericht eher davon aus, dass es der Beschuldigte war. Dennoch bleiben aber für das Gericht Restzweifel übrig. Diese Restzweifel lassen sich nicht dadurch beseitigen, dass der Beschul- digte bereits wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis vorbestraft ist, oder dass er offensichtlich nicht wahrheitsgemäss ausgesagt hat. Genauso gut könnte man sagen, dass er bereits früher Rechtspflegedelikte begangen hat und nun mit seinen falschen Aussagen jeman-
9 den zu schützen versucht. Das Gericht verkennt nicht, dass es diverse weitere offene Fragen gibt: Zum Beispiel, wie der Beschuldigte wieder zum Autoschlüssel gekommen ist, nachdem ein Unbekannter das Auto beim J.________platz abgestellt hat. Oder warum er diesen Unbekannten nicht gefragt hat, wo er das Auto abgestellt habe, nachdem er es mit O.________ an der I.________strasse nicht finden konnte. Auch wenn das Aussageverhalten des Beschuldigten sehr auffällig ist und das Gericht davon ausgeht, dass er kaum die Wahrheit gesagt haben dürfte, erfolgt aber aufgrund von Zweifeln und mangels einer erklärbaren und plausiblen Alternativversion in dubio pro reo ein Freispruch vom Vorwurf des Fahrens trotz entzogenem Führerausweis, angeblich begangen am 24./25. August 2023 auf der Strecke C.________ – D.________ sowie in D.________. 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Vorbemerkung Der Beschuldigte ist der Bruder der Geschädigten L.________ und der Onkel von O.________ und M.________. Zum Tatzeitpunkt hat der Beschuldigte bei der Fami- lie L.________, im Zimmer von M.________, gewohnt. Daher war ihm auch der Auf- enthaltsort des Schlüssels des Fahrzeuges bekannt (pag. 23). 11.2 Tatzeitpunkt Als das Fahrzeug am 1. September 2023 auf dem P & R Parkplatz N.________ beim J.________platz durch den Verkehrsdienst der Kantonspolizei gefunden wurde, be- fand sich daran eine Busse von Freitag, 25. August 2023, 14:18 Uhr. Anhand der Markierungen am Pneu des Fahrzeuges kann gesagt werden, dass das Auto seit diesem Zeitpunkt nicht mehr bewegt wurde, was Polizist P.________ im Rahmen seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 13. No- vember 2024 bestätigte (pag. 234, Z. 7 f.). Die Aussage des Beschuldigten, wonach er das Fahrzeug erst am 26. August 2023 genommen habe, kann damit nicht stim- men. Vielmehr lässt sich aufgrund der Busse erstellen, dass der Beschuldigte das Fahrzeug schon am 24. August 2023 entwendet haben muss. Dieser Rückschluss auf das Tatdatum lässt sich denn auch mit den Erstaussagen von O.________ in Übereinstimmung bringen. Dieser gab anlässlich seines Anrufs bei der Polizei am Sonntag, 27. August 2023, an, das Auto sei zwischen Donnerstag, 24. August 2023 und Samstag, 26. August 2023 weggekommen. Erst später, namentlich als ihn die Polizei am Montag, 28. August 2023 zurückrief, sagte er dem widersprechend aus, dass jemand das Auto am Samstag, 26. August 2023 benutzt habe (pag. 22). An- lässlich seiner Einvernahme vom 8. November 2023 führte O.________ aus, er hätte das Auto am Sonntag, 27. August 2023 gebraucht und habe bemerkt, dass es nicht mehr dort sei (pag. 47, Z. 19 f.). Von der Polizei darauf angesprochen, dass er aber am Telefon angegeben habe, das Auto sei am Donnerstag, 24. August 2023 an der I.________strasse parkiert worden und sie hätten am Samstag, 26. August 2023 bemerkt, dass es nicht mehr dort sei, gab er zur Antwort, er habe die Daten nicht mehr im Kopf (pag. 48, Z. 64 ff.). Anschliessend räumte er zudem ein, die Daten zum Tatzeitraum von seinem Onkel zu haben (pag. 48, Z. 72). Dass er sich etwas mehr als einen Monat nach den telefonischen Angaben gegenüber der Polizei nicht mehr an die genauen Daten erinnern konnte, ist nachvollziehbar. Gestützt auf die Erstaus- sagen von O.________, welche sich mit der am Fahrzeug angebrachten Busse vom
25. August 2023 in Übereinstimmung bringen lassen, erachtet die Kammer zusam-
10 men mit der Vorinstanz als erstellt, dass das Fahrzeug wie angeklagt in der Nacht vom 24. auf den 25. August 2023 entwendet wurde. 11.3 Täterschaft Wie dem Anzeigerapport vom 18. Januar 2024 (pag. 20 ff.) zu entnehmen ist, mel- dete sich O.________ am Sonntag, 27. August 2023 bei der KEZ Bern und gab an, das Auto seiner Mutter sei gestohlen worden. Nachdem sich am Folgetag die Polizei mit dem Melder zwecks Aufnahme der Anzeige in Verbindung setzte, gab O.________ an, «jemand» habe das Auto am Samstag benützt und es an der I.________strasse parkiert. Als diese Person später zurückgekommen sei, sei das Auto verschwunden gewesen. Er sei dann am Sonntag selbst zur I.________strasse gefahren, um das Fahrzeug zu suchen. Jedoch habe er es in der ganzen Umgebung nicht finden können, daher habe er die Polizei avisiert. Auf die Frage, wer das Auto benützt habe, wollte er keine genaue Auskunft geben. Er gab nur an, dass sich diese Person beim zuständigen Polizisten melden werde (pag. 22). Später am gleichen Tag meldete sich der Beschuldigte telefonisch beim zuständigen Polizisten. Er gab spontan an, dass er den Schlüssel des Autos aus dem Zimmer von M.________ behändigt habe und mit dem Fahrzeug nach Bern gefahren sei, um dort in den Ausgang zu gehen. Er und ein Kollege hätten Zuhause etwas getrunken und dann sei er auf die Idee gekommen, das Auto zu nehmen, um nach D.________ zu fahren. Den Parkplatz habe er von früher gekannt, da er dort in der Nähe gewohnt habe. Von dort aus seien sie mit dem Tram in die Stadt gefahren. Weiter gab er von sich aus an, dass er wisse, dass es ein Fehler gewesen sei, da er ja gar keinen Führerausweis mehr habe. Weil sie zusammen im Ausgang weiter Alkohol konsu- mierten, hätten sie sich entschieden, mit dem Zug nach Hause zu fahren. Am nächs- ten Tag sei sein Neffe zu ihm gekommen und habe gefragt, wo das Auto sei (pag. 23). Aus diesen ersten übereinstimmenden Angaben von O.________ und des Beschul- digten ergibt sich, dass es der Beschuldigte war, der die Fahrzeugschlüssel aus dem Zimmer von M.________ behändigte und der anschliessend mit dem Fahrzeug nach D.________ fuhr. Der Beschuldigte beschränkte sich bei seinem Geständnis denn auch nicht nur auf das Zugeben der Wegnahme und der Fahrt nach D.________, sondern bettete dieses vielmehr in ein Gesamtgeschehen (um in den Ausgang zu gehen) und erwähnte auch Details (wie bspw., dass er den Schlüssel aus dem Zim- mer seiner Nichte genommen habe und sie mit dem Tram in die Stadt gefahren seien) sowie auch Nebensächlichkeiten (dass er den Parkplatz von früher gekannt habe). Zudem sind die Spontanaussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei ohne weiteres verwertbar, zumal er anlässlich der ersten förmlichen Befragung vom
8. November 2023 bestätigte, dies wie im Polizeirapport festgehalten gesagt zu ha- ben (pag. 55, Z. 68 ff.). Darauf ist vorderhand abzustellen. Am 29. August 2023, d.h. zwei Tage nach diesem Geständnis, meldete sich der Be- schuldigte wiederum telefonisch bei der Polizei, um mitzuteilen, dass nicht er, son- dern sein Kollege, welcher angeblich von der Polizei gesucht werde, das Fahrzeug gefahren sei (pag. 23). Aufgrund dieses veränderten Aussagenverhaltens des Be- schuldigten ist nunmehr zu prüfen, ob das ursprünglich abgelegte Geständnis allen-
11 falls wahrheitswidrig erfolgte. Aufgrund der nachfolgenden Aussagenwürdigung wird aber klar, dass sich der Beschuldigte mit seinen sich verändernden Aussagen derart in Widersprüche verstrickt hat, dass ihm in Bezug auf die nach dem Geständnis er- folgten Aussagen nicht geglaubt werden kann: So präsentierte der Beschuldigte über den Verlauf des fraglichen Abends verschie- dene Versionen. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 294 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung; Hervorhebungen im Original): Anlässlich der ersten Einvernahme bei der Polizei am 8. November 2023 sagte der Beschuldigte aus, er und sein Kollege hätten nach dem Ausgang ein Taxi Richtung R.________ genommen. Dort ange- kommen, sei das Auto nicht mehr da gewesen. Sie hätten es gesucht und er habe den Schlüssel des Autos genommen und habe anschliessend den Zug Richtung C.________ genommen (pag. 55, Z. 32 ff.). Am anderen Tag habe er es seinem Neffen, O.________ erzählt und habe gesagt, das Auto sei wahrscheinlich gestohlen worden (pag. 55, Z. 38 ff.). Bemerkenswert ist auch die Aussage des Be- schuldigten, dass er und sein Neffe sich überlegt hätten, was zu tun sei und was sie gegenüber der Polizei sagen sollen: «Ich habe ihm dann gesagt, dass er es auf sich nehmen soll. Er wollte aber nicht, dann sagte ich halt, ich nehme es auf mich und dann sagte ich halt auch dass ich gefahren bin und das war eigentlich alles» (pag. 55, Z. 46 ff.). In derselben Einvernahme sagte der Beschuldigte auch, er sei am Tag, bevor er die Polizei angerufen habe, mit dem Kollegen nach D.________ gefahren. Das dürfte somit Samstag, 26. August 2023 ge- wesen sein. Weiter behauptete er, O.________ (sein Neffe) habe es falsch verstanden, dass das Auto bereits am Donnerstag, 24. August 2023 dort parkiert worden ist (pag. 56, 121 f.). Diese Aussagen zum zeitlichen Ablauf stimmen nachgewiesenermassen nicht mit den objektiven Beweismitteln überein, weil am Fahrzeug am Freitag, 25. August 2023, 14:18 Uhr, eine Busse angebracht wurde. Auch zum weiteren Ablauf des Abends machte er immer wieder andere Aussagen: Einerseits will er sich nicht erinnern, ob er das Auto an der I.________strasse abgeschlossen habe, sagte, der Kollege habe den Schlüssel gehabt und er wisse nicht, ob der Kollege abgeschlossen habe. Den Schlüssel habe der Kollege ihm dann gegeben und er habe ihn in seiner Bauchtasche versorgt (pag. 57, Z. 155, Z. 158 f.). Jedenfalls gab er auch an, den Autoschlüssel hätten er und O.________ dabeigehabt, als sie das Auto am Sonntag gesucht hätten (pag. 58, 192 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft sagte er am
4. März 2024, er habe vergessen zu sagen, dass sein Kollege und er an dem Abend zeitweise getrennt unterwegs gewesen seien und es sehe so aus, als hätte der Kollege das Auto verwendet und zum J.________platz gefahren (pag. 68, Z. 56 ff.) und sagte, erst als er sich entschieden habe, nach Hause zu gehen, habe er den Schlüssel erhalten (pag. 68, Z. 67 ff.). Den objektiven Beweismitteln widerspre- chend, blieb er dabei, dass sie das Auto am Samstag entwendet hätten (pag. 71, Z. 177 ff.). In der Hauptverhandlung glaubte der Beschuldigte nun, der Kollege habe ihm den Schlüssel gegeben, als sie sich im Zug befunden hätten (pag. 24, Z. 23 ff.). Auch von der Taxifahrt mit dem Kollegen von der I.________strasse in die Stadt [recte: von der Stadt an die I.________strasse] war nie mehr die Rede. In der Hauptverhandlung brachte er eine neue Version vor, nämlich, sie seien mit dem Tram in die Stadt gefahren und in dem Moment habe ihm der Kollege auch den Schlüssel gegeben (pag. 244, Z. 33 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf die Frage, wer den Schlüssel wann auf sich getragen habe, zu Protokoll, der Schlüssel sei beim Kolle- gen gewesen, als sie los und zur I.________strasse gefahren seien. Die Parkplätze
12 dort kenne er und er habe gesagt, «komm, wir lassen es mal hier». Dann sei der Schlüssel bei ihm gewesen. Im Ausgang habe sein Kollege den Schlüssel von ihm herausverlangt, seither habe er ihn nicht mehr gesehen (pag. 388, Z. 27 ff.). Auf Vorhalt, dass der Schlüssel somit noch bei seinem Kollegen sein müsste, gab der Beschuldigte an, dass der Schlüssel ja nachher beim Auto gewesen sei (pag. 388, Z. 34 f.). Den Vorhalt, wonach dies nicht viel Sinn mache, bestätigte der Beschul- digte, konnte jedoch keine weitere Erklärung dazu liefern (pag. 388, Z. 37 ff.). Sodann machte der Beschuldigte unterschiedliche Aussagen zum angeblichen Kol- legen, der das Fahrzeug gefahren haben soll: Bei der Staatsanwaltschaft am 4. März 2024 führte der Beschuldigte aus, es sei ein Kollege gewesen, der auf der Flucht gewesen sei, «S.________» heisse und in Strasbourg wohne (pag. 68 Z. 84). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung gab der Beschuldigte an, der Kollege heisse «Q.________ T.________» oder so etwas. Er heisse «T.________» oder «U.________» (pag. 242, Z. 11 ff.). Er habe in V.________ bei ihnen im Quartier gewohnt. Seine Familie sei aus Deutschland in die Schweiz geflüchtet. Plötzlich seien sie auch aus V.________ weggewesen. Sie seien nun in Luxemburg. Er kenne ihn also aus dem Quartier (pag. 242, Z. 18 ff.). Die Familie habe ein paar Blöcke neben ihnen gewohnt. Sie selbst hätten an der W.________strasse gewohnt. Ihre Nummer wisse er nicht mehr. Der Kollege sei in seinem Alter, aber sie seien nicht zusammen zur Schule gegangen. Warum er hier nicht erwünscht sei, wisse er nicht. Er glaube, er habe Drogen verkauft. Er habe den Kollegen nicht verraten wollen, deshalb habe er es nicht von Anfang an bei der Po- lizei gesagt (pag. 242, Z. 23 ff.). Es sei nicht so gewesen, dass sie sich jeden Tag gehört hätten, aber er sei ein guter Kollege gewesen. Sie seien eine Weile zusam- men aufgewachsen. Er habe ihn dann wieder gefunden, nachdem sie weggegangen seien (pag. 243, Z. 7 ff.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, es sei sein Kollege «S.________» gewesen. Dieser habe in der Schweiz gelebt, Pro- bleme mit den Behörden gehabt und das Land verlassen. Er sei immer wieder illegal ins Land gekommen (pag. 386 Z. 24 ff.). Er wisse, dass er S.________ heisse, aber den Nachnamen wisse er wirklich nicht. Soweit er wisse, wohne er momentan in Luxemburg. Ob er auch einmal in Strasbourg gewohnt habe, wisse er nicht (pag. 390, Z. 18 ff.). Auch diesbezüglich liegen markante Widersprüche vor. So gibt der Beschuldigte zwei unterschiedliche Vornamen seines angeblichen Kollegen (S.________ und Q.________) an. Weiter passt er den angeblichen Wohnort (Luxemburg oder Stras- bourg) im Laufe der Einvernahmen an. Zudem erscheint es lebensfremd und un- glaubhaft, dass der Beschuldigte den Nachnamen eines angeblich gleichaltrigen, gu- ten Kollegen nicht gekannt haben will, obwohl dieser bei ihm im Quartier gewohnt habe, sie eine Weile zusammen aufgewachsen seien und der Beschuldigte ihn mit- hin schon lange kenne (vgl. pag. 58, Z. 187 und pag. 243, Z. 8). Insgesamt lassen auch diese Ausführungen zum angeblichen Kollegen aufgrund ihrer Inkonsistenz einzig auf eine Schutzbehauptung schliessen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zahlreiche widersprüch- liche Aussagen machte. Es wurde aus all den Einvernahmen nicht klar, wie es mit dem Fahrzeugschlüssel abgelaufen sein und wer diesen wann auf sich getragen ha-
13 ben soll. Sodann sind auch die Angaben zum angeblichen Kollegen völlig wider- sprüchlich, nachdem er diesen zuerst nicht nennen wollte, ihm dann unterschiedliche Vornamen und keinen konkreten Nachnamen zuordnen konnte, inkonsistente Anga- ben zum angeblichen Kontakt und mehrere Versionen zum Kennenlernen bzw. zu dessen aktuellem Wohnort vorbrachte. Die Kammer erachtet damit die nach dem Geständnis erfolgten Aussagen des Beschuldigten insgesamt als nicht glaubhaft. Vielmehr ist nach wie vor von den schlüssigen Angaben des Beschuldigten anläss- lich des ersten Telefonats mit der Polizei auszugehen. Den weiterführenden Erwägungen der Vorinstanz kann sich die Kammer sodann nicht anschliessen. Dass aus der Situation im Innenraum des aufgefundenen Fahr- zeugs nichts abgeleitet werden könne, wie die Vorinstanz festhielt (pag. 295, S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), kann nicht beigepflichtet werden. Im auf- gefundenen Fahrzeug lagen auf dem Beifahrersitz diverse Gegenstände (Nusspa- ckung, auf den Beschuldigten lautende Rechnungen) und im Fussraum befanden sich ein Rucksack und mehrere Getränkeflaschen (pag. 34 f.), was den Platz im Fussraum des Beifahrers massgeblich beschränkte. Ausserdem war der Fahrersitz beim Auffinden des Fahrzeugs weit nach hinten, der Beifahrersitz jedoch weit nach vorne geschoben, so dass – neben den diversen herumliegenden Gegenständen – nochmals deutlich weniger Platz für die Beine zur Verfügung stand (siehe Foto und Bildunterschrift, pag. 37). Dass dort tatsächlich jemand mit einer Körpergrösse von 1,76 Metern (Angaben des Beschuldigten, pag. 389, Z. 27) während einer Strecke von C.________ bis D.________, somit auf einer Fahrstrecke von über 20 Kilome- tern, gesessen haben soll, ist sehr unwahrscheinlich. Wäre dies der Fall gewesen, wäre zumindest zu erwarten, dass die Gegenstände auf dem leeren Rücksitz depo- niert und der Sitz nach hinten verstellt worden wäre. Auch der vom Beschuldigten vorgebrachte Erklärungsversuch, wonach er die Wodkaflasche aus dem Rucksack genommen habe, ausgestiegen sei, die Nüsse und die Rechnungen aus dem Ruck- sack genommen und auf den Sitz gelegt habe (pag. 71, Z. 193 ff.), erscheint weit hergeholt und unglaubhaft. Dies umso mehr, als der Beschuldigte im Gegensatz zu diesen ursprünglichen Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Befragung vor- gab, er habe den Sitz verstellen müssen, um die Alkoholflasche – welche er später als normale Wodkaflasche bezeichnete (pag. 389, Z. 40) – von der Rückbank zu nehmen (pag. 387 Z. 12 ff.). Hinzu kommt, dass ein Verschieben des Beifahrersitzes schon gar nicht nötig gewesen wäre, um an etwas auf der Rückbank zu gelangen, zumal das Fahrzeug hinten eine eigene Türe hatte, durch welche der Beschuldigte ohne weiteres an die Wodkaflasche hätte gelangen können (vgl. bspw. pag. 36). Die im Innenraum des aufgefundenen Fahrzeugs festgestellte Situation lässt nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit darauf schliessen, dass der Beschul- digte alleine im Fahrzeug unterwegs war und daher das Fahrzeug gelenkt haben muss. Zudem lag das Duplikat des Führerausweises des Beschuldigten im Getränkehalter der Mittelkonsole. Dies deutet darauf hin, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Kontrolle damit als Fahrzeugführer ausweisen wollte. Zumal der Beschuldigte rund fünf Monate vorher von der Polizei angehalten wurde und keinen Führerausweis da- bei hatte, wofür er mit Urteil der Vorinstanz verurteilt wurde (Ziff. IV.3 des vorinstanz-
14 lichen Urteilsdispositivs), wusste er, dass er einen solchen stets auf sich tragen muss. Offensichtlich hatte er aus der Situation etwas gelernt und war fortan auf eine Kontrolle vorbereitet. Es gibt denn auch schlicht keinen anderen Grund, weshalb je- mand seinen Führerschein in der Mittelkonsole bereitlegen sollte, wenn nicht für die Vorweisung im Falle einer Kontrolle. Es ist zwar möglich, dass der Beschuldigte das Fahrzeug schon vor dem 24. August 2023 verwendet hatte. So gab er insb. an, dass er, bevor er mit dem Geschäftsauto erwischt worden sei, praktisch jeden Tag dieses Auto gelenkt habe (pag. 72, Z. 205 ff.). Da dies aber zum letzten Mal Ende März 2023 gewesen sein müsste, erscheint es nicht naheliegend, dass das Duplikat des Führerausweises im August noch immer dort gelegen hätte, zumal das Auto regel- mässig durch die Nichte des Beschuldigten benutzt wurde. Die vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Begründung, wes- halb das Duplikat des Führerausweises in der Mittelkonsole platziert gewesen sei, erscheint der Kammer nicht plausibel: Es sei so gewesen, dass der Kollege, der gefahren sei, in der Schweiz nicht erwünscht sei. In dem Zustand, in dem er gewesen sei, habe er ihm den Ausweis gegeben. Der Ausweis hätte ihm selber ja nichts ge- bracht, weil er nicht habe fahren dürfen (pag. 242, Z. 1 ff.). Damit machte der Be- schuldigte sinngemäss geltend, er habe den Ausweis dem polizeilich gesuchten «Q.________» bzw. «S.________» gegeben, damit sich dieser bei einer Kontrolle mit dem Führerausweis des Beschuldigten hätte ausweisen können. Dies macht nun aber gar keinen Sinn, zumal es der Polizei ohne Zweifel aufgefallen wäre, wenn sich bei der Kontrolle eines Fahrzeugs mit zwei Männern der eine mit dem Führerschein des Beifahrers ausweist. Dieser Erklärungsversuch des Beschuldigten ist deshalb als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Zwar lässt sich alleine aus dem Auf- finden des Duplikats noch nicht rechtsgenügend sagen, dass der Beschuldigte an diesem Abend auch effektiv selbst gefahren ist. Als zusätzliches Indiz zu den bereits dargelegten Beweismitteln taugt dieses Element aber alleweil. Nach dem Gesagten erscheint für die Kammer die These, wonach der Beschuldigte alleine nach D.________ gefahren sei, als deutlich wahrscheinlicher, als die vom Beschuldigten vorgebrachte, wonach ein guter Kollege, dessen Name er nicht mehr genau wisse, mit seinem Führerausweis gefahren sei. Nachdem die Kammer demzufolge als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte die Strecke von C.________ nach D.________ als (alleiniger) Fahrzeuglenker zurück- legte, ist dies auch für die zweite Strecke von der I.________strasse zum J.________platz zu bejahen. Dies aus den nachfolgenden Gründen: Vorab weist bereits die Tatsache, dass sich der Fahrzeugschlüssel nach dem Vorfall unbestrittenermassen wieder beim Beschuldigten befand, unzweifelhaft darauf hin, dass der Beschuldigte die letzte Person gewesen sein muss, die das Fahrzeug be- wegt hat. Insofern erscheint der Kammer der von der (General-)Staatsanwaltschaft genannte hypothetische Ablauf (vgl. pag. 274 und pag. 394), wonach der Beschul- digte, nachdem er bereits alleine von C.________ nach D.________ gefahren war, das Auto selbst noch zum J.________platz gefahren sei, weil er von dort aus eine ideale Zugverbindung nach C.________ hatte, als nachvollziehbar und plausibel. Demgegenüber ist die Version des Beschuldigten, wonach sein Kollege während des Ausgangs zur I.________strasse zurückgegangen sei, dort das Auto genommen
15 habe, um am J.________platz mutmasslich Wetten abzugeben (pag. 68, Z. 78 und pag. 71, Z. 166 f.) oder um allenfalls eine Frau zu treffen (pag. 68, Z. 78 f.) oder – als dritte Version – Drogen zu beschaffen (pag. 244, Z. 36 f.), um dann wieder mit dem Zug in die Innenstadt zurückzukehren, nicht einleuchtend. Vorab ist bereits frag- lich, warum der Kollege seine Wetten während des Ausgangs hätte abschliessen sollen. Weiter könnte er Wett- und/oder Drogengeschäfte wohl auch in D.________ erledigen und schliesslich erschiene es weit naheliegender, wenn er – sollte er tatsächlich am J.________platz Wetten abschliessen, eine Frau treffen oder Drogen kaufen wollen – mit dem Zug direkt zum J.________platz und wieder zurück gefah- ren wäre und sich den unnötigen Umweg über die I.________strasse und die Auto- fahrt erspart hätte. Die Geschichte des Beschuldigten erscheint vor diesem Hinter- grund als derart weit hergeholt, als dass sie einzig als Schutzbehauptung qualifiziert werden kann. Das durch die Verteidigung erhobene und von der Vorinstanz gestützte Argument, wonach der Beschuldigte das Fahrzeug gefunden hätte, wenn er es selbst dort par- kiert hätte, verfängt nach Ansicht der Kammer nicht. So gibt es mehrere Gründe, weshalb der Beschuldigte das Fahrzeug am Sonntag, 27. August 2023, nicht mehr gefunden haben könnte: Eine Möglichkeit läge namentlich darin, dass er bei der erwähnten Suche des Fahr- zeugs gar nicht dabei war. O.________ sprach anlässlich der Anzeigeerstattung am Telefon noch nicht davon, gemeinsam mit dem Beschuldigten das Fahrzeug suchen gegangen zu sei. Diese Version wurde erst in der förmlichen Einvernahme vorge- bracht. Vielmehr gab er am Telefon gegenüber der Polizei noch an, er sei selbst zur I.________strasse gefahren, um das Fahrzeug zu suchen. Jedoch habe er es in der ganzen Umgebung nicht finden können, daher habe er die Polizei avisiert (pag. 22). Diese glaubhaften Erstaussagen deuten stark darauf hin, dass der Anzeigeerstatter bei der Suche am Sonntag alleine unterwegs war. Wäre der Beschuldigte bei der Suche tatsächlich dabei gewesen, würden sich der Beschuldigte und O.________ in Bezug auf die Örtlichkeit der angeblich gemeinsamen Suche nicht widersprechen. Während O.________ angab, an der I.________strasse, X.________strasse und Y.________strasse geschaut zu haben (pag. 49, Z. 111 f.), gibt der Beschuldigte an, «überall», sogar am J.________platz (dort unter der Brücke) gesucht zu haben (pag. 58, Z. 203 ff.). Hätte der Beschuldigte indes tatsächlich beim J.________platz gesucht, lässt sich nicht erklären, warum er das dort unter der Brücke parkierte Auto nicht gefunden hat. Dass die Suche also tatsächlich gemeinsam vorgenommen wurde, ist zu bezweifeln. Falls der Beschuldigte entgegen dem hiervor Gesagten dennoch bei der Suche dabei gewesen sein sollte, wäre es auch denkbar, dass er sich nicht mehr an das Umparkieren erinnern konnte, weil er – wie er selber aus- sagte – an diesem Abend stark betrunken war oder es war ihm schlicht egal, ob das Fahrzeug gefunden wird oder nicht. All dies sind plausible Erklärungen dafür, wes- halb das Fahrzeug nicht durch O.________, sondern erst aufgrund der Ausschrei- bung im RIPOL durch die Polizei aufgefunden wurde. Demgegenüber ist die von der Vorinstanz gestützte These, wonach es eine unbekannte Drittperson gegeben haben müsse, welche das Fahrzeug umparkiert habe, alles andere als naheliegend. So hielt die Vorinstanz denn auch selber fest, dass die Geschichte, wonach der Beschuldigte den Autoschlüssel bei sich hatte, obwohl ein Unbekannter das Auto beim
16 J.________platz abgestellt haben soll, in sich nicht aufgeht. Im Übrigen wäre es na- heliegender gewesen, wenn der Beschuldigte diesen angeblichen Unbekannten ge- fragt hätte, wo er das Auto abgestellt habe, nachdem er es mit O.________ nicht finden konnte, was aber nicht der Fall war. Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug durch die Polizei und nicht durch den Be- schuldigten aufgefunden wurde, lässt demzufolge nicht darauf schliessen, dass eine Drittperson den Wagen gelenkt haben muss. Vielmehr gibt es verschiedene Er- klärungen dafür, weshalb dies der Fall gewesen sein könnte. Nicht glaubhaft ist sodann das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er mit seinem Kollegen mit dem Taxi an die I.________strasse gefahren sei und dort nach dem Auto gesucht habe. Hätte der Kollege das Auto in dieser Nacht von der I.________strasse zum J.________platz umparkiert, hätten sie es nicht an der I.________strasse gesucht. Nur am Rande sei diesbezüglich noch erwähnt, dass es dem Aussageverhalten des Beschuldigten entspricht, Drittpersonen als angebliche Täterschaft vorzuschieben. So wurde der Beschuldigte bereits mehrfach wegen falscher Anschuldigungen ver- urteilt (pag. 99). Er gab damals bspw. an, ein «Z.________» hätte den Raub, der ihm vorgeworfen wurde, begangen oder ein «AA.________» habe das Fahrzeug falsch parkiert (Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020, E. 3.5.6 [pag. 99], sowie Ziff. III.1 Lemma 11 und 12 des Dispositivs [pag. 105]). Insofern erstaunt es auch vor diesem Hintergrund nicht, dass der Beschuldigte vorliegend wiederum eine Drittperson erfunden hat, welche für sein Fehlverhalten geradestehen sollte. 12. Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Die Situation im Innenraum des aufgefundenen Personenwagens Toyota Aygo, ________ führt die Kammer zum Schluss, dass sich lediglich eine Person im Fahr- zeug befunden hat, zumal der Beifahrersitz sehr weit nach vorne geschoben und, genau wie der Fussraum, derart belegt war, dass dort keine Person sitzen konnte. Das aufgefundene Duplikat des Führerausweises des Beschuldigten sowie die auf seinen Namen lautenden Rechnungen auf dem Beifahrersitz und sein Rucksack im Fussraum des Beifahrersitzes deuten auf den Beschuldigten als (alleinigen) Fahr- zeugführer hin. Das Vorbringen des Beschuldigten wonach nicht er, sondern sein Kollege, welcher angeblich von der Polizei gesucht werde, gefahren sei, lässt sich weder mit den objektiven Beweismitteln in Übereinstimmung bringen, noch erachtet die Kammer die diesbezüglich widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft. Dass nicht der Beschuldigte, sondern die Polizei das Fahrzeug aufgefun- den hat, führt nicht zwingend zum Schluss, dass ein Dritter das Fahrzeug gelenkt haben muss. Die Kammer erachtet vielmehr das mit den objektiven Beweismitteln in Übereinstimmung zu bringende Geständnis des Beschuldigten gegenüber der Poli- zei am Telefon von Sonntag, 27. August 2023, wonach er mit dem Fahrzeug nach D.________ gefahren sei und damit einen Fehler begangen habe, als der Wahrheit entsprechend. Dies stimmt insoweit auch mit den Erstaussagen von O.________ überein, wonach sich derjenige, der das Fahrzeug benutzt habe, noch melden werde
17 und sich daraufhin der Beschuldigte gegenüber der Polizei als Fahrzeuglenker zu erkennen gab. Insgesamt erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt damit wie folgt als erstellt: Der Beschuldigte bemächtigte sich in der Nacht vom 24./25. August 2023 in C.________, K.________strasse, der Schlüssel des Personenwagens Toyota Aygo, ________, von L.________, obwohl er wusste, dass weder die Halterin, seine Schwester L.________, noch die Hauptnutzerin des Personenwagens, seine Nichte M.________, mit der Verwendung des Fahrzeugs durch ihn einverstanden waren. Er lenkte dieses Fahrzeug in der Folge auf der Strecke von C.________ nach D.________ sowie in D.________ von der I.________strasse zum J.________platz, obwohl ihm der Führerausweis am 23. März 2023 entzogen worden war und er dem- nach den Personenwagen nicht lenken durfte, wovon er wusste. III. Rechtliche Würdigung 13. Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis 13.1 Gesetzliche Grundlagen zu Art. 10 Abs. 2 und 95 Abs. 1 Bst. b SVG Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises, wer Lernfahrten unter- nimmt, des Lernfahrausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Bestraft wird, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führeraus- weis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG). 13.2 Subsumtion Dem Beschuldigten wurde der Führerausweis am 23. März 2023 durch die Polizei an Ort und Stelle abgenommen (pag. 23; pag. 204). Ihm war von diesem Moment an bekannt, dass er nicht mehr befugt war, Motorfahrzeuge zu führen. Indem der Be- schuldigte dem Beweisergebnis folgend in der Nacht vom 24./25. August 2023 von C.________ nach D.________ sowie in D.________ von der I.________strasse zum J.________platz fuhr, obwohl ihm der Führerausweis am 23. März 2023 entzogen worden war und er demnach den Personenwagen nicht hätte lenken dürfen, erfüllte er den objektiven Tatbestand. Der Beschuldigte setzte sich wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich über das ihm auferlegte Fahrverbot hinweg und erfüllte damit auch den subjektiven Tat- bestand. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist damit des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis i.S.v. Art. 10 Abs. 2 und 95 Abs. 1 Bst. b SVG, begangen in der Nacht vom 24./25. August 2023 von C.________ nach D.________ sowie in D.________, von der I.________strasse zum J.________platz, schuldig zu erklären.
18 14. Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch 14.1 Gesetzliche und theoretische Grundlagen zu Art. 94 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 SVG Bestraft wird, wer ein Motorfahrzeug zum Gebrauch entwendet (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG). Ist einer der Täter ein Angehöriger oder Familiengenosse des Halters und hatte der Führer den erforderlichen Führerausweis, so erfolgt die Bestrafung nur auf Antrag (Art. 94 Abs. 2 SVG). Die Entwendung zum Gebrauch ist eine Wegnahme ohne Aneignungsabsicht. Der Tatbestand setzt voraus, dass der Täter einem anderen (nicht notwendigerweise dem Halter) ein Motorfahrzeug wegnimmt. Die Wegnahme wird im Kernstrafrecht (Art. 139 StGB) als «Gewahrsamsbruch» gefasst. Gewahrsam liegt vor, wenn je- mand durch einen entsprechenden Herrschaftswillen getragene Sachherrschaft über einen Gegenstand, hier also ein Motorfahrzeug, hat. Gewahrsam ist «die tatsächli- che Sachherrschaft über eine Sache nach den Regeln des sozialen Lebens». Bei Fahrzeugen besteht der Gewahrsam grundsätzlich auch dann, wenn das Fahrzeug nicht in der Nähe des Berechtigten ist und unabhängig davon, ob es nun abgeschlos- sen ist oder nicht (FIOLKA, in: Balser Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 10 ff. zu Art. 94 SVG). Ein Gewahrsamsbruch begeht, wer den Gewahrsam eines anderen über ein Motor- fahrzeug aufhebt und selber Gewahrsam darüber begründet. Der Tatbestand ist er- füllt, sobald der Gewahrsam gebrochen ist. Typischerweise besteht der Gewahr- samsbruch bei Fahrzeugen darin, dass das Fahrzeug bewegt wird. Auf die Dauer oder die zurückgelegte Entfernung bei einer vollführten Fahrt kommt es nicht an (FIOLKA, a.a.O., N 15 zu Art. 94 SVG). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei es an einer Aneignungsabsicht fehlen muss (FIOLKA, a.a.O., N 18 zu Art. 94 SVG). Keine Aneignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter willens ist, das Fahrzeug nach einem relativ kurzen Zeitraum wieder am Standort bei Wegnahme bzw. in dessen Nähe abzustellen. Man darf ferner davon ausgehen, «dass ein entwendetes Fahrzeug, das nach kurzem Gebrauch auf öffent- lichen Strassen stehen gelassen wird, regelmässig wieder in die Verfügungsmacht des Berechtigten gelangt». Wer also ein Fahrzeug in der Absicht wegnimmt, es später wieder auf einer öffentlichen Verkehrsfläche zurückzulassen, hat demnach i.d.R. keine Aneignungsabsicht (FIOLKA, a.a.O., N 25 f. zu Art. 94 SVG m.w.H.). Bezüglich Art. 94 Abs. 2 SVG handelt es sich um Antragserfordernisse und Angehörigen-privilegien. Die Privilegierung besteht jedoch nicht nur in einem An- tragserfordernis, sondern auch in einer geringeren Strafdrohung (Übertretung statt Vergehen) und sie wird mit dem Erfordernis, dass der Führer den erforderlichen Füh- rerausweis hatte, verknüpft (FIOLKA, a.a.O., N 74 zu Art. 94 SVG). Nach Art. 110 Abs. 1 StGB sind Angehörige einer Person «ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partne- rin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Ad- optivkinder» (FIOLKA, a.a.O., N 77 zu Art. 94 SVG).
19 14.2 Subsumtion Dem Beweisergebnis folgend nahm der Beschuldigte die Fahrzeugschlüssel an sich im Wissen darum, dass weder die Halterin, seine Schwester L.________, noch die Hauptnutzerin des Personenwagens, seine Nichte M.________, mit der Verwendung des Fahrzeugs durch ihn einverstanden waren. Er beging damit einen Gewahrsams- bruch gegenüber seiner Schwester und begründete selber Gewahrsam über das Fahrzeug, womit er es im Sinne von Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG entwendete. Dabei handelte er offensichtlich zum Nachteil eines Familiengenossen (Schwester). Zumal der Beschuldigte als Fahrer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt keinen Füh- rerausweis besass, ist Abs. 2 von Art. 94 SVG jedoch nicht einschlägig. Vielmehr kommt der Grundtatbestand von Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG zum Zuge, wobei es sich um ein Offizialdelikt handelt. Der fehlende Strafantrag, resp. der Rückzug des Strafantrags durch die Schwester des Beschuldigten (pag. 26), steht einer Verurteilung wegen Entwendung eines Mo- torfahrzeugs zum Gebrauch somit entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht entgegen. Der Beschuldigte handelte wie erwähnt im Wissen darum, dass er keine Erlaubnis für die Verwendung des Fahrzeuges hatte und er wusste auch, dass ihm der Füh- rerausweis entzogen worden war. Er nahm die Schlüssel trotzdem an sich und fuhr mit dem Fahrzeug nach D.________. Er handelte damit vorsätzlich, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG, begangen am 24./25. August 2023 in C.________, K.________strasse, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, der VBRS-Richt- linien und der Gesamtstrafenbildung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 301 f. und 307 f., S. 30 f. und 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichts verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung. Zumal die Generalstaatsanwaltschaft in Bezug auf die Strafhöhe Berufung eingereicht hat, ist die Kammer nicht an das Verbot der re- formatio in peius gebunden. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt höher als im angefochtenen Urteil ausfallen (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 16. Strafrahmen Gegenstand der nachfolgenden Strafzumessung bilden nebst dem hiervor ausge- sprochenen Schuldspruch des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis und der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch auch die
20 rechtskräftigen Schuldsprüche der Vorinstanz gemäss den Ziff. IV.1-3 des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs. Zumal die Übertretungsbusse nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist, bleibt es bei der Strafzumessung für die Vergehen. Folgende Delikte mit den entsprechenden Strafrahmen gilt es nachfolgend (erneut) zu beurteilen: - Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, begangen in der Nacht vom 24./25. August 2023 von C.________ nach D.________ sowie in D.________, von der I.________strasse zum J.________platz (Art. 10 Abs. 2 und 95 Abs. 1 Bst. b SVG); Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen am 24./25. Au- gust 2023 in C.________, K.________strasse (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG); Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe - Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motor- fahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol, qualifiziert, und Drogenein- fluss), begangen am 23. März 2023 auf der Strecke E.________ – F.________
– D.________ (Art. 31 Abs. 2 und 2ter, 91 Abs. 2 Bst. a und b SVG, Art. 2 Abs. 1 VRV); Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe Zudem ist über den Widerruf des mit Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom
9. Juli 2020 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten und eine Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen zu CHF 60.00 gewährten bedingten Vollzugs zu befinden. 17. Strafart und schwerstes Delikt Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 StGB kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Bst. a) oder eine Gelds- trafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Bst. b). Das Gericht hat also eine Prognose über die voraussichtliche Wirkung der Strafe für das spätere Legalverhal- ten des Täters zu stellen. Eine Freiheitsstrafe darf nur dann ausgesprochen werden, wenn sie notwendig scheint, um künftigen Straftaten vorzubeugen (Notwendig- keitsprognose). Die positive Notwendigkeitsprognose dürfte nur bei (wiederholt) rückfälligen Tätern angenommen werden, welche bereits mit (bedingten und unbe- dingten) Geldstrafen erfolglos vorbestraft sind. Solche Täter haben aufgrund ihres Vorlebens oder ihrer Einstellung an den Tag gelegt, dass sie sich von Geldstrafen nicht beeindrucken lassen (MAZZUCCHELLI, in: Balser Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 39a zu Art. 41 StGB; HEIMGARTNER, in: Balser Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 2a zu Art. 41 StGB). Fraglich ist, ob eine Geldstrafe aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten vollzogen werden könnte. Zumal der Beschuldigte nunmehr einer Arbeitstätig- keit nachgeht, erscheint dies jedenfalls als denkbar. Der Beschuldigte ist jedoch mehrfach einschlägig vorbestraft. Er wurde in der Vergangenheit bereits zu mehre- ren unbedingt und teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafen verurteilt. Zwar liegen die Vorstrafen bereits etwas länger zurück, dennoch wurde er erst im Jahr 2020 zu
21 einer 33-monatigen, teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe verurteilt. Nicht ein- mal das Absitzen der einjährigen Haftstrafe, aus welcher er im Herbst 2022 entlassen wurde, hielt ihn davon ab, rund ein halbes Jahr später weiter zu delinquieren. Zudem delinquierte er auch während dem laufenden Verfahren weiter, was die neuen Ver- urteilungen im Strafregisterauszug eindrücklich aufzeigen. Das Ausfällen einer Ge- samtfreiheitsstrafe erscheint vor diesem Hintergrund als notwendig, um den Be- schuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die Obergrenze der Strafrahmen für sämtliche zu beurteilende Delikte liegt bei drei Jahren Freiheitsstrafe. Aussergewöhnliche Umstände, aufgrund derer der ordentli- che Strafrahmen zu verlassen wäre, sind keine ersichtlich (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Kammer erachtet bei identischen Strafrahmen die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand als das schwerste Delikt. Dies, weil der Beschuldigte sowohl unter Alkohol als auch unter Drogeneinfluss fuhr. Für dieses Vergehen ist nachfolgend die Einsatz- strafe festzulegen und die hypothetischen Strafen für die weiteren Delikte zu aspe- rieren. 18. Keine Zusatzstrafenbildung Aufgrund der unterschiedlichen Strafarten (Freiheitsstrafe vs. Geldstrafe/Busse) hat die Kammer keine Zusatzstrafe zu den neu ergangenen Urteilen vom 19. Septem- ber 2024 der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg und vom 18. März 2025 der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zu bilden. 19. Einsatzstrafe für das Fahren in fahrunfähigem Zustand 19.1 Tatkomponenten 19.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Gemäss den Richtlinien zur Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterin- nen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS; nachfolgend VBRS- Richtlinien) sind für das Fahren in fahrunfähigem Zustand ab einer Blutalkoholkon- zentration von 2.0 Gewichtspromille 125 Strafeinheiten als Referenzstrafe vorgese- hen. Betreffend die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und der Verwerflichkeit des Handelns ist zusammen mit der Vorinstanz (pag. 303, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht nur unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration von mind. 2.09 Gewichts- promille), sondern zusätzlich auch noch unter Drogeneinfluss (Kokain; 41 μg/L) ge- fahren ist. Er überschritt den ASTRA-Grenzwert damit nicht nur mit der Alkoholinto- xikation, sondern ebenfalls betreffend die Drogenmenge (ASTRA-Grenzwert Kokain gem. Art. 34 Bst. c ASTRA-Verordnung: 15 µg/L) massiv, womit er das betroffene Rechtsgut der Verkehrssicherheit massgeblich gefährdete. Dieser Umstand ist stark verschuldenserhöhend zu gewichten. Zusätzlich erschwerend kommt vorliegend hinzu, dass der Beschuldigte in diesem fahrunfähigen Zustand eine längere Strecke von E.________ über F.________ nach D.________ zurücklegte, teilweise auch über die Autobahn. Er fuhr nachts, was das
22 abstrakte Risiko für die Verkehrsteilnehmenden zusätzlich erhöht hat. Er hatte gemäss Polizei einen auffälligen Fahrstil und fuhr darüber hinaus auch noch zu schnell. Er gefährdete damit die Verkehrssicherheit noch zusätzlich. Es ist nur dem Zufall zu verdanken, dass nichts Gravierendes passiert ist. Angesichts des weiten Strafrahmens ist das Verschulden noch als leicht zu bezeich- nen. Die Kammer erachtet eine Strafe von 180 Tagen Freiheitsstrafe als für das ob- jektive Tatverschulden angemessen. 19.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) Betreffend die Willensrichtung und die Beweggründe sowie die Vermeidung der Ge- fährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts lässt sich zusammen mit der Vorinstanz (pag. 303, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) festhalten, dass sich der Beschuldigte vollumfänglich bewusst war, dass er unter Alkohol- und Drogeneinfluss stand und nicht mehr fahrfähig war, als er sich ans Steuer setzte. So räumte er denn auch ein, aus Dummheit gefahren zu sein. Er handelte mithin vor- sätzlich. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände wirken sich allerdings neutral auf die Strafhöhe aus. Es bleibt bei den 180 Tagen Freiheitsstrafe. 19.2 Fazit Einsatzstrafe Für das Fahren in fahrunfähigem Zustand erachtet die Kammer bei einem insgesamt leichten Tatverschulden eine Einsatzstrafe von 180 Tagen Freiheitsstrafe als ange- messen. 20. Asperation 20.1 Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis (Art. 10 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) Das zu schützende Rechtsgut liegt zum einen in der Verkehrssicherheit bzw. ge- nauer im Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr. Zum anderen wird der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenver- kehrsgesetz, 2014, N 4 f. zu Art. 95 SVG). In den VBRS-Richtlinien ist für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis eine Strafe ab 18 Strafein- heiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 vorgesehen (VBRS-Richtlinien, Ziff. 2.4., S. 10). Vorliegend ist straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte eine längere Strecke von C.________ bis zur I.________strasse und eine zweite deutlich kürzere Strecke von der I.________strasse zum J.________platz zurücklegte. Der Beschuldigte wusste um den Umstand, dass ihm der Führerausweis entzogen worden war, trat die entsprechenden Fahrten aber trotzdem an, womit er direktvor- sätzlich handelte. Die Fahrten wären ausserdem ohne Weiteres vermeidbar gewe- sen. Dies alles hat aber als tatbestandsimmanent zu gelten und ist daher neutral zu gewichten. Für den Fall einer Kontrolle legte der Beschuldigte ein Duplikat seines Führerausweises im Auto bereit, mit welchem er sich ausweisen wollte, was auf eine erhöhte kriminelle Energie schliessen lässt.
23 Insgesamt erachtet die Kammer für das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzoge- nem Führerausweis eine hypothetische Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe als dem noch als leicht einzustufenden Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Strafe ist mit 2/3, ausmachend 20 Tage Freiheitsstrafe, an die Einsatzstrafe zu as- perieren. 20.2 Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Abs. 1 Bst. a SVG) Art. 94 SVG schützt die Verfügungsmacht über Fahrzeuge, stellt mithin ein Eigen- tumsdelikt dar (FIOLKA, a.a.O., N 6 zu Art. 94 SVG). Gemäss den VBRS-Richtlinien sind für die Entwendung eines Motorfahrzeugs als Fahrzeugführer 12 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vorgesehen (vgl. VBRS-Richtlinien, Ziff. VI. 1., S. 19). Der Beschuldigte entwendete einmalig das Fahrzeug seiner Schwester und machte damit eine Fahrt von C.________ zur I.________strasse und danach zum J.________platz. Die zurückgelegte Strecke ist als lang zu bezeichnen. Zudem wurde das Fahrzeug für mehrere Tage entwendet und es wurde mehrere Kilometer weit entfernt auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz stehen gelassen. Die Nichte hätte das Fahrzeug sodann am Montag wieder benötigt (pag. 47, Z. 23 f.), womit das Verschulden insgesamt etwas höher wiegt als im Referenzsachverhalt. Dennoch ist das Verschulden insgesamt betrachtet noch immer im leichten Bereich anzusiedeln. Die Kammer erachtet eine hypothetische Strafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe für das Entwenden des Fahrzeugs zum Gebrauch als angemessen. Diese Strafe wird mit 2/3, ausmachend 10 Tage Freiheitsstrafe, an die bisher aus- gefällte Strafe asperiert, was eine asperierte Tatkomponentenstrafe von 210 Tagen, ausmachend 7 Monate Freiheitsstrafe, ergibt. 21. Täterkomponenten 21.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist wie erwähnt bereits mehrfach vorbestraft. Der aktuelle Strafre- gisterauszug weist folgende Vorstrafen auf (pag. 354 ff.): - Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 10. Oktober 2013: Über- tretung BetmG, einfacher Diebstahl; - Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 24. Januar 2014: Hin- derung einer Amtshandlung, Übertretung des BetmG, in Umlaufsetzen falschen Geldes; - Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. April 2019: Hinderung ei- ner Amtshandlung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertre- tung des BetmG, Beschimpfung; - Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020: Falsche Anschuldi- gung, mehrfach begangen, Führen eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises, mehrfach begangen, Betrug, Über- tretung des BetmG, Fahren eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahren eines Motorfahr-
24 zeugs in angetrunkenem Zustand qual., Vereitelung von Massnahmen zur Fest- stellung der Fahrunfähigkeit, Beschimpfung, unbefugte Benützung eines Fahr- zeugs (Personenbeförderungsgesetz), Raub, einfacher Diebstahl, mehrfach be- gangen, grobe Verkehrsregelverletzung. Alleine mit der letzten hiervor genannten Vorstrafe aus dem Jahr 2020 wurde der Beschuldigte wegen sieben einschlägigen Delikten verurteilt. Ebenso ist der automobilistische Leumund des Beschuldigten stark getrübt. Dem Auszug über die Administrativmassnahmen vom 10. Oktober 2025 (pag. 360 ff.) sind zahlreiche Massnahmen zu entnehmen und es wurde ihm auch schon mehrfach der Ausweis entzogen, entweder wegen Angetrunkenheit, Überschreitens der Höchst- geschwindigkeit oder wegen Fahrens trotz entzogenem Ausweis. Insgesamt sind es 24 Massnahmen, welche aber teilweise dasselbe betreffen. Seit dem Jahr 2004 kam es zu zehn Entzügen, wobei der Beschuldigte die Widerhandlung oftmals kurz nach Rückerhalt des Ausweises beging. Überdies erhielt er auch einmal eine Verwarnung wegen Angetrunkenheit (leichter Fall). Zusammen mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Beschuldigte wiederholt und mehrfach einschlägig strafbar gemacht hat und auch bereits zahlreiche admi- nistrative Massnahmen gegen ihn ausgesprochen werden mussten. Der Beschuldigte zeigte sich von den bisher ausgesprochenen und verbüssten Frei- heitsstrafen sowie auch von sämtlichen Administrativmassnahmen völlig unbeein- druckt. Er delinquierte quer durch die schweizerische Rechtsordnung und offenbarte damit eine enorme Gleichgültigkeit gegenüber dem Straf- und Vollzugssystem der Schweiz. Was die persönlichen Verhältnisse betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach wie vor ledig resp. geschieden ist und keine leiblichen Kinder hat (pag. 74, Z. 282 f.). Er trainiere regelmässig im Fitness und gehe jeden Sonntag mit seinem Cousin ins Hallenbad schwimmen (pag. 237, Z. 33 f.). Gemäss den Angaben zur Person in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom
13. November 2024 arbeitete der Beschuldigte bis am 4. Juli 2024 temporär bei der AB.________ in AC.________ als Heizungsinstallateur. Dann habe er gemäss eige- nen Angaben auf der Baustelle ein «Blackout» [gemeint Burnout] gehabt. Es habe sich herausgestellt, dass es wegen der Vorbelastung aus der Kindheit sei. Er sei traumatisiert. Er gehe regelmässig zum Psychiater und sei beim RAV gemeldet. Er sei bis Ende Jahr [2024] krankgeschrieben. Wenn es gut komme, werde er auf sei- nem Beruf weiterarbeiten (pag. 236, Z. 29 ff.). Pro Monat würde er 80 % des Lohnes, ca. CHF 3'670.00 erhalten. Wegen Pfändungen erhält er aber nur CHF 2'670.00 pro Monat (pag. 237, Z. 6 f.). Gemäss eigenen Angaben sei der Beschuldigte verschul- det. Er sei aber am Abbezahlen und habe den Schuldenberg von anfänglich über CHF 50'000.00 auf CHF 18'000.00 abgebaut (pag. 237, Z. 17 ff.). Dem Leumundsbericht vom 16. Oktober 2025 ist zu den aktuellen persönlichen Ver- hältnissen zu entnehmen, dass der Beschuldigte seit dem 1. Juli 2025 bei der G.________ GmbH in AD.________ als Heizungsmonteur arbeite (pag. 373). Sein monatliches Bruttoeinkommen betrage CHF 4'500.00. Entgegen seiner Beteuerun- gen vor der Vorinstanz, er sei daran, seinen Schuldenberg abzubauen, sind diese in
25 der Zwischenzeit auf ca. CHF 80'000.00 gestiegen. Beim Betreibungsamt des Sen- sebezirks würden derzeit Betreibungen und Pfändungen in der Höhe von ca. CHF 39'300.00 laufen. Dazu kämen Verlustscheine in der Höhe von ca. CHF 63'700.00 (pag. 374). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschul- digte wiederum an, dass er seine Rechnungen jetzt korrekt abzahle. Er habe nicht so viel Lohn, denn sie seien eine kleine Firma und er sei angewiesen auf einen Chauffeur. Der Chef habe zusätzlich jemanden angestellt wegen ihm, damit er einen Fahrer habe. Wenn er den Führerausweis wieder habe, werde der Lohn steigen (pag. 384, Z. 9 ff.). Die aktuellen persönlichen Verhältnisse erscheinen der Kammer als nicht derart aus- sergewöhnlich, als dass sich diese auf die Strafhöhe auswirken würden. Demge- genüber führen die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die damit verbundene Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung – wel- che im Übrigen auch durch die Vielzahl an wirkungslos gebliebenen Administrativ- massnahmen untermauert wird – zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um zwei Mo- nate. 21.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren anständig verhalten. Zudem war er in Bezug auf den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand geständig. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird für einen Geständnisrabatt auf- richtige Reue verlangt. Diese wird nur bejaht, wenn ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten vorliegt, durch das der Täter den greifbaren Beweis sei- ner Reue erbringt, bei dem er Einschränkungen auf sich nimmt und alles daransetzt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen. Ein Geständnis kann dann zuguns- ten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Un- recht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil beiträgt. Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleich- tert oder ist die beschuldigte Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden, ist eine Strafminderung nicht angebracht (Urteil des Bundes- gerichts 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 m.w.H.). Im vorliegenden Fall wurde der Beschuldigte bezüglich der Tat vom 23. März 2023 anlässlich einer Polizeikontrolle in flagranti erwischt und es liegen objektive Beweis- mittel vor, die belegen, dass er unter Alkohol- und Drogeneinfluss gefahren ist. Bei dieser Ausgangslage kann dem Beschuldigten kein Geständnisrabatt gewährt wer- den. Die Tat vom 24./25. August 2023 hat der Beschuldigte nach anfänglichem Geständ- nis konsequent bestritten. Vor diesem Hintergrund ist auch diesbezüglich kein Ge- ständnisrabatt angezeigt. In der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz bekräftigte der Beschuldigte wiederholt, dass ihm alles leidtue. Auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung beteuerte der Beschuldigte seine Reue und Einsicht, was ihm aufgrund der Vorgeschichte, wo- nach er trotz mehrfacher Versprechen, er werde sich bessern, immer wieder erneut delinquierte, schlicht nicht geglaubt werden kann. So delinquierte der Beschuldigte
26 seit der vorinstanzlichen Verhandlung erneut mehrfach. Gegen ihn ergingen in der Zwischenzeit die folgenden Urteile: - Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg vom 19. September 2024: Eschleichen einer Leistung; - Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. März 2025: Einfacher Diebstahl. Zwar handelt es sich dabei nicht um einschlägige Delikte, dennoch zeigt die erneute Delinquenz trotz laufendem Strafverfahren eindrücklich die nach wie vor vorhandene Gleichgültigkeit des Beschuldigten gegenüber dem schweizerischen Recht. Zumal sich die fehlende Einsicht in diesen Verurteilungen nochmals deutlich manifestierte und die vorhandene kriminelle Energie verdeutlichte, lässt sein Handeln ohne weite- res Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit zu und ist insofern auch straferhöhend zu berücksichtigen. Das Nachtatverhalten ist insgesamt im Umfang von rund einem Monat Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. 21.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung ei- ner Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4; 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 2.3.2). Solch aussergewöhnliche Umstände sind vorliegend nicht gegeben, weshalb die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten als neutral zu werten ist. 21.4 Fazit zu den Täterkomponenten Die zahlreichen Vorstrafen und das Nachtatverhalten sind insgesamt im Umfang von drei Monaten Freiheitsstrafe straferhöhend zu berücksichtigen. Dies führt zu einer tat- und täterangemessenen Strafe von insgesamt 10 Monaten Freiheitsstrafe. 22. Vollzug, Widerruf und Gesamtstrafenbildung 22.1 Rechtliche Grundlagen 22.1.1 Bedingter und unbedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwen- dig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Voll- zugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.2). Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beur- teilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des
27 Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Ar- beitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeu- tung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen. Während aber früher eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nun- mehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist deshalb die Re- gel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Dar- unter sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Bei Art. 42 Abs. 2 StGB gilt demnach die Vermutung einer günstigen Prognose bzw. des Fehlens einer ungünstigen Prognose nicht. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Be- fürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Gewährung des bedingten Strafvollzuges kommt daher nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine be- gründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Be- fürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in kei- nerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Die Vorschrift von Art. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der Rückfall für sich genommen den bedingten Strafvollzug nicht auszuschliessen vermag (BGE 134 IV 1 E. 4.2.3). 22.1.2 Widerruf und Gesamtstrafe Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Ge- richt die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Die Gesamtstrafenbildung setzt vor- aus, dass die widerrufene und die neue Strafe gleichartig sind. Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist die neue Strafe als «Einsatzstrafe» in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2). Ist hingegen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im damaligen Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Be- währungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probe- zeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB).
28 Die neu begangene Straftat muss dabei eine gewisse Mindestschwere aufweisen, nämlich mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sein. Allerdings führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn «deshalb», also wegen der Begehung des neuen Delikts, zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Für den Widerrufsverzicht wird nicht mehr eine günstige Prognose, sondern das Feh- len einer ungünstigen Prognose verlangt. Mit anderen Worten ist eine bedingte Strafe oder der bedingte Teil einer Strafe nur zu widerrufen, wenn von einer negati- ven Einschätzung der Bewährungsaussichten auszugehen ist, d.h. aufgrund der er- neuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Auch die Prüfung der Bewährungsaussichten ist anhand einer Gesamtwürdigung al- ler wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter und die Aussichten der Be- währung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vor- belastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Ver- hältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu ver- nachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.2 ff.). Die Frage des Widerrufs kann nicht getrennt von der Frage des Aufschubs des Voll- zuges behandelt werden. Ist über den Widerruf des bedingten Vollzugs einer frühe- ren Strafe und über die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs für die neu ausge- sprochene Strafe zu befinden, ist nämlich im Rahmen der Gesamtwürdigung eine Beurteilung in Varianten vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5). Bestehen insbesondere aufgrund von Vorstrafen erhebliche Bedenken an der Legal- bewährung des Täters bzw. wäre isoliert betrachtet grundsätzlich von einer Schlecht- prognose auszugehen, ist zu prüfen, ob ein (teilweiser) Vollzug einer der Strafen eine genügende Warnwirkung erzielt, um den Täter von weiteren Delikten abzuhal- ten und seine Legalprognose hinsichtlich der anderen Strafe oder eines Teils der gleichen Strafe zu verbessern. Der unbedingte Vollzug der (ganzen) neuen Strafe und der Widerruf der früheren Strafe werden regelmässig nur anzuordnen sein, wenn das Gericht in einer Gesamtwürdigung aller relevanten Prognosekriterien zum Schluss gelangt, dass auch der (teilweise) Vollzug einer der Strafen die schlechte Legalprognose nicht zu verbessern vermag (Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.4.2). 22.2 Beurteilung der Kammer Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020 zu einer teilbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 33 Monaten bei einem bedingten Anteil von 21 Monaten sowie einer bedingten Geldstrafe von 10 Tages- sätzen zu CHF 60.00 mit einer Probezeit von 4 Jahren verurteilt, womit die Voraus-
29 setzungen für die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 StGB erfüllt sind. Für den Aufschub der Strafe müssen somit besonders günstige Umstände vorliegen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (pag. 309, S. 38 der erstinstanzlichen Urteils- begründung), wurde dem Beschuldigten bereits mit Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020 unter Verweis auf eine «letzte Chance» der teilbedingte Vollzug gewährt (Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020, E. 5.3 [pag. 101 f.]). Diese letzte Chance hat der Beschuldigte offensichtlich nicht genutzt und sich seither noch diverse weitere Male strafbar gemacht. Er hat das in ihn ge- setzte Vorschussvertrauen zweifelsohne missbraucht. Die erneute und teilweise ein- schlägige Delinquenz von Februar bis August 2023 (vorliegendes Urteil) sowie von März bis April 2024 (Urteile 5 und 6 gemäss Strafregisterauszug) zeigen, dass der Beschuldigte nicht die erforderliche Rechtstreue aufbringt, um selbst nach Verbüs- sung einer Gefängnisstrafe und unter der Androhung einer weiteren empfindlichen Freiheitsstrafe die geltenden Regeln einzuhalten. Von einer Besserung der Be- währungsaussichten kann keine Rede sein. Auch wenn der Beschuldigte vor oberer Instanz wiederum verspricht, sein Leben geändert zu haben, liegen nach wie vor keine besonders günstigen Umstände vor, die sich positiv auf die Legalprognose auswirken würden. Die Lebenssituation des Beschuldigten ist zurzeit alles andere als stabil. Zwar ist er inzwischen wieder ver- lobt, seine Partnerin lebt allerdings im Ausland und es ist unklar, wie sich die Fami- lienpläne weiter entwickeln werden. Auch ist unklar, ob die Verlobte zum Beschul- digten in die Schweiz kommen würde. Weitere soziale Bindungen im nahen Umfeld des Beschuldigten sind kaum vorhanden. Die Wohnung der Familie seiner Schwes- ter, bei welcher er im Tatzeitpunkt wohnte und welche durch die Entwendung des Fahrzeugs geschädigt wurde, hat er inzwischen verlassen. Ein Bruder scheint noch in der Schweiz zu sein, dieser trinke allerdings auch selber Alkohol (pag. 244, Z. 24 f.). In der Schweiz scheint der Beschuldigte über keine weiteren Familienangehörige zu verfügen, nachdem der Vater und ein weiterer Bruder verstorben sind (pag. 60) und die Mutter in der Türkei lebt und suizidgefährdet sei (pag. 239, Z. 22 ff.). Von einem stabilen sozialen Umfeld kann damit keine Rede sein. Zudem haben sich seine Schulden trotz Arbeitstätigkeit seit der erstinstanzlichen Verhandlung noch- mals deutlich erhöht. Zudem ist er nach seinem Burnout und trotz beendeter psych- iatrischer Behandlung nach wie vor psychisch labil und nimmt nach wie vor ein Anti- depressivum ein (pag. 382 f., Z. 32 ff.). Was den Alkohol- und Drogenkonsum betrifft, gab der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar an, dass er aktuell drogen- und alkoholfrei lebe und am 12. Dezember 2025 eine Haaranalyse machen müsse (pag. 382, Z. 30 f.). Die aktuelle Enthaltsamkeit von Alkohol und Drogen beim Beschuldigten ist nach Ansicht der Kammer im Wesentlichen der beabsichtigten Wiedererlangung des Führerausweises verdankt. Wie sich das Verlangen nach Al- kohol und Drogen nach der durchgeführten Haaranalyse beim Beschuldigten entwi- ckeln wird, bleibt offen. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte trotz der Beteuerung anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung, dass er keinen Alkohol mehr trinke (pag. 240, Z. 1 ff.), auch nach dem vorinstanzlichen Urteil ein Konsum- verhalten an den Tag legte, welches keine positive Prognose zulässt: So gab der Beschuldigte selber an, vor der Begehung des Diebstahls vom 6. April 2024 Bier getrunken zu haben (pag. 384, Z. 33 ff.) und das Portemonnaie zwecks Einkaufs von
30 Bier entwendet zu haben (pag. 384, Z. 29 f.). Die Suchtgefahr scheint damit weiterhin zu bestehen. Dass der Beschuldigte heute arbeitet, kann ihm in Bezug auf die Le- galprognose ebenfalls nicht zugutegehalten werden, zumal er bereits im Tatzeitpunkt als Heizungsmonteur bei der AE.________ AG in E.________ gearbeitet hat (pag. 60, Z. 35) und ihn sein damaliger Job auch nicht von der weiteren Delinquenz abhalten konnte. Der gute Wille allein, welchen der Beschuldigte auch vor der oberen Instanz wieder- holt beteuert, indem er verspricht, sich nun wirklich gebessert zu haben und sich in Zukunft korrekt zu verhalten (pag. 385, Z. 39 ff.; pag. 392), hat offensichtlich bereits früher nicht ausgereicht. Nachdem seit dem vorinstanzlichen Urteil noch zwei neue Verurteilungen dazu gekommen sind, anlässlich welcher auf einen Widerruf verzich- tet bzw. die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde, ist die wiederholte Gewährung einer weiteren letzten Chance nicht mehr denkbar. Das erneute mehrfache Delin- quieren während hängigen Verfahrens zeigt, dass der Beschuldigte nicht auf so gu- tem Weg ist, wie er vorgibt, zu sein. Dem Beschuldigten ist insgesamt eine Schlechtprognose zu attestieren. Die neu auszusprechende Strafe ist damit unbedingt auszufällen. Zudem ist vorliegend in Gesamtwürdigung aller relevanten Prognosekriterien nicht davon auszugehen, dass der unbedingte Vollzug der zehnmonatigen Freiheitsstrafe eine genügende Warn- wirkung auf den Beschuldigten erzielen wird, um ihn von weiteren Delikten abzuhal- ten, zumal dies in der Vergangenheit selbst eine einjährige Gefängnisstrafe nicht erreichen konnte. Aufgrund dessen ist neben dem unbedingten Vollzug der neuen Strafe auch der Widerruf anzuordnen. Der bedingt gewährte Strafvollzug aus dem Urteil des Strafappellationshofs Freiburg vom 9. Juli 2020 ist deshalb zu widerrufen und die ausgefällte Gesamtstrafe ist unbedingt zu vollziehen. In Anwendung der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 145 IV 146 E. 2) ist die neue Strafe als «Einsatzstrafe», ausmachend 10 Monate Frei- heitsstrafe, in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB) durch die widerrufene Strafe zu erhöhen. Zumal einerseits das Urteil mit der zu wi- derrufenen Strafe bereits längere Zeit zurückliegt und der Beschuldigte andererseits bei beiden Strafen bereits von einem Strafrabatt aufgrund der Zusatzstrafenbildung profitieren konnte, erachtet die Kammer eine Asperation von 16 Monaten (der zu vollziehenden 21 Monaten) Freiheitsstrafe als angemessen. Damit ergibt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 26 Monaten, welche unbedingt zu vollziehen ist. Schliesslich ist auch der mit Urteil des Strafappellationshofes des Kantons Freiburg vom 9. Juli 2020 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 600.00, gewährte bedingte Vollzug zu widerrufen und die Strafe ist zu vollzie- hen.
31 V. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO; ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung). Der Beschuldigte hat aufgrund der nunmehr vollumfänglichen Verurteilung die ge- samten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 9'815.50, zu tragen. 23.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Kosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'500.00 bestimmt und zufolge vollumfänglichen Unterliegens dem Beschul- digten zur Bezahlung auferlegt. 24. Amtliche Entschädigung 24.1 Allgemeines Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Ver- teidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch pra- xisgemäss separat ausgewiesen. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben. 24.2 Erstinstanzliches Verfahren Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ wurde durch die Vorinstanz leicht gekürzt, was nicht zu beanstanden ist. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im vorinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'412.30. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerich- tete amtliche Entschädigung aufgrund seines Unterliegens vollumfänglich zurückzu- zahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 24.3 Oberinstanzliches Verfahren Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt B.________ gestützt auf die Honorarnote vom
31. Oktober 2025 einen Aufwand von 20 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 77.00 sowie die Mehrwertsteuer von CHF 330.25 geltend, was eine beantragte amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 4'407.25 ergibt (pag. 409 ff.).
32 Zumal die Berufungsverhandlung nur knapp 2 anstelle der geltend gemachten 6 Stunden gedauert hat (08:30-10:15 Uhr; pag. 392), werden vom geltend gemach- ten Honorar 4 Stunden in Abzug gebracht. Darüber hinaus erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand für die 30 Korrespondenzen, welche mit 20 Minuten für jedes Schreiben und mit 10 Minuten für jede Kopie veranschlagt wurden (insgesamt rund 6.5 Stunden), als deutlich zu hoch. Es handelt sich dabei vorwiegend um Ori- entierungskopien an die Klientschaft, welche vom Sektretariatsaufwand umfasst werden. Für sämtliche aufgeführten Korrespondenzen erachtet die Kammer einen Aufwand von 3 Stunden als angemessen. Insgesamt erfolgt damit ein Abzug von total 7,5 Stunden. Rechtsanwalt B.________ ist folglich ein Aufwand von 12,5 Stunden zu CHF 200.00 (zzgl. Auslagen und MWST), ausmachend total CHF 2'785.75, zu entschädigen.
33 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 14. November 2024 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ schuldig erklärt wurde 1.1. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Führen eines Mo- torfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand (unter Alkohol, qualifiziert, und Drogen- einfluss), begangen am 23. März 2023 auf der Strecke E.________ – F.________
– D.________; 1.2. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen durch einfache Verletzung der Verkehrsregeln 1.2.1. am 11. Februar 2023 in D.________ durch Parkieren innerhalb des signa- lisierten Parkverbots um mehr als 2 Stunden, aber nicht mehr als 4 Stun- den; 1.2.2. am 23. Februar 2023 in D.________ durch Parkieren auf einer Parkver- botslinie bis 2 Stunden; 1.2.3. am 5. März 2023 in D.________ durch Parkieren innerhalb des signalisier- ten Parkverbots um mehr als 10 Stunden; 1.2.4. am 9. März 2023 in D.________ durch Parkieren innerhalb des signalisier- ten Parkverbots bis 2 Stunden; 1.3. des Nichtmitführens des Führerausweises, begangen am 23. März 2023 auf der Strecke E.________ – F.________ – D.________; 2. A.________ gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.2 und I.1.3 hiervor sowie in Anwendung von Art. 106 StGB, Art. 10 Abs. 4, 27 Abs. 1, 90 Abs. 1, 99 Abs. 1 Bst. b SVG und Art. 19 Abs. 1 VRV verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 320.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung auf 4 Tage. II. A.________ wird schuldig erklärt 1. des Führens eines Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis, begangen in der Nacht vom 24./25. August 2023 auf der Strecke von C.________ nach D.________ sowie in D.________;
34 2. der Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, begangen in der Nacht vom 24./25. August 2023 in C.________. III. 1. Der A.________ mit Urteil des Strafappellationshofes des Kantons Freiburg vom
9. Juli 2020 für eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist im Sinne einer Gesamtstrafe (siehe nachfolgend Ziff. IV) zu vollziehen. 2. Der A.________ mit Urteil des Strafappellationshofes des Kantons Freiburg vom
9. Juli 2020 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. IV. A.________ wird gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Ziff. I.1 hiervor so- wie gestützt auf die zusätzlichen Schuldsprüche gemäss Ziff. II hiervor in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1 StGB; Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 2 und 2ter, 91 Abs. 2 Bst. a und b, 94 Abs. 1 Bst. a, 95 Abs. 1 Bst. b SVG Art. 2 Abs. 1 VRV Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 21 Monaten gemäss Ziff. III.1 hiervor im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 9'815.50. 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 3'500.00. V. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.50 200.00 CHF 700.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 700.00 CHF 53.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 753.90
35 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 25.45 200.00 CHF 5’090.00 CHF 144.40 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 5’234.40 CHF 424.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 5’658.40 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'412.30. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'412.30 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.50 200.00 CHF 2’500.00 CHF 77.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’577.00 CHF 208.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’785.75 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'785.75. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'785.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittel- behörde) - dem Migrationsdienst des Kantons Freiburg (Dispositiv vorab zur Information, Urteil mit Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
36 - dem Strafappellationshof des Kantons Freiburg (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 31. Oktober 2025 (Ausfertigung: 5. Januar 2026) Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Weingart Die Gerichtsschreiberin: Walthard Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.